{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-01-30", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00536_2025-01-30.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224673&W10_KEY=13955782&nTrefferzeile=38&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "665828ae28216fbf74392296b712efc8"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00536"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 30.01.2025  VB.2023.00536"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 30.01.2025  VB.2023.00536"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 30.01.2025  VB.2023.00536"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung und forstrechtliche Bewilligung | Baubewilligung f\u00fcr Neubau Einfamilienhaus Behandlung der R\u00fcge der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Geh\u00f6r (E. 3). R\u00fcge der ungen\u00fcgenden Profilierung des Dachfirstes der Neubaute ist vorliegend versp\u00e4tet (E. 4). Die Beschwerdef\u00fchrenden r\u00fcgen die ungen\u00fcgende Einordnung des Bauvorhabens in die bauliche Umgebung. Das Bauvorhaben ist in Anwendung von \u00a7 238 Abs. 1 PBG zu pr\u00fcfen, welcher eine befriedigende Gesamtwirkung verlangt. Der optische Gegensatz zum baulichen Umfeld ist vorliegend prim\u00e4r im Umstand begr\u00fcndet, dass die \u00e4lteren Wohnh\u00e4user die baulichen M\u00f6glichkeiten der Bauordnung bei Weitem nicht aussch\u00f6pften und auf den Ausbau der Dachgeschosse weitgehend verzichtet wurde. Wenn die Vorinstanz dem Bauvorhaben eine befriedigende Gesamtwirkung attestiert, so ist dies nicht als rechtsverletzend zu beurteilen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass weder einzelne Wohnh\u00e4user noch das Quartierbild als solches gesch\u00fctzt sind, sodass von Neubauten keine \u00dcbernahme der architektonischen Gestaltung der vorbestehenden Bauten verlangt werden kann (E. 5). Das neue Hauptgeb\u00e4ude soll mit seiner S\u00fcdostfassade auf die Waldabstandslinie gestellt werden. Der Pool soll in einem Abstand von 10 m zum Wald errichtet werden. Die daran anschliessende Terrasse soll einen Waldabstand von 5 m aufweisen. Die geplante Unterniveaugarage reicht bis auf 5 m an den Wald heran. Bei den im Waldabstandsbereich geplanten Bauteilen handelt es sich nicht um oberirdische Geb\u00e4ude. F\u00fcr unterirdische Bauten und Anlagen im Abstandsbereich gilt gem\u00e4ss \u00a7 262 Abs. 3 PBG das Forstpolizeirecht. F\u00fcr die Erteilung einer forstrechtlichen Bewilligung sind keine besonderen Verh\u00e4ltnisse wie bei der Anwendung der Ausnahmebestimmung von \u00a7 220 PBG vorauszusetzen. Der in Art. 17 Abs. 3 WaG verwendete Begriff der \"wichtigen Gr\u00fcnde\" verlangt keine besonderen Vorkommnisse, welche nur in einem speziellen Einzelfall vorliegen d\u00fcrfen. Die Begr\u00fcndung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde f\u00fcr die Erteilung der forstrechtlichenBewilligung f\u00e4llt vorliegend zwar etwas knapp aus, inhaltlich ist sie jedoch nicht zu beanstanden (E. 6). Antrag der Beschwerdef\u00fchrenden auf Er\u00f6ffnung des Baufreigabeentscheids (E. 7).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:34:51", "Checksum": "2d88322b9cb8acba712ef0eceeba93ae"}