|
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
|
|

|
VB.2023.00554
Urteil
der 2. Kammer
vom 15. November 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.
In Sachen
A, vertreten durch lic. iur. B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
einer Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Der 1987 geborene marokkanische Staatsangehörige A reiste
am 27. April 2011 in die Schweiz ein und ist im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung. Am 4. April 2016 ersuchte A erstmals um Erteilung
einer Niederlassungsbewilligung. Das Migrationsamt lehnte das Gesuch am 19. April
2016 ab, unter Hinweis auf seine Straffälligkeit. A wurde mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 22. Februar 2016 wegen mehrfacher
Widerhandlungen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d
BetmG sowie Art. 19a Ziff. 1 BetmG) zu einer bedingten (Probezeit:
zwei Jahre) Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 90.- (entsprechend Fr. 10'800.-)
und einer Busse von Fr. 2'200.- verurteilt.
Mit Gesuch vom 31. März
2023 ersuchte A erneut um Erteilung der Niederlassungsbewilligung, was das
Migrationsamt mit Schreiben vom 5. April 2023 abwies. Gegen diesen
Entscheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2023 reichte A beim
Migrationsamt ein Wiedererwägungsgesuch um Erteilung der
Niederlassungsbewilligung ein, auf welches das Migrationsamt mit Verfügung vom
26. Juni 2023 nicht eintrat.
II.
Den dagegen
erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 22. August
2023 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 21. September 2023 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben
und das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine Niederlassungsbewilligung zu
erteilen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen
Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Rekursabteilung auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen
einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in
Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG]).
2.
2.1 Eine
ausländische Person kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch
bei der ersten Instanz einreichen (vgl. Peter Uebersax, Einreise und
Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A.,
Basel 2009, S. 221 ff., Rz. 7.316). Unabhängig davon, ob eine
an die zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe terminologisch als
Wiedererwägung bzw. (Quasi-)Anpassung (vgl. VGr, 21. März 2007,
VB.2007.00057, E. 3 Abs. 1 mit Hinweisen) oder als neues Gesuch
bezeichnet wird, darf sie allerdings nicht dazu dienen, rechtskräftige
Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGE 136 II 177 E. 2.1).
Ein entsprechendes Gesuch müssen die Verwaltungsbehörden deshalb nur materiell
behandeln, wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem
ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person
– im Sinn einer Revision gemäss §§ 86a–86d VRG – erhebliche Tatsachen und
Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren
oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich
unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (zum Ganzen BGr, 6. Juni
2018, 2C_977/2017, E. 3 mit Hinweisen).
Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie
geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen
(vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Entscheidend ist eine
Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen Elements, das bei der
Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde, führt noch nicht
zwingend zu einer materiellen Prüfung des Gesuchs. Vielmehr geht es unter dem
Blickwinkel eines Eintretensanspruchs vor erster Instanz einzig um die Frage,
ob sich im rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten
Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang
realistischerweise in Betracht kommt (zum Ganzen VGr, 14. November 2019,
VB.2019.00543, E. 3.3 mit Hinweisen).
2.2 Der
Beschwerdeführer hält sich seit mehr als zwölf Jahren in der Schweiz auf. Sein
erstes Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung lehnte das
Migrationsamt im April 2016 ab, mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer
zwischen Juli 2015 und dem 13. Januar 2016 drei Kilogramm Haschisch
gekauft und in der Folge mehreren Drittpersonen weiterverkauft sowie anlässlich
seiner Verhaftung ca. 1700 Gramm in seiner Wohnung aufbewahrt habe. Zudem habe
er im genannten Zeitraum Haschisch und/oder Marihuana konsumiert. Damit habe er
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen, da er die Gesundheit zahlreicher
Menschen gefährdet habe. Auf diesem Sachverhalt beruhend, wurde der
Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 22. Februar
2016 wegen mehrfachen Widerhandlungen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1
lit. c und lit. d BetmG sowie Art. 19a Ziff. 1 BetmG) zu
einer bedingten (Probezeit: zwei Jahre) Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 90.-
(entsprechend Fr. 10'800.-) und einer Busse von Fr. 2'200.- verurteilt.
In der Folge gelangte das Migrationsamt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer
das Integrationskriterium nach Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG i.V.m.
Art. 77a VZA nicht erfülle und der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 2
AIG gegeben sei, weshalb die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht in
Betracht komme. Mit Gesuch vom 31. März 2023 ersuchte der Beschwerdeführer
erneut um Erteilung der Niederlassungsbewilligung, welches das Migrationsamt
mit Schreiben vom 5. April 2023 abwies, unter Hinweis auf seine
Straffälligkeit im Februar 2016. Gegen diesen Entscheid wurde kein Rechtsmittel
erhoben. Mit Eingabe vom 20. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer beim
Migrationsamt ein Wiedererwägungsgesuch um Erteilung der
Niederlassungsbewilligung ein, auf welches dieses mit Verfügung vom 26. Juni
2023 nicht eintrat. Das Migrationsamt begründete
den Entscheid damit, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem 5. April
2023 – der Zeitpunkt, zu welchem zuletzt über ein Gesuch des Beschwerdeführers
um Erteilung der Niederlassungsbewilligung befunden wurde – nicht derart
verändert habe, dass ein anderes Ergebnis ernsthaft in Betracht falle. Dem
folgte die Vorinstanz.
