{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-03-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00540_2025-03-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224804&W10_KEY=13955782&nTrefferzeile=26&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2b3f6651a04fca409d5d3cf359911714"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00540"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.03.2025  VB.2023.00540"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.03.2025  VB.2023.00540"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.03.2025  VB.2023.00540"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unterschutzstellung | Denkmalschutz; Volumenschutz als Unterschutzstellung eines Inventarobjekts. Anfechtbarkeit des vorinstanzlichen R\u00fcckweisungsentscheids als Zwischenentscheid (E. 1.4). Das Baurekursgericht ist als Fachgericht in Bausachen in der Lage, insbesondere bautechnische Fragen und die knapp und relativ allgemein gehaltenen, vom Beschwerdef\u00fchrer in Auftrag gegebenen, Gutachten qualifiziert zu beurteilen (E. 3.2). Wird die Schutzw\u00fcrdigkeit eines Inventarobjekts bejaht, hat die Gemeinde unterschiedlich weitreichende Schutzanordnungen zu pr\u00fcfen und eine umfassende Interessenabw\u00e4gung vorzunehmen (E. 4.2). Die Feststellung der Vorinstanz, dass dem Geb\u00e4ude aufgrund der noch vorhandenen Substanz ein hoher Zeugenwert zukomme, vermag der Beschwerdef\u00fchrer mit einer abweichenden Bewertung nicht in Frage zu stellen. Ein allf\u00e4lliger Funktionsverlust ist f\u00fcr die architektonisch-typologische Denkmalqualit\u00e4t irrelevant; eine fortbestehende Funktionalit\u00e4t ist keine Voraussetzung f\u00fcr wichtige Zeugenschaft im Sinn von \u00a7 203 Abs. 1 lit. c PBG (E. 5.1.2). Der Situationswert des Geb\u00e4udes ist mit der Vorinstanz und in \u00dcbereinstimmung mit dem Amtsgutachten als hoch bis sehr hoch einzustufen. Denkmalschutzmassnahmen zielen auf den Erhalt der Originalsubstanz; Ersatzbauten mit imitierender Fassadengestaltung verm\u00f6gen den Verlust an Originalsubstanz nicht auszugleichen. Reiner Volumenschutz ist als Schutzmassnahme ungeeignet (E. 5.2). Angesichts des hohen Eigenwerts und des hohen bis sehr hohen Situationswerts w\u00e4ren selbst die geltend gemachten, nicht nachvollziehbaren Mehrkosten von 50 % noch verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 6.4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:35:07", "Checksum": "2b96835931a0e85f3c5458764a8f4759"}