{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-07-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00530_2024-07-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224195&W10_KEY=13955786&nTrefferzeile=31&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "797489193bca5eb59981965e66816c25"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00530"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.07.2024  VB.2023.00530"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.07.2024  VB.2023.00530"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.07.2024  VB.2023.00530"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erhebung Schulgelder f\u00fcr die Jahre 2017 - 2021 | [Mit Verf\u00fcgung vom 11. August 2017 legte die Bildungsdirektion die Gemeinde A als Schulort f\u00fcr die beiden Kinder der Beschwerdegegnerschaft fest und ordnete f\u00fcr den Fall, dass die Schulpflege A ein Schulgeld erheben sollte, an, dass dieses von den Eltern zu bezahlen sei, weil sie die Versetzung verschuldet h\u00e4tten. Die gegen diese Verf\u00fcgung erhobenen kantonalen Rechtsmittel wie auch eine Beschwerde ans Bundesgericht blieben erfolglos. Mit der Ausgangsverf\u00fcgung stellte die Beschwerdef\u00fchrerin der Beschwerdegegnerin einen Betrag \u00fcber Fr. 79'900.- in Rechnung. Die Vorinstanz hob diesen Beschluss mangels Zust\u00e4ndigkeit auf.] K\u00f6nnen sich die Beteiligten nicht einigen, legt die Bildungsdirektion den Schulort, die Kostenpflicht und die H\u00f6he des Schulgelds fest (\u00a7 12 VSG). Hier \u00e4usserte sich die Bildungsdirektion bereits in der (rechtskr\u00e4ftigen) Verf\u00fcgung vom 11. August 2017 zur Frage, ob von der Beschwerdegegnerschaft ein Schulgeld f\u00fcr den Besuch der Primarschule Stadel durch ihre beiden Kinder ab dem Schuljahr 2017/2018 erhoben werden darf. Anlass, auf den betreffenden Entscheid bzw. den diese Verf\u00fcgung best\u00e4tigenden Entscheid des Bundesgerichts vom 3. Juli 2020 zur\u00fcckzukommen, besteht nicht. Was die H\u00f6he des von der Beschwerdegegnerschaft zu tragenden Schulgelds anbelangt, bildete diese dagegen (noch) nicht Streitgegenstand des fr\u00fcheren Verfahrens. Der Vorinstanz ist vielmehr darin beizupflichten, dass die Bildungsdirektion gehalten ist, in Anwendung von \u00a7 12 VSG eine Verf\u00fcgung \u00fcber die genaue H\u00f6he des von der Beschwerdegegnerschaft zu bezahlenden Schulgelds zu erlassen, bevor ihr dieses in Rechnung gestellt werden kann (zum Ganzen E. 2.4). Die Bildungsdirektion hat die Schulgeb\u00fchren im Einzelfall festzulegen und sich dabei an allgemeinen Rechtsgrunds\u00e4tzen, wie am Verursacher- und am Rechtsgleichheitsprinzip, sowie an den besonderen Grunds\u00e4tzen des Abgabenrechts, insbesondere am Kostendeckungs- und \u00c4quivalenzprinzip, zu orientieren (E. 2.5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:27:12", "Checksum": "9a2214f2c6f5840b21440706156bef73"}