2.3 Der
Beschwerdeführer begründet sein Wiedererwägungsgesuch im
Wesentlichen damit, dass er sich seit seiner Verurteilung vom 22. Februar
2016 bewährt habe. So sei die Probezeit von zwei Jahren erfolgreich abgelaufen
und sei er in den letzten acht Jahren nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung
getreten. Darüber hinaus sei er tadellos und hervorragend integriert und habe
nie Sozialhilfe bezogen. Folglich sei ihm eine gute Prognose zu attestieren.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei es sachwidrig, die gleichen
Kriterien auf die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wie auf die
Erteilung des Bürgerrechts anzuwenden. Vielmehr hätte eine Abwägung mit den für
die Einbürgerung normierten Kriterien erfolgen müssen. Die Straftat des
Beschwerdeführers sei vor dem Hintergrund seines jugendlichen Alters als
einmalige schwere Verfehlung zu werten, die bereits acht Jahre zurückliege.
Mittlerweile befinde er sich in einer völlig anderen Lebensphase und sei im
Grunde kein Straftäter.
2.4 Was der Beschwerdeführer vorliegend
vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Es trifft zwar zu, dass der
Beschwerdeführer seit seiner Straftat im Februar 2016 nicht mehr strafrechtlich
in Erscheinung getreten ist. Gleichwohl ist nicht ersichtlich, inwiefern eine
Änderung der Sach- oder Rechtslage seit dem rechtskräftigen Entscheid des
Migrationsamts vom 5. April 2023 vorliegt. Wie die Vorinstanz bereits in
ihren Erwägungen zutreffend ausgeführt hat, sind die vier Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG auch bei
der Beurteilung der Integration im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens
massgebend (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. a–d des
Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 [BüG] sowie BBl 2012, 2427),
weshalb es sich rechtfertigt, bei der Auslegung des Kriteriums der Beachtung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a
AIG in Verbindung mit Art. 77a VZAE auch auf die Bürgerrechtsverordnung
vom 17. Juni 2016 (BüV) abzustellen. Nach dem als Auslegungshilfe
heranzuziehenden Art. 4 Abs. 2 BüV, der das entsprechende
Integrationskriterium gemäss Bürgerrechtsgesetz konkretisiert, gilt ein
Bewerber unter anderem dann nicht als erfolgreich integriert, wenn im
Strafregister-Informationssystem VOSTRA eine ihn betreffende (und für das SEM
einsehbare) unbedingte Strafe oder eine teilbedingte Freiheitsstrafe für ein
Vergehen oder ein Verbrechen, eine bedingte oder teilbedingte Geldstrafe von
mehr als 90 Tagessätzen, eine bedingte Freiheitsstrafe von mehr als drei
Monaten, ein bedingter oder teilbedingter Freiheitsentzug von mehr als drei
Monaten oder eine bedingte oder teilbedingte gemeinnützige Arbeit von mehr als
360 Stunden als Hauptsanktion eingetragen ist (lit. a und d). Der Beschwerdeführer
erwirkte im Jahr 2016 eine bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 90.-.
Diese Tat liegt zwar bereits mehrere Jahre zurück; dies ändert jedoch nichts am
Umstand, dass sie weiterhin im VOSTRA verzeichnet ist. Der Beschwerdeführer
weist sodann zwar zu Recht darauf hin, dass für eine Einbürgerung höhere
Anforderungen zu stellen sind als an die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung. Diesem Umstand wird jedoch bereits durch die
anderweitigen und für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung kumulativ
erforderlichen Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG, unter anderem namentlich den
höheren Anforderungen an den Sprachnachweis, Rechnung getragen. Die vom
Beschwerdeführer begangenen Betäubungsmitteldelikte sind nach wie vor im
Strafregister erwähnt, weshalb sie insbesondere mit Blick auf das zu schützende
Rechtsgut – trotz der mittlerweile verstrichenen Zeit – zumindest derzeit
(noch) nicht auf eine erfolgreiche Integration gemäss Art. 58a Abs. 1
AIG schliessen lassen.
Zusammengefasst ist damit festzuhalten, dass
keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse seit dem rechtskräftigen
Entscheid des Migrationsamts vom 5. April 2023 ersichtlich ist.
Damit ist die Beschwerde ohne weitere Beweiserhebung
abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a
Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
VRG). Da sich das Verwaltungsgericht im dargelegten Sinn lediglich mit der
erstinstanzlichen Eintretensfrage auseinanderzusetzen hatte, rechtfertigt es
sich, die Gerichtsgebühr gemäss § 4 Abs. 3 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) gegenüber der in
ausländerrechtlichen Verfahren gerichtsüblichen Gebühr zu reduzieren und auf Fr. 1'000.-
(zuzüglich Zustellkosten) festzusetzen.
4.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird
nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im
Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).