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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2023.00549
Urteil
des Einzelrichters
vom 21. Dezember 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A, zzt. JVA B, vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend bedingte
Entlassung nach Art. 86 StGB,
hat sich ergeben:
I.
A. Mit
Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Oktober 2010 wurde A des
mehrfachen Verbrechens und der mehrfachen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, des mehrfachen Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises,
des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie der Tierquälerei schuldig
gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (abzüglich
144 Tagen bereits erstandenen Freiheitsentzugs) sowie einer Busse von
Fr. 2'000.- bestraft; der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter
Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren aufgeschoben.
Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am
15. März 2019 fest, dass ein gegen A ergangenes Urteil des Bezirksgerichts
Zürich vom 3. Mai 2018 unter anderem betreffend einen Schuldspruch wegen
mehrfacher Tätlichkeiten in Rechtskraft erwachsen war (Dispositivziffer 2
des Beschlusses), und bestrafte ihn deswegen und wegen einfacher
Körperverletzung mit 10 Monaten Freiheitsstrafe sowie Fr. 700.- Busse
(Dispositivziffer 1 f. des Urteils). Der Vollzug der (neu)
ausgefällten Freiheitsstrafe wurde unter Ansetzung einer vierjährigen Probezeit
aufgeschoben (Dispositivziffer 3 des Urteils). A wurde angewiesen, die
bisherige Behandlung im Ambulatorium und der Institution D der
Psychiatrischen Universitätskliniken (PUK) während der Probezeit fortzusetzen,
solange die behandelnden Ärzte dies für nötig hielten (Dispositivziffer 4
des Urteils). Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich
vom 26. Oktober 2010 ausgefällten 24-monatigen Freiheitsstrafe – wovon
575 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden – wurde
widerrufen (Dispositivziffer 6 des Urteils). Eine gegen den Widerruf der
Vorstrafe gerichtete Beschwerde in Strafsachen von A wies das Bundesgericht mit
Urteil vom 12. Dezember 2019 ab (6B_677/2019).
Mit Urteil des Obergerichts des Kanton Zürich vom
9. Juni 2022 erging gegen A ein Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens,
einfacher Körperverletzung und Drohung (Dispositivziffer 1). Das
Obergericht ordnete den Vollzug der mit Urteil vom 15. März 2019 bedingt
ausgefällten Freiheitsstrafe von 10 Monaten an (Dispositivziffer 3)
und bestrafte A unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit 30 Monaten
(unbedingter) Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon 412 Tage durch
Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden waren
(Dispositivziffer 4 f.).
Zum Vollzug dieser Freiheitsstrafen sowie von
verschiedenen Ersatzfreiheitsstrafen befindet sich A aktuell in der
Justizvollzugsanstalt (JVA) B. Am 16. Juni 2023 waren zwei Drittel der
Strafen erstanden. Das Strafende fällt auf den 23. Dezember 2024.
B. Mit
Verfügung vom 17. Mai 2023 lehnte das Amt für Justizvollzug und
Wiedereingliederung des Kantons Zürich (JuWe) die bedingte Entlassung von A aus
dem Strafvollzug auf den Zweidritteltermin hin ab.
II.
A liess dagegen am 16. Juni 2023 an die Direktion der
Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) rekurrieren und beantragen,
unter Entschädigungsfolge sei seine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug
anzuordnen. Die Justizdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom
16. August 2023 ab (Dispositivziffer I), auferlegte A die
Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 790.- (Dispositivziffer II) und
verweigerte ihm die Zusprechung einer Parteientschädigung
(Dispositivziffer III).
III.
A führte am 21. September 2023 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei das JuWe
anzuweisen, ihn bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen. Das JuWe und die
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragten mit Beschwerdeantworten
vom 13. Oktober 2023 bzw. 22. November 2023 die Abweisung des
Rechtsmittels. Die Justizdirektion hatte am 20. Oktober 2023 ebenfalls auf
die Abweisung der Beschwerde geschlossen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
sowie § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für
die Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der Justizdirektion über
Anordnungen des JuWe betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zuständig.
Die den Justizvollzug beschlagende Angelegenheit ist mangels grundsätzlicher
Bedeutung vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2
und Abs. 2 VRG). Bei der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug handelt
es sich um eine Materie, welche auch im Licht der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung weiterhin der einzelrichterlichen Jurisdiktion unterstellt
werden darf (VGr, 8. November 2022, VB.2022.00497, E. 1.2 mit Verweis
auf BGE 147 IV 433 E. 2.3).
