{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-05-30", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00545_2024-05-30.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224067&W10_KEY=13955786&nTrefferzeile=75&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f2e43c9450dee99d746bcace512c5bab"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00545"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 30.05.2024  VB.2023.00545"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 30.05.2024  VB.2023.00545"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 30.05.2024  VB.2023.00545"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufnahme in das schweizerische Personenstandsregister | [Nachdem ein Vertrauensanwalt die Authentizit\u00e4t der von der Beschwerdef\u00fchrerin bei der Schweizer Vertretung in der Demokratischen Republik Kongo eingereichten Dokumente verneinte, verweigerte das Gemeindeamt des Kantons Z\u00fcrich die Eintragung der Beschwerdef\u00fchrerin im schweizerischen Personenstandsregister und folglich auch die Eintragung ihrer Ehe zum Beschwerdef\u00fchrer.] Mit dem Entscheid \u00fcber die Eintragung in das schweizerische Personenstandsregister f\u00e4llte der Beschwerdegegner einen Vorentscheid, der in Bezug auf die Eintragung der Ehe der Beschwerdef\u00fchrenden die Wirkung eines materiellen Endentscheids hat. Der Antrag auf \"Eintragung der Ehe\" stellt somit keine unzul\u00e4ssige Erweiterung des Streitgegenstandes dar (E. 1.3). Dass die Echtheits\u00fcberpr\u00fcfung des Vertrauensanwalts den Beschwerdef\u00fchrenden nicht von Amtes wegen zugestellt wurde, stellt keine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs dar, da sie h\u00e4tten Akteneinsicht nehmen k\u00f6nnen und ihnen zum Ergebnis der Echtheits\u00fcberpr\u00fcfung das rechtliche Geh\u00f6r gew\u00e4hrt wurde (E. 2.1-2.3). Nachdem die Beschwerdef\u00fchrenden vor Verwaltungsgericht neue Originaldokumente einreichten, ist die Sache an die Vorinstanz zur\u00fcckzuweisen, damit sie in geeigneter Weise pr\u00fcft, ob diese richtig sind und den neuesten Stand belegen (E. 4.4). Kostenauflage an die Beschwerdef\u00fchrenden, da die R\u00fcckweisung alleine wegen der Einreichung von neuen Beweismitteln im Beschwerdeverfahren erfolgt (E. 5.1-5.2).  Teilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung an die Vorinstanz."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:26:17", "Checksum": "fd180df97cf27dc8daa8a6eaf37943b4"}