{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-06-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00555_2024-06-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224126&W10_KEY=13955786&nTrefferzeile=56&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "80195ed1a00fbb94077fd2b49d790d42"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00555"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.06.2024  VB.2023.00555"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.06.2024  VB.2023.00555"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.06.2024  VB.2023.00555"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Kurz vor Sozialhilfegesuch und Unterst\u00fctzungsbeginn im Fr\u00fchjahr 2020 \u00fcbernahmen die Geschwister des Beschwerdef\u00fchrers dessen aufgelaufenen Schulden insbesondere f\u00fcr Mietzinsen und Krankenkassenkassenpr\u00e4mien. Gem\u00e4ss ihrer Zusammenstellung beliefen sich diese auf insgesamt Fr. 8'804.60, wovon Fr. 6'898.- dokumentiert sind (E. 4.3). Im Dezember 2021 verstarb die Mutter des Beschwerdef\u00fchrers, wobei sein Erbteil Fr. 14'631.15 betrug. Ausbezahlt wurden Anfang 2023 unter Abzug von Fr. 8'804.60 indes lediglich der Betrag Fr. 5'826.55 an den Beschwerdef\u00fchrer, welchen dieser umgehend an die Sozialbeh\u00f6rde \u00fcberwies (Sachverhalt E. I.B.).  Es ist anzunehmen, dass der Beschwerdef\u00fchrer ein namhaftes prozessuales Verlustrisiko eingehen w\u00fcrde, wenn er seine Geschwister zivilrechtlich auf Herausgabe des restlichen Erbteils belangen und daf\u00fcr die Wirksamkeit der fraglichen Verrechnung entkr\u00e4ften m\u00fcsste (E. 3.7). Unabh\u00e4ngig davon bestehen aufgrund der Akten erhebliche Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die rechtlich beschlagene Schwester des Beschwerdef\u00fchrers sowohl bei der Kosten\u00fcbernahme im Jahr 2020 als auch bei der Erbteilung die Modalit\u00e4ten so w\u00e4hlte, dass eine sp\u00e4tere sozialhilferechtliche R\u00fcckforderung durch die Beschwerdegegnerin im Umfang des Darlehensbetrags erschwert wurde. Es kann daher offenbleiben, ob der Beschwerdef\u00fchrer der Erbteilung mit der Zur\u00fcckbehaltung seiner geltend gemachten Darlehensschuld zugestimmt hat. Insgesamt liegt eine Situation vor, die im umstrittenen Umfang einer rechtsmissbr\u00e4uchlichen Ausschlagung (oder Nichtantritt) einer nicht \u00fcberschuldeten Erbschaft ohne besondere Gr\u00fcnde gleichkommt. Unter diesen Umst\u00e4nden ist es im konkreten Fall nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, dass der Beschwerdef\u00fchrer aus der betroffenen Erbschaft die ihm zustehenden Verm\u00f6genswerte realisiert hat. Demzufolge ist die R\u00fcckerstattungspflicht nach \u00a7 27 Abs. 1 lit. c SHG unter Ber\u00fccksichtigung eines Freibetrags von Fr. 4'000.- von insgesamt Fr. 10'631.15gegeben (E. 3.1, E.3.8).  \r\rAbweisung der Beschwerde, Gew\u00e4hrung UP"}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:26:40", "Checksum": "302169ab6522983441b182909b2f2fcf"}