2.
2.1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner
Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn
es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er
werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]). Die
zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen
werden kann; vorab hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der
Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte
Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich
neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).
2.2 Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar,
von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In
dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der zu entlassende Gefangene den
Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die
Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, denen umso höheres Gewicht
beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose
über das künftige Verhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche
nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des
Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine
allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse
berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGr, 23. Mai 2022,
6B_307/2022, E. 2.1; 28. Februar 2019, 6B_32/2019, E. 2.2). Eine
gute Bewährungsprognose ist nicht notwendig, vielmehr genügt das Fehlen einer
negativen Legalprognose (Daniel Jositsch/Gian Ege/Christian Schwarzenegger,
Strafrecht II: Strafen und Massnahmen, 9. A., Zürich etc. 2018,
S. 253; Benjamin F. Brägger, Das schweizerische Sanktionenrecht, Bern
2018, S. 46). Im Sinn einer Differenzialprognose sind zwei Gesamtprognosen
vorzunehmen und die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe
denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die
Strafvollzugsbehörden haben speziell zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des
Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleich bleiben oder
zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; BGr, 18. August 2021,
6B_557/2021, E. 2.2.1; 19. Juli 2017, 6B_215/2017, E. 2.4).
Aufgrund der Gesamtprognosen für den Fall der bedingten Entlassung einerseits
und für jenen der Vollverbüssung der Strafe andererseits ist eine
Risikoeinschätzung vorzunehmen und abzuwägen, ob die bedingte Entlassung mit
der Möglichkeit von Auflagen und Bewährungshilfe eher zu einer Resozialisierung
des Täters führt als die Vollverbüssung der Strafe (Cornelia Koller in: Marcel Alexander
Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A., Basel
2019, Art. 86 N. 16).
2.3 Bei der Beurteilung der Legalprognose und
dem Entscheid über die bedingte Entlassung steht der zuständigen Behörde ein
Ermessensspielraum zu (BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGr, 23. Mai 2022,
6B_307/2022, E. 2.1; 28. Februar 2019, 6B_32/2019, E. 2.2). Das
Verwaltungsgericht kann diese Ermessensausübung der Behörde nicht frei, sondern
nur im Hinblick auf eine qualifizierte Fehlerhaftigkeit überprüfen (Marco
Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.).
Eine solche qualifiziert fehlerhafte und damit rechtsverletzende
Ermessensbetätigung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für
die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und allein auf die Vorstrafen
abzustellen (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGr, 22. Februar 2016,
6B_1188/2015, E. 1.1.6). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte
Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren – etwa dem
Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige
Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 19. Mai
2015, 6B_93/2015, E. 5.3; vgl. Koller, Art. 86 N. 4 und 10).
3.
3.1 Die
Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe im Juni 2023 zwei Drittel seiner
Strafen verbüsst, weshalb die zeitliche Voraussetzung des Art. 86
Abs. 1 StGB erfüllt sei. Zu prüfen sei, ob angesichts seines Verhaltens,
seiner Persönlichkeit, seines Vorlebens, seiner neueren Einstellung zu seinen
Taten, einer allfälligen Besserung und der nach der Entlassung zu erwartenden
Lebensverhältnisse davon ausgegangen werden könne, dass er in Freiheit keine
Verbrechen und Vergehen begehen werde.
3.2 Das
Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers bewertet die Vorinstanz
"grossmehrheitlich positiv". Dieses stehe einer bedingten Entlassung
aus dem Strafvollzug zwar grundsätzlich nicht entgegen, könne jedoch auch nicht
per se zu einer solchen führen.
3.3 Das
deliktische Vorleben des Beschwerdeführers würdigt die Vorinstanz als ein
belastendes Element: Der Beschwerdeführer habe seit 2010 drei Verurteilungen
wegen Verbrechen oder Vergehen erwirkt. Bei den ersten beiden Verurteilungen
seien bedingte Freiheitsstrafen ausgesprochen worden, welche jedoch zu einem
späteren Zeitpunkt widerrufen worden seien. Nur gerade vier Monate respektive
ein halbes Jahr nach der zweiten Verurteilung habe der Beschwerdeführer erneut
und wiederum zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau delinquiert. Offensichtlich
hätten ihn der Haftvollzug, bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafen und
laufende Probezeiten unbeeindruckt gelassen.
