{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-12-12", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00568_2024-12-12.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224570&W10_KEY=13955782&nTrefferzeile=56&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f0f12f9d0482e4d2dd1a95e2b7366944"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00568"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12.12.2024  VB.2023.00568"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12.12.2024  VB.2023.00568"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12.12.2024  VB.2023.00568"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Baubewilligung f\u00fcr den Neubau eines Mehrfamilienhauses in der Kernzone; Vereinigung von Rechtsmittelverfahren; Auslegung der Kernzonenbestimmung; Gewohnheitsrecht durch kommunale Praxis; M\u00e4ngelbehebung mittels Nebenbestimmungen. Die im vorinstanzlichen Verfahren obsiegenden Beschwerdegegnerinnen bleiben auch nach der Ver\u00e4usserung der Liegenschaft Partei, es wurde kein Parteiwechsel beantragt (E. 2). Eine Vereinigung mehrerer Rechtsmittelverfahren zu einem Verfahren dient vorab der Prozess\u00f6konomie und ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei einer getrennten Verfahrensf\u00fchrung sich widersprechende Entscheide m\u00f6glich w\u00e4ren. Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist die entscheidende Beh\u00f6rde nicht an die Parteivorbringen gebunden. Das R\u00fcgeprinzip beschr\u00e4nkt die Pr\u00fcfungspflicht, nicht jedoch das Pr\u00fcfungsrecht (E. 5.1). Die Behandlung eines Rekurses unter gleichzeitiger Sistierung der \u00fcbrigen Rekurse in der gleichen Sache st\u00fcnde vorliegend in Widerspruch zum Beschleunigungsgebot (E. 5.2). Die Auslegung von Ziffer 3.1.2 der Bau- und Zonenordnung Hinwil l\u00e4sst keinen anderen Schluss zu, als dass in der Kernzone K2 lediglich ein Dachgeschoss zul\u00e4ssig ist (E. 6.2). Im \u00f6ffentlichen Recht kann Gewohnheitsrecht unter bestimmten Voraussetzungen entstehen; derogierendes Gewohnheitsrecht ist jedoch ausgeschlossen (E. 7.1). Die angebliche kommunale Praxis zur Bewilligung eines zweiten Dachgeschosses widerspr\u00e4che Ziffer 3.1.2 der Bau- und Zonenordnung Hinwil, was aufgrund der zwingenden Natur des \u00f6ffentlichen Rechts die Entstehung von Gewohnheitsrecht ausschliesst (E. 7.2). Inhaltliche oder formale M\u00e4ngel eines Bauvorhabens k\u00f6nnen und m\u00fcssen nach \u00a7 321 Abs. 1 PBG mittels Nebenbestimmungen geheilt werden, sofern sie untergeordneter Natur sind. Sind wesentliche Projekt\u00e4nderungen erforderlich, ist eine Behebung der M\u00e4ngel mittels Nebenbestimmungen nicht m\u00f6glich. Vorliegend ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass zahlreiche L\u00f6sungen zur M\u00e4ngelbehebung denkbarw\u00e4ren, die sich unterschiedlich auf das Bauvorhaben auswirken k\u00f6nnten. Der Wegfall der Wohnnutzung im zweiten Dachgeschoss h\u00e4tte erhebliche Auswirkungen auf das Bauvorhaben, die nicht als untergeordnete \u00c4nderungen gelten k\u00f6nnen (E. 8). Die Beurteilung der Rechtsmittellegitimation erfolgt nicht r\u00fcgenspezifisch (E. 9). \r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:34:27", "Checksum": "31608afda7de733ef41f1e804c93a0fc"}