{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-10-24", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00541_2023-10-24.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223583&W10_KEY=13955799&nTrefferzeile=67&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ce0c73a5983997cc3ca274810acb0e95"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00541"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 24.10.2023  VB.2023.00541"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 24.10.2023  VB.2023.00541"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 24.10.2023  VB.2023.00541"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Keine pers\u00f6nliche Anh\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers durch das Verwaltungsgericht (E. 1.4). Das Verwaltungsgericht ist f\u00fcr die Beurteilung der Schadenersatzbegehren des Beschwerdef\u00fchrers nicht zust\u00e4ndig (E. 1.5). Die Angaben der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Vorliegens ihrer eigenen Gef\u00e4hrdungssituation und des Fortbestands ihrer Gef\u00e4hrdung erscheinen glaubhaft. Aufgrund der nunmehr seit Jahren andauernden Beschimpfungen und des aggressiven und fordernden Verhaltens des Beschwerdef\u00fchrers, wobei dieser selbst nicht bestreitet, dass die Kontakte \u2013 namentlich im Zusammenhang mit den \u00dcbergaben der gemeinsamen Tochter \u2013 schon seit geraumer Zeit von regelm\u00e4ssigen Auseinandersetzungen gepr\u00e4gt sind, durfte der Haftrichter auf einen Fall von h\u00e4uslicher Gewalt und ebenso auf den Fortbestand der Gef\u00e4hrdung der Beschwerdegegnerin schliessen (E. 4.2). Der Haftrichter erachtete die gemeinsame Tochter als Zeugin des Verhaltens des Beschwerdef\u00fchrers gegen\u00fcber der Beschwerdegegnerin zu Recht als selber von der (psychischen) Gewalt des Beschwerdef\u00fchrers betroffen (E. 4.3.2). Die Verl\u00e4ngerung des Kontaktverbots des Beschwerdef\u00fchrers zur gemeinsamen Tochter war auch aus einem anderen Grund gerechtfertigt: Die Beschwerdegegnerin machte glaubhaft geltend, der Beschwerdef\u00fchrer benutze bzw. instrumentalisiere die gemeinsame Tochter insbesondere bei den \u00dcbergaben, um sie \u2013 die Beschwerdegegnerin \u2013 zu Gespr\u00e4chen zu zwingen, wobei der Beschwerdef\u00fchrer dann Forderungen stelle, laut und bedrohlich werde, fluche und sie beschimpfe (E. 4.3.3). Die Verl\u00e4ngerung des Kontaktverbots zur gemeinsamen Tochter ist verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 4.3.4 f.). Abweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:05:19", "Checksum": "dab1eb7112d1feac17fb6663eb96cfb5"}