3.4
3.4.1
Die Vorinstanz berücksichtigt sodann die aktenkundigen psychiatrischen
Diagnosen des Beschwerdeführers und stützt sich dabei insbesondere auf ein
psychiatrisches Gutachten von Dr. med. E vom 20. April 2020:
Gemäss der gutachterlichen Einschätzung leide der Beschwerdeführer an einer
schweren Opiat-, Kokain- und Alkoholabhängigkeit sowie einer leicht- bis
mittelgradigen narzisstischen Persönlichkeitsstörung. Die Wahrscheinlichkeit für
weitere Gewaltdelikte gegen eine (zukünftige) Lebenspartnerin innerhalb der
nächsten fünf Jahre liege – so das Gutachten – bei 74 %. Bei einer
Fortsetzung der hochproblematischen Paarbeziehung mit der Ehefrau müsse von
einem mittelgradigen bis erhöhten Risiko für zukünftige Gewalthandlungen zu
deren Nachteil ausgegangen werden. Bei einem hinzukommenden Drogenkonsum sei
das entsprechende Risiko gar als hoch einzuschätzen. Die Wahrscheinlichkeit für
zukünftige typisch drogenassoziierte Straftaten sei sehr hoch, wobei
insbesondere impulsive, ungeplante Delikte erwartet werden könnten, wie etwa
Sachbeschädigungen, Tätlichkeiten, Körperverletzungen bis hin zu
Tötungshandlungen. Die diagnostizierten psychischen Störungen der
Suchtmittelabhängigkeit und der narzisstischen Persönlichkeit stellten
Risikofaktoren für künftiges delinquentes Handeln des Beschwerdeführers dar.
Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht therapiewillig.
3.4.2
Weiter befasst sich die Vorinstanz mit einer Risikoabklärung der Abteilung
für forensisch-psychologische Abklärungen (AFA) der Bewährungs- und
Vollzugsdienste des JuWe vom 18. Mai 2022. Die AFA gehe im häuslichen
Bereich bezogen auf die Ehefrau von einem hohen Delinquenzrisiko für leicht-
und mittelgradige Gewalt aus. Zudem müsse von einer mindestens geringen bis
mittleren Wahrscheinlichkeit von schwerwiegender Gewalt ausgegangen werden,
welche sich unter Einfluss von Suchtmitteln akzentuiere. Für eine deutliche
Reduktion des Risikos sei ein nachhaltiger Kontaktabbruch zur Ehefrau
erforderlich. Neue Beziehungen müssten für eine deutliche Risikoreduktion
konfliktfrei sein, und der Suchtmittelkonsum müsse stagnieren. Tendenziell
werde die Wahrscheinlichkeit für eine stabile Paarbeziehung unter den gegebenen
Bedingungen einer langjährigen, chronifizierten und schweren Suchtproblematik
sowie bisheriger Partnersuche im Drogenmilieu als ungünstig beurteilt. An einer
früheren Interventionsempfehlung, wonach eine suchtspezifische Behandlung bei
einer psychotherapeutischen und vorzugsweise forensischen Fachperson unter
Berücksichtigung der problematischen Persönlichkeitsaspekte durchzuführen sei,
werde festgehalten. Da keine Massnahme angeordnet worden sei, sei nun eine
Motivationsförderung für eine solche suchtspezifische Intervention
erforderlich. Zudem bestehe ein umfassender sozialarbeiterischer
Unterstützungsbedarf in sämtlichen Lebensbereichen.
3.4.3
Die Vorinstanz erwägt zusammenfassend, das psychische Krankheitsbild des
Beschwerdeführers bestehe – da unbehandelt – nach wie vor und wirke sich
legalprognostisch stark negativ aus. Der Beschwerdeführer bagatellisiere nicht
nur seine schwere Suchterkrankung, sondern sei offensichtlich auch noch nicht
in der Lage, trotz Substitutionsmedikation von einem Beikonsum abzusehen. So
sei er am 31. Mai 2023 "Kokain-positiv" aus einem
Beziehungsurlaub in die JVA zurückgekehrt. Es sei mithin zu einem
deliktrelevanten Konsumereignis gekommen, was die Notwendigkeit einer
Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seinen Problembereichen
unterstreiche.
