{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-06-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00573_2024-06-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224166&W10_KEY=13955786&nTrefferzeile=57&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "60eeee34a6ff2ecb2fdaa3f0dce4e1cf"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00573"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.06.2024  VB.2023.00573"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.06.2024  VB.2023.00573"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.06.2024  VB.2023.00573"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Entwurf neuer BZO; negative Vorwirkung. Die \u00c4nderung von bereits vor dem erstinstanzlichen Bauentscheid beantragten planerischen Festlegungen ist  als zu ber\u00fccksichtigende \u00c4nderung der massgeblichen Sachlage zu betrachten, soweit sie sich nicht zu Ungunsten der Bauherrschaft auswirkt (E. 2.2.1).  Nach \u00a7 234 PBG ist eine Baubewilligung aber immer dann ganz oder teilweise zu verweigern, wenn die Verwirklichung des Bauvorhabens auf eine noch ausstehende oder beantragte planungsrechtliche Festlegung nachteilig einwirken w\u00fcrde. Planfestsetzungen wird auf diese Weise eine sogenannte negative Vorwirkung zuerkannt, indem Bauten nur noch bewilligt werden, wenn sie die vorgesehene planerische Neuordnung nicht beeintr\u00e4chtigen (E. 3.1.1). Das Verwaltungsgericht erachtet jene Normen als planungsrechtliche Festlegungen im Sinn von \u00a7 234 PBG, welche von planerischer Bedeutung sind (E. 3.1.3). Im Lichte des Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsgrundsatzes ist bei bloss geringf\u00fcgigen Abweichungen von einer k\u00fcnftigen Planung grunds\u00e4tzlich nicht von einer negativen Pr\u00e4judizierung im Sinn von \u00a7 234 PBG auszugehen (E. 3.1.4). Dem Grundabstand gem\u00e4ss Art. 21 E-BZO 2023 in der Zone W3B kommt eine planerische Bedeutung zu (E. 3.2.5). Jedoch ist von einer bloss geringf\u00fcgigen Abweichung von der k\u00fcnftigen Planung und damit mit Blick auf den Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsgrundsatz nicht von einer negativen Pr\u00e4judizierung im Sinn von \u00a7 234 PBG auszugehen (E. 3.2.6). Die Abgrabungsvorschrift Art 40 E-BZO 2023 zeitigt als \u00c4sthetikbestimmung keine negative Vorwirkung (E. 3.3). Entgegen der Auffassung der Bauherrschaft sind \"\u00f6kologisch\" und \"planerisch\" keine zwingenden Gegens\u00e4tze (E. 3.3.4). Bei der Regelung der Gr\u00fcnfl\u00e4chenziffer nach Art. 36 Abs. 1 E-BZO 2023 handelt es sich um eine planungsrechtliche Festlegung im Sinn von \u00a7 234 PBG (E. 3.4.5). Hier ist von einer nicht bloss geringf\u00fcgigen Abweichung von der k\u00fcnftigen Planung und damit von einer negativen Pr\u00e4judizierung im Sinn von \u00a7 234 PBG auszugehen (E.3.4.6).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:26:39", "Checksum": "05a906610df7a0100b137dc2ea2ac752"}