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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2023.00574
Urteil
der Einzelrichterin
vom 13. November 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegner,
und
Bedrohungsmanagement der Stadtpolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat
sich ergeben:
I.
A.
A (geboren 1982) und C (geboren 1964) sind verheiratet und führen
einen gemeinsamen Haushalt. Ein Eheschutzverfahren ist hängig.
B. Mit
Verfügung vom 1. September 2023 ordnete die Stadtpolizei Zürich gestützt
auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) gegenüber C für die Dauer
von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der Wohnung, ein Rayonverbot und
ein Kontaktverbot zu A an.
II.
Mit Eingabe vom 7. September 2023 ersuchte A das
Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich (fortan:
Zwangsmassnahmengericht Zürich) um Verlängerung der polizeilichen
Schutzmassnahmen um drei Monate. Mit Urteil vom 13. September 2023
verlängerte das Zwangsmassnahmengericht Zürich die Schutzmassnahmen
provisorisch bis zum 13. Dezember 2023. Dagegen erhob C, anwaltlich
vertreten, am 18. September 2023 Einsprache an das Zwangsmassnahmengericht
Zürich. Nach getrennter Anhörung von A und C hiess das Zwangsmassnahmengericht
Zürich mit Verfügung und Urteil vom 25. September 2023 die Einsprache von C
gut. Die mit Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 1. September 2023
angeordneten Schutzmassnahmen wurden nicht verlängert. Verfahrenskosten wurden
keine auferlegt. A, nunmehr ebenfalls anwaltlich vertreten, sowie C wurde je
die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt.
III.
Dagegen liess A am 28. September 2023 Beschwerde an
das Verwaltungsgericht erheben und unter Entschädigungsfolge (zuzüglich
Mehrwertsteuer) beantragen, das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom
25. September 2023 sei aufzuheben und es sei dessen Urteil vom
13. September 2023 zu bestätigen. In prozessualer Hinsicht sei der
Beschwerde im Sinn einer superprovisorischen Massnahme die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und es sei A die unentgeltliche Rechtspflege und
unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.
Mit Präsidialverfügung vom 29. September 2023 wies
das Verwaltungsgericht das Gesuch von A, der Beschwerde sei superprovisorisch
die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ab (Prot. S. 2 ff.).
Das Zwangsmassnahmengericht Zürich nahm mit Eingabe vom
2. Oktober 2023 Stellung und reichte seine Akten ein. C liess mit
Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2023 unter Entschädigungsfolge (zuzüglich
Mehrwertsteuer) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Urteils
des Zwangsmassnahmengerichts vom 25. September 2023 beantragen. In
prozessualer Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersuchen. A liess hierzu unter
Festhalten an ihren Anträgen am 16. Oktober 2023 Stellung nehmen.
Daraufhin erfolgten keine weiteren Stellungnahmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Gemäss
§ 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen
Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des
Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Einzelrichterin,
zumal sich vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG).
2.
2.1 Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen
Gewaltsituation angeordnet (statt vieler VGr, 5. Mai 2022, VB.2022.00219,
E. 2.1, mit Hinweis auf BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche
Gewalt liegt gemäss § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer
bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen
Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt
oder gefährdet wird durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder
durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b). Liegt
häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet
umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an
(§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der
Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng
umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und
diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3
Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während
14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3
Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche
Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person
ihrerseits kann beim Gericht innert acht Tagen um Verlängerung der
Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert
vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es
stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die
polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der
Strafuntersuchung an (§ 9 Abs. 2 Satz 1 GSG). Das Gericht heisst
das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist
(§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn
die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt
dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid
Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die
gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht
übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.2 Unter den
Begriff der häuslichen Gewalt fallen unter anderem strafbare Handlungen wie
Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und
Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind,
gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu
haben (VGr, 23. Dezember 2021, VB.2021.00815, E. 2.2 mit Hinweisen).
Was den Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das
Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung
dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt bereits dann als
erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher Gewalt ist
somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei
mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht verwirklicht
haben könnte (statt vieler VGr, 26. Mai 2021, VB.2021.00313, E. 2.4;
BGE 130 III 321 E. 3.3). In Bezug auf den
Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung von Verlängerungsgesuchen das
massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes wegen das Beweismass der
Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Demnach genügt es,
wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der
Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas
Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit
& Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Den Ablauf der
Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren, ist nicht notwendig (VGr,
6. April 2022, VB.2022.00136, E. 2.3 mit Hinweisen).
2.3 Nicht
selten steht in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage gegen
Aussage", sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten
Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein Aussageverhalten