3.5 Die nach
der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse beurteilt die Vorinstanz wie
folgt: Günstig zu werten sei die finanzielle Situation des Beschwerdeführers.
Dieser sei dank einem monatlich garantierten, lebenslangen Einkommen von
Fr. 12'000.- frei von Geldsorgen und könne sich ohne Weiteres eine Wohnung
finanzieren. Seine Delinquenz sei allerdings auch nicht finanziell motiviert
gewesen, weshalb sich insoweit nichts verändert habe. Was sich in
legalprognostischer Hinsicht zum Positiven verändert habe, sei sicherlich die
Trennung von der Ehefrau und damit die Beendigung der erwähnten
hochproblematischen Paarbeziehung. Gemäss eigenen Angaben lebe der
Beschwerdeführer seit mehr als anderthalb Jahren in einer neuen, stabilen,
gewaltfreien und tragenden Partnerschaft, was positiv zu werten sei. Kritisch
zu beurteilen sei indes, dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin vor
dessen Verhaftung im Februar 2023 hauptsächlich in einem drogennahen Umfeld in
Zürich verkehrt hätten. Sie beabsichtigten zwar, ihren Lebensmittelpunkt in den
Kanton Tessin zu verlegen, wo sich offenbar auch die Eltern des
Beschwerdeführers oft aufhielten. Dadurch könnte der Beschwerdeführer eine
geografische Distanz zum drogennahen Milieu und zu seiner
"Noch-Ehefrau" herstellen. Eine Distanzierung vom Drogenkonsum
erscheine durch die neue Beziehung allerdings nicht begünstigt. Anlässlich
seiner Anhörung habe der Beschwerdeführer sich zu seinen Zukunftsplänen
dahingehend geäussert, dass er sich "eine karitative Tätigkeit
vorstellen" könnte. Zudem wolle er sich im Bereich Informatik
weiterbilden, italienisch lernen und eventuell einmal "als
Freelancer" arbeiten. In der Rekursschrift habe er angegeben, er wolle
sich dem Sprachstudium, der Unterstützung seiner Partnerin im Berufsleben und
dem Haushalt widmen und sich nebenbei in einer NGO engagieren. Der fehlende
finanzielle Druck, nach der Entlassung rasch einer Erwerbstätigkeit nachgehen
zu müssen, sei – so die Vorinstanz – einerseits vorteilhaft. Indes sei die
fehlende geregelte
Tagesstruktur legalprognostisch als ungünstig zu werten. Die Vor- und Nachteile
der künftigen Lebenssituation des Beschwerdeführers hielten sich somit in etwa
die Waage.
3.6 Die
Vorinstanz bezieht auch die neuerliche Einstellung des Beschwerdeführers zu
seinen Taten und eine allfällige Besserung in ihre Gesamtwürdigung ein: Der
Beschwerdeführer bestreite die zulasten seiner Ehefrau verübten Delikte gegen
Leib und Leben, welche zum rechtskräftigen Strafurteil vom 9. Juni 2022
geführt hätten, und gebe an, die Aussagen seiner Ehefrau seien "alle
erstunken und erlogen". Er fühle sich unverhältnismässig hart bestraft und
habe bisher keine Wiedergutmachungszahlungen an sein Opfer geleistet. Indem der
Beschwerdeführer seiner Ehefrau die Schuld für das Geschehene zuschreibe, lasse
er Reue und Einsicht in die Schwere der ihm vorgeworfenen und gerichtlich
festgestellten Taten vermissen, was gegen seine Besserung spreche. Seine
Einstellung zu den Straftaten scheine sich bislang nicht verändert zu haben, was
sich legalprognostisch ungünstig auswirke.
3.7 Insgesamt
kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass die negativen legalprognostischen
Faktoren überwögen. Es könne deshalb noch nicht erwartet werden, dass sich der
Beschwerdeführer in Freiheit bewähren werde. Nebst Betäubungsmitteldelikten
seien erneute Gewalthandlungen in partnerschaftlichen Beziehungen zu erwarten.
