{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-07-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00552_2024-07-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224179&W10_KEY=13955786&nTrefferzeile=41&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "976cf19f0fcfec32bb344eb97e643b85"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00552"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.07.2024  VB.2023.00552"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.07.2024  VB.2023.00552"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.07.2024  VB.2023.00552"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Familiennachzug (Wiedererw\u00e4gung) | [Im Jahr 2012 verweigerte das Migrationsamt die Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung des damals in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Beschwerdef\u00fchrers aufgrund seiner Straff\u00e4lligkeit. Nachdem das Migrationsamt im Jahr 2021 ein Gesuch des Beschwerdef\u00fchrers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgelehnt hatte, ersuchte er am 6. Januar 2023 erneut um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt trat auf das Gesuch nicht ein.] Die Verf\u00fcgung des Migrationsamts aus dem Jahr 2021 blieb unangefochten und ist nicht mit schweren inhaltlichen M\u00e4geln behaftet (E. 5.3). Seither haben sich die tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde trotz Zeitablauf und Wohlverhalten nicht wesentlich ge\u00e4ndert. Der Beschwerdef\u00fchrer hat durch seine Delinquenz \u00fcber Jahre hinweg wiederholt gegen wichtige Rechtsg\u00fcter verstossen. Auch nach der Nichtverl\u00e4ngerung seiner Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2012 delinquierte er weiter. Entsprechend verh\u00e4ngte das SEM ein Einreiseverbot von insgesamt 12 Jahren. Dieses dauert noch bis zum 31. Oktober 2025. Ein Anspruch des Beschwerdef\u00fchrers auf Neubeurteilung seines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist daher derzeit noch zu verneinen (E. 5.4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:26:59", "Checksum": "f8d6c6de4237c6c2f9269549f129f666"}