{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-01-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00566_2024-01-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223759&W10_KEY=13955795&nTrefferzeile=53&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8ac4250894a254c57d567ba2c0dc134b"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00566"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.01.2024  VB.2023.00566"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.01.2024  VB.2023.00566"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.01.2024  VB.2023.00566"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Qualifikationsverfahren Kauffrau EFZ, Parteientsch\u00e4digung | [Die Bildungsdirektion hiess einen Rekurs der Beschwerdef\u00fchrerin gut, verpflichtete die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdef\u00fchrerin einen im Sinn der Erw\u00e4gungen neu berechneten Notenausweis sowie das Eidgen\u00f6ssische F\u00e4higkeitszeugnis auszustellen und sprach ihr eine Parteientsch\u00e4digung von Fr. 2'000 (inkl. Mehrwertsteuer) zu.] Das \"Diplom\", gegen das sich die Beschwerdef\u00fchrerin wendet, umfasst sowohl den \"Notenausweis berufliche Grundbildung\" als auch das \"F\u00e4higkeitszeugnis\". Soweit die Beschwerdef\u00fchrerin sich gegen die Datierung des F\u00e4higkeitszeugnisses wendet, ist das Verwaltungsgericht funktionell nicht zust\u00e4ndig; dar\u00fcber hat zun\u00e4chst das MBA eine (erstinstanzliche) Anordnung zu erlassen. Soweit die Streitsache aber die Datierung des Notenausweises beschl\u00e4gt, ist das Verwaltungsgericht zust\u00e4ndig. Die Beschwerdef\u00fchrerin legte die Pr\u00fcfungen im Rahmen des Qualifikationsverfahrens im Mai und Juni 2022 ab und der Notenausweis wies als Ausstellungdatum den 4. Juli 2022 auf. Das im \"neuen\" Notenausweis enthaltene Datum \u2013 der 5. September 2023 \u2013 erweckt den Eindruck, sie habe ein Jahr l\u00e4nger f\u00fcr ihre Grundausbildung gebraucht, als dies tats\u00e4chlich der Fall war. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, der Beschwerdef\u00fchrerin einen auf den 4. Juli 2022 datierten Notenausweis auszustellen (zum Ganzen E. 2). Auch unter Ber\u00fccksichtigung der Durchf\u00fchrung eines zweiten Schriftenwechsels sowie der Bedeutung der Erteilung des Eidgen\u00f6ssischen F\u00e4higkeitszeugnisses f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerin erscheint die H\u00f6he der zugesprochenen Parteientsch\u00e4digung nicht als rechtsverletzend (zum Ganzen E. 3).  Teilweise Gutheissung, soweit darauf eingetreten wird.  \u00dcberweisung der Sache an das MBA, soweit sie die Datierung des F\u00e4higkeitszeugnisses betrifft."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:11:26", "Checksum": "ecaa7f2451b8a39687a671287607c54a"}