Letztere stellten ein erhebliches Risiko für die Sicherheit der Allgemeinheit
dar. Solche Rückfälle seien nicht leichtfertig in Kauf zu nehmen. Daran vermöge
auch das Argument des Beschwerdeführers, wonach er keinen Kontakt mehr zu
seiner Ehefrau habe und er demnächst von dieser geschieden werde, nichts
Entscheidendes zu ändern. Tatsache sei vielmehr, dass der Beschwerdeführer sich
mit seinen problematischen Persönlichkeitsanteilen offensichtlich noch nicht
erkennbar auseinandergesetzt habe. Von einer erheblichen Rückfallgefahr für
einschlägige Delikte sei deshalb auch bei zukünftigen Beziehungen auszugehen,
sobald diese nicht mehr harmonisch verlaufen sollten. Dies gelte umso mehr,
wenn Drogen im Spiel seien. Die Suchtmittelproblematik des Beschwerdeführers
bestehe nach wie vor.
3.8 Schliesslich
prüft die Vorinstanz, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten bei einer
bedingten Entlassung oder bei einer Vollverbüssung der Strafe höher
einzuschätzen sei und welche Auswirkungen diese Varianten jeweils auf die
Resozialisierung des Beschwerdeführers zeitigten. Zwischen den Parteien sei
umstritten, ob dem Beschwerdeführer die für eine bedingte Entlassung aus dem
Strafvollzug unter Anordnung von Bewährungshilfe und weiteren Auflagen
erforderliche Absprachefähigkeit zukomme. Dabei falle in Betracht, dass der
Beschwerdeführer die Therapieanweisung gemäss dem obergerichtlichen Urteil vom
15. März 2019 nur im Hinblick auf zwei Termine wahrgenommen habe. In
seiner Anhörung vom 4. Oktober 2022 habe er angegeben, dass er keine regelmässige
Therapie benötigt und sich die "Substanzen" auf dem Schwarzmarkt
besorgt habe. Am 21. Oktober 2022 habe er sodann angegeben, es mache
überhaupt keinen Sinn, dass er Termine für Urinproben und Haaranalysen
wahrnehme bzw. dass sein Alkohol- und Drogenkonsum einem Monitoring unterzogen
werde, da er niemandem Rechenschaft schuldig sei. Der Beschwerdeführer habe
damit offensichtlich zu verstehen geben wollen, dass er in Freiheit ohne
behördliche und/oder therapeutische Unterstützung deliktfrei leben könne. Seine
Angaben im Rekursverfahren, wonach er willens sei, regelmässige
Bewährungstermine wahrzunehmen und auch sonst in jeder Beziehung kooperativ zu
sein, erschienen daher rein verfahrenstaktisch motiviert. Auch gelte es zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer trotz Kenntnis des Vollzugsbefehls
seine Strafen in der JVA am 14. Februar 2023 nicht angetreten habe,
weshalb er habe zur Verhaftung ausgeschrieben werden müssen. Wie bereits
erwähnt, sei er sodann am 31. Mai 2023 aus einem bewilligten
Beziehungsurlaub verspätet und "Kokain-positiv" in die Anstalt
zurückgekehrt. Sein bisheriges Verhalten lasse sowohl ein Problembewusstsein
als auch Zuverlässigkeit vermissen. Die Bedenken des Beschwerdegegners, wonach
eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug unter
Anordnung von Bewährungshilfe und allfälligen Auflagen zufolge dessen fehlender
Absprachefähigkeit zurzeit nicht erfolgversprechend sei, seien begründet. Würde
der Beschwerdeführer bedingt entlassen, bestünde mithin eine erhöhte Rückfallgefahr.
Demgegenüber hätte eine Weiterführung des Strafvollzugs den Vorteil, dass die
verbleibende Zeit für eine vertiefte Förderung des Problembewusstseins
(inklusive der Therapiebedürftigkeit) und einer ernsthaften
Veränderungsbereitschaft des Beschwerdeführers genutzt werden könnte. Dieser
befinde sich noch nicht lange im Strafvollzug, weshalb die Aussicht auf eine
Besserung durchaus noch intakt sei. Damit bestünde die Möglichkeit, dass sich
die Rückfallgefahr durch eine Aufarbeitung der Taten senken lasse. Es werde
auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer aktuell kein aufrichtiges
Interesse an einer Aufarbeitung seiner Straftaten und an einer
Auseinandersetzung mit seinen problematischen Persönlichkeitsanteilen zeige. Es
bestünden deshalb durchaus Zweifel, ob in der verbleibenden Zeit noch mit einer
signifikanten Persönlichkeitsentwicklung gerechnet werden könne.
