{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-12-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00546_2024-12-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224589&W10_KEY=13955782&nTrefferzeile=51&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "dbb865da600fd9090cc0547af8c2e5c3"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00546"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.12.2024  VB.2023.00546"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.12.2024  VB.2023.00546"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.12.2024  VB.2023.00546"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Informationszugang (Revision) | Informationszugang (Revision). Da das Vorliegen eines Revisionsgrunds im Rahmen des Revisionsverfahrens eine Eintretensvoraussetzung darstellt, beschr\u00e4nkt sich die Pr\u00fcfung des angefochtenen Nichteintretens der Vorinstanz auf das Revisionsbegehren des Beschwerdef\u00fchrers darauf, ob das von ihm vorgelegte Schreiben der Post als neues Beweismittel zu beurteilen ist und damit als Revisionsgrund zu einem Eintreten der Vorinstanz h\u00e4tte f\u00fchren sollen (E. 4.1). Ab dem Zeitpunkt, in welchem sich das Schreiben mit dem Termin zur Akteneinsicht nach erneuter Zustellung unbestrittenermassen im Machtbereich des Beschwerdef\u00fchrers befand, w\u00e4re ihm eine \u00dcberpr\u00fcfung der Sendungsverfolgung m\u00f6glich gewesen. Im Rahmen der Pr\u00fcfung der Eintretensvoraussetzungen auf das Revisionsbegehren ist nicht zu pr\u00fcfen, welche weiteren Abkl\u00e4rungspflichten der Beschwerdegegnerin obl\u00e4gen, da mit der Revision nicht eine andere Rechtsauffassung durchgesetzt werden kann. Die Frage der rechtzeitigen Zustellung w\u00e4re im vorangehenden Verfahren zu pr\u00fcfen gewesen (E. 4.4). Die Unterlassung des Beschwerdef\u00fchrers, die entsprechende Anfrage bei der Post bereits im vorangehenden Verfahren zu t\u00e4tigen, f\u00fchrt nicht dazu, dass damit nun ein neues Beweismittel vorliegt (E. 4.6). Im \u00dcbrigen w\u00e4re das neue Beweismittel auch nicht erheblich, da es nicht geeignet erschien, den Entscheid zugunsten des Beschwerdef\u00fchrers zu \u00e4ndern (E. 4.7).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:34:34", "Checksum": "c0d7acca6ddd4905b6e447814916b001"}