{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-08-29", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00561_2024-08-29.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224304&W10_KEY=13955786&nTrefferzeile=3&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "90ec12ba75674f107e59574675dcf29b"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00561"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 29.08.2024  VB.2023.00561"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 29.08.2024  VB.2023.00561"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 29.08.2024  VB.2023.00561"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nebenstimmungen zu Pizzalieferservice | Feststellungsbeschluss, anfechtbare Anordnung. Feststellende Verf\u00fcgungen sind mit Rekurs anfechtbar. Mitunter kann zweifelhaft sein, ob es sich bei der getroffenen Feststellung um eine verbindlich gemeinte Verf\u00fcgung oder um eine blosse Auskunft der Beh\u00f6rde handelt, was aufgrund ihres Gehalts zu entscheiden ist. Sodann gilt als objektive Prozessvoraussetzung f\u00fcr den Rekurs auch, dass \u00fcber eine Sache nicht bereits rechtskr\u00e4ftig entschieden worden sein darf (E. 3.2). Dem Entscheid fehlt es am Gehalt, Rechte und Pflichten feststellen zu wollen, da diese bereits rechtskr\u00e4ftig festgelegt wurden. Sodann handelt es sich auch um eine res iudicata. Sodann ist die blosse Androhung eines Zwangsmittels, welches wie hier inhaltlich nichts Neues regelt, nicht anfechtbar (E. 3.3). Die Rechtsmittelbefugnis der Beschwerdef\u00fchrerin reicht nur so weit, als sie sich auf eigene Interessen st\u00fctzen kann (E. 3.4). Nach \u00a7 21 Abs. 1 VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung ber\u00fchrt ist und ein schutzw\u00fcrdiges Interesse an deren Aufhebung oder \u00c4nderung hat. Neben der spezifischen Beziehungsn\u00e4he zur Streitsache muss die rekurrierende Person einen praktischen Nutzen aus einer allf\u00e4lligen Aufhebung oder \u00c4nderung des angefochtenen Entscheids ziehen (E. 4.2). Ein praktischer Nutzen bei der Streichung der ger\u00fcgten Ziffer ist nicht ersichtlich (E. 4.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:27:44", "Checksum": "fbeb0d8eca2ac4f6d465cf219528a1e9"}