{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-12-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00532_2023-12-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223700&W10_KEY=13955795&nTrefferzeile=95&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "789982553f7148401ce20a6b3cca3633"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00532"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.12.2023  VB.2023.00532"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.12.2023  VB.2023.00532"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.12.2023  VB.2023.00532"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulhauszuteilung | [Schulhauszuteilung per Losentscheid] W\u00e4hrend die Beschwerdef\u00fchrenden vor Vorinstanz noch um Zuteilung ihrer Tochter in ein anderes Schulhaus ersucht hatten, lautet ihr Hauptantrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren neu nur noch auf Feststellung der Widerrechtlichkeit des streitgegenst\u00e4ndlichen Zuteilungsentscheids. Mit Blick auf das Kindeswohl haben die Beschwerdef\u00fchrenden ausnahmsweise ein selbst\u00e4ndiges Interesse an der beantragten Feststellung; das Feststellungsinteresse ist mit der Hinnahme der angefochtenen Zuteilung auch nicht einfach dahingefallen, da die eigentliche Kernfrage der Zul\u00e4ssigkeit einer Schulzuteilung per Los von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung ist und sich jederzeit unter gleichen oder \u00e4hnlichen Umst\u00e4nden wieder stellen k\u00f6nnte, ohne dass es den Eltern m\u00f6glich w\u00e4re, den Instanzenzug vor Beginn des neuen Schuljahrs auszusch\u00f6pfen (E. 1.2). Die Zuteilung von Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fclern zu einem bestimmten Schulhaus mittels Losentscheids ist zwar nicht per se unzul\u00e4ssig. Gem\u00e4ss \u00a7 25 VSV hat die Schulpflege bei ihrem Zuteilungsentscheid jedoch die dort genannten sowie allenfalls weitere (sachliche) Zuteilungskriterien zu beachten und sie \u2013 entsprechend dem Rechtsgleichheitsgebot \u2013 in ausgewogener Weise auf alle schulpflichtigen Kinder anzuwenden. Im konkreten Fall ist darin, dass die Beschwerdegegnerin die Tochter der Beschwerdef\u00fchrenden per Losentscheid einer Schule zuteilte, eine rechtsfehlerhafte Ermessensaus\u00fcbung zu erblicken (zum Ganzen E. 2). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:50:35", "Checksum": "e275111c9638fabe091e97735d6d0b86"}