Nichtsdestotrotz sei mit Blick auf die Schwere der Straftaten bei einem
Rückfall respektive auf die zu schützenden gewichtigen Rechtsgüter die
Weiterführung des Strafvollzugs letztlich der bedingten Entlassung vorzuziehen.
Im weiteren Strafvollzug könnten dem Beschwerdeführer neue Bewährungsfelder
gegeben werden, womit er die geltend gemachte, aber derzeit noch als mangelhaft
einzustufende Absprachefähigkeit unter Beweis stellen könnte. Bei einer
gleichzeitigen und ernsthaften Auseinandersetzung mit seinen problematischen
Persönlichkeitsanteilen könnte der Beschwerdeführer sodann aktiv auf eine
vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug hinwirken und somit eine
Vollverbüssung der Freiheitsstrafen vermeiden.
4.
4.1 Mit Bezug
auf sein von der Vorinstanz negativ gewertetes deliktisches Vorleben macht der
Beschwerdeführer geltend, es seien einzig die Verurteilungen aufgrund von
Delikten zum Nachteil seiner Ehefrau zu berücksichtigen. Dabei habe es sich
konkret um Tätlichkeiten bzw. Übertretungen gehandelt. Dies trifft
offensichtlich nicht zu. Dem Strafurteil vom 15. März 2019 lagen (auch)
ein Vergehen (einfache Körperverletzung [Art. 123 in Verbindung mit
Art. 10 Abs. 3 StGB]) und jenem vom 9. Juni 2022 mehrere Vergehen
(einfache Körperverletzung [Art. 123 in Verbindung mit Art. 10
Abs. 3 StGB] sowie Drohung [Art. 180 in Verbindung mit Art. 10
Abs. 3 StGB]) und ein Verbrechen (Gefährdung des Lebens [Art. 129 in
Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 StGB]) zugrunde. Letzteres stellt im
Übrigen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht ein abstraktes,
sondern ein konkretes Gefährdungsdelikt dar (Stefan Maeder, Basler Kommentar
Strafrecht I, Art. 129 N. 6).
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz sodann vor, sie
habe nicht berücksichtigt, dass er von weiteren Vorwürfen freigesprochen worden
sei, was aufzeige, dass seine damalige Ehefrau "masslos übertrieben"
habe. Dass er mit den verbleibenden, ihm zum Nachteil gereichenden
Verurteilungen hadere, sei "legalprognostisch nicht zu seinem Nachteil zu
werten und irrelevant". Dem kann nicht gefolgt werden. Ebenso wenig
verfängt der Vorwurf an die Vorinstanz, diese sei in Willkür verfallen, indem
sie das deliktische Vorleben als die Legalprognose des Beschwerdeführers
belastendes Element gewürdigt habe. Namentlich hat die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer keine Tatvorwürfe angelastet, welche gerichtlich verworfen
oder (noch) nicht erstellt wurden.
4.2 Der Beschwerdeführer macht weiter
geltend, er sei längst aus der "toxischen" Beziehung zu seiner
Ehefrau ausgestiegen. Eine Wiederholungsgefahr erkenne auch das Gutachten
"in erster Linie für Gewalthandlungen gegenüber der (Ex-)Ehefrau".
Soweit er damit insinuieren wollte, es bestehe angesichts der Auflösung der
ehelichen Beziehung keine Rückfallgefahr mehr, liesse sich ihm nicht folgen:
Das Gutachten vom 20. April 2020 verortet nämlich den Grund für das Risiko
weiterer Gewaltdelikte insbesondere im häuslichen Bereich nicht in dieser
spezifischen Beziehung oder gar der Person der damaligen Ehefrau, sondern in
der Suchtmittelabhängigkeit und den spezifischen Persönlichkeitsmerkmalen bzw.
den psychischen Störungen des Beschwerdeführers. Es kommt sodann zum Schluss,
dass die mit der narzisstischen Persönlichkeitsproblematik des
Beschwerdeführers in Zusammenhang stehende hohe Kränkbarkeit, die überhöhte
Selbsteinschätzung, überhebliche Verhaltensweisen und Handlungen sowie der
deutliche Geltungsdrang und Empathiemangel immer wieder zu zwischenmenschlichen
Auseinandersetzungen, allenfalls mit impulsiv-aggressiven Gewalthandlungen
geführt hätten bzw. dass sich aus diesen "Eckpfeilern" der
Persönlichkeitsstörung zwangsläufig Konflikte im zwischenmenschlichen Bereich
ergäben. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Vorinstanz im Beikonsum des
Beschwerdeführers vom 31. Mai 2023 ein risikoerhöhendes Element erblickt.
Daran ändert nichts, dass es bislang trotz Beikonsum auch der neuen Partnerin des
Beschwerdeführers zu keinen Gewalttätigkeiten dieser gegenüber gekommen sein
mag, verlaufen doch Paarbeziehungen nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht
dauerhaft und ausnahmslos konfliktfrei. Beim Beschwerdeführer begünstigen
sodann nach der nachvollziehbaren gutachterlichen Einschätzung sowohl die
narzisstische Persönlichkeitsstörung als auch der Suchtmittelkonsum
zwischenmenschliche bzw. partnerschaftliche Konflikte und birgt namentlich ein
unkontrollierter Drogenkonsum das Risiko (hoch)problematischen
Konfliktverhaltens.
Wie bereits erwähnt, basiert die gutachterliche
Risikoeinschätzung auf einer forensisch-psychiatrischen Einschätzung der
psychischen Störungen des Beschwerdeführers. Die sinngemässe Kritik des
Beschwerdeführers, wonach das Gutachten aufgrund nicht erhärteter Tatvorwürfe
auf seine Gefährlichkeit bzw. Rückfallgefahr schliesse, geht daher fehl. Nicht
nachvollziehbar ist des Weiteren, weshalb die Gutachterin nicht hätte auf ein
Prognoseinstrument zurückgreifen dürfen, welches das Risiko für häusliche
Gewalt bzw. für Gewalt in partnerschaftlichen Beziehungen genauer
quantifiziert, nachdem der Beschwerdeführer die hier interessierenden Delikte
gegen Leib und Leben zulasten seiner damaligen Ehefrau beging.
4.3 Sodann
bringt der Beschwerdeführer vor, er sei kooperativ und bereit, sich an
Weisungen zu halten und an regelmässigen Terminen mit der Bewährungshilfe aktiv
teilzunehmen. Er macht mithin sinngemäss geltend, er sei entgegen den
Vorinstanzen willens, regelmässige Bewährungstermine wahrzunehmen sowie
allfällige mit einer bedingten Entlassung verbundene weitere Auflagen
einzuhalten. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, spricht das bisherige
Verhalten des Beschwerdeführers gegen die Annahme jedenfalls einer genügenden
Absprachefähigkeit: So kam der Beschwerdeführer der obergerichtlichen
Weisung im Urteil vom 15. März 2019, wonach er die bisherige Behandlung
bei der PUK fortzusetzen habe, solange die behandelnden Ärzte dies für
erforderlich hielten, nur unzureichend nach. Auch ergibt sich aus den Akten,
dass der Beschwerdeführer selbst im engmaschigen Setting des Strafvollzugs Mühe
mit rechtzeitigem Erscheinen bekundet, wurde er doch häufig diszipliniert, weil
er mit Verspätung am Arbeitsplatz erschien oder unpünktlich aus
Vollzugslockerungen zurückkehrte. Ein allfälliger blosser Wille des
Beschwerdeführers zur Kooperation mit den Bewährungsbehörden vermöchte die
fehlende Absprachefähigkeit nicht zu kompensieren. Von der vom Beschwerdeführer
in diesem Zusammenhang offerierten Befragung seiner Person oder anderweitigen
Beweiserhebungen kann deshalb abgesehen werden.
4.4 Hinsichtlich
der zu erwartenden Lebensverhältnisse nach einer Entlassung macht der
Beschwerdeführer geltend, er habe "beste Voraussetzungen" für ein
künftig deliktfreies Leben. So habe er ab November 2020 mehrere Jahre
deliktfrei verbracht, pflege eine stabile, gewaltfreie und tragende Beziehung
zu seiner neuen Partnerin, habe keine Geldsorgen und sei willens, sich wiederum
mit Methadon zu substituieren. Er brauche keine Hilfe, um in der Freiheit
anzukommen. Sein soziales Umfeld, wozu auch seine Eltern und sein Kind zu zählen
seien, erwarteten ihn bereits. Eine weitere Verbüssung der Strafen würde nicht
zu "einer realistischen Problemlösung", sondern eher zu einer
Verbitterung führen.
Die Vorinstanz hat nicht verkannt, dass bei den zu
erwartenden Lebensumständen nach einer Entlassung auch positive Elemente zu
verzeichnen sind. Zu Recht hat sie indes auch kritische Faktoren
berücksichtigt, welche der Beschwerdeführer nunmehr ausblendet. So mag es zwar
zutreffen, dass die neue Partnerschaft des Beschwerdeführers bislang stabil und
gewaltfrei verlaufen sein mag. Daraus kann indes entgegen dem sinngemässen
Dafürhalten des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden, dass das Risiko
weiterer Gewaltdelikte insbesondere im häuslichen Bereich nicht mehr bestünde
oder auf ein vertretbares Mass reduziert wäre (oben E. 4.2). Auch durfte
die Vorinstanz in Betracht ziehen, dass die neue Beziehung eine Distanzierung
des Beschwerdeführers vom Drogenkonsum nicht zu fördern vermag. Ebenso durfte
sie das Fehlen einer geregelten Tagesstruktur in Zusammenhang mit der
Legalprognose des Beschwerdeführers als ungünstig werten. Daran ändert das
unsubstanziierte Vorbringen, wonach sich der Beschwerdeführer "konkrete
Gedanken nach seiner bedingten Entlassung gemacht" habe, nichts. Der
Beschwerdeführer konnte sich sodann im Rahmen seiner Anhörung mündlich zu
entsprechenden Plänen äussern und hatte ferner sowohl im vorinstanzlichen als
auch im vorliegenden Verfahren Gelegenheit, sich dazu (ergänzend) schriftlich vernehmen
zu lassen. Von der offerierten Befragung seiner Person kann deshalb abgesehen
werden, zumal die Vorinstanz die negative Legalprognose (zu Recht) nicht allein
oder entscheidend auf das Fehlen einer Tagesstruktur nach der bedingten
Entlassung zurückführt.
Soweit sinngemäss geltend gemacht wird, die Eltern und das
(erwachsene) Kind des Beschwerdeführers würden ihn erwarten bzw. unterstützen,
ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung vom
21. Oktober 2022 angab, die Beziehung zu seinen Eltern sei "nicht
sehr harmonisch". Ein Treffen mit diesen im Rahmen eines Hafturlaubs
Anfang August 2023 schildert der Beschwerdeführer als mit gemischten Gefühlen
verbunden. Nähere Angaben zur Beziehung zu seiner Tochter (oder zu derjenigen
zu seinen Eltern) macht der Beschwerdeführer nicht. Den Akten ist lediglich zu
entnehmen, dass er seine Tochter an Weihnachten 2022 und hernach im August 2023
persönlich getroffen hat. Es bleibt mithin im Dunkeln, ob bzw. inwieweit die
Beziehungen des Beschwerdeführers zu seinen Eltern und zu seiner erwachsenen
Tochter eine Ressource für dessen Bewährung darstellten.
Dass die Delinquenz bzw. Rückfallgefahr mit den
psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers, namentlich auch seiner
langjährigen Abhängigkeit von diversen Substanzen, in Zusammenhang steht, und
insofern auch noch Aussicht auf eine Verbesserung der Legalprognose besteht,
vermag der Beschwerdeführer mit der unsubstanziierten Zurückweisung seiner
Hilfs- bzw. Therapiebedürftigkeit ebenso wenig als unzutreffend erscheinen zu
lassen wie mit dem Verweis auf sein Alter.
4.5 Schliesslich
ist festzuhalten, dass auch mit Bezug auf die Einstellung des Beschwerdeführers
zu seinen Taten, namentlich zu den gegenüber der Ehefrau verübten Delikten
gegen Leib und Leben, noch massgebliches Entwicklungspotenzial besteht, nachdem
er diese im vorliegenden Verfahren weiterhin bagatellisiert und keine
Verantwortung dafür übernimmt, sondern diese beharrlich dem Opfer zuzuschreiben
versucht. Entgegen der Beschwerde besteht mithin nicht nur in Zusammenhang mit
dem nach wie vor bestehenden Beikonsum eine Aussicht auf Besserung.
4.6 Nach dem
Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht geeignet sind, den Schluss der Vorinstanzen, wonach
einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers auf den Zweidritteltermin hin
seine negative Legalprognose entgegensteht, als rechtsverletzend erscheinen zu
lassen.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung bleibt ihm
verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 125.-- Zustellkosten,
Fr. 1'325.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben
werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Justizdirektion;
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).