{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-01-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00543_2024-01-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223764&W10_KEY=13955795&nTrefferzeile=49&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "41ca3c41ff923ea0f2609c7a5f14def6"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00543"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.01.2024  VB.2023.00543"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.01.2024  VB.2023.00543"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.01.2024  VB.2023.00543"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Externe Sonderschulung | In Verfahren wie dem vorliegenden ist das (von einer Massnahme) betroffene Kind zwingend von der Schule bzw. dem zust\u00e4ndigen schulpsychologischen Dienst anzuh\u00f6ren. Dies ist im Fall des Sohns der Beschwerdef\u00fchrenden geschehen (E.3.3). Die streitgegenst\u00e4ndliche Anordnung einer separierten Sonderschulung erweist sich als bundes- und v\u00f6lkerrechtskonform und es liegt auch keine Verletzung von kantonalem Recht vor. So ergibt sich aus dem aktuellen schulpsychologischen Bericht, dass der Sohn der Beschwerdef\u00fchrenden voraussichtlich nicht in der Lage w\u00e4re, aus dem integrativen Unterricht einen sinnvollen Nutzen f\u00fcr seine weitere (schulische wie soziale) Entwicklung zu ziehen, sondern daf\u00fcr einer intensiven schulischen Zuwendung sowie engen Begleitung in einem m\u00f6glichst klar strukturierten und vor allem reizarmen Setting bedarf. Dass dieses Setting in der Regelschule mit Klassen von 18 bis 25 Kindern nicht umsetzbar ist, erscheint nachvollziehbar. Entgegen den Beschwerdef\u00fchrenden ist der schulpsychologische Bericht sodann durchg\u00e4ngig objektiv abgefasst und enth\u00e4lt keine sachfremden Inhalte, die gegen eine ergebnisoffen gef\u00fchrte Abkl\u00e4rung spr\u00e4chen. Die behauptete Beeinflussung der Schulpsychologin durch die Schulleitung ist weder substanziiert dargetan noch ersichtlich (zum Ganzen E. 5). Nachdem das vorliegende Verfahren in den Anwendungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes f\u00e4llt, h\u00e4tte die Vorinstanz den Beschwerdef\u00fchrenden allerdings die Kosten f\u00fcr das Rekursverfahren nicht auferlegen d\u00fcrfen (E. 6). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:11:30", "Checksum": "0bea0c3ae9d4e472287e97ee45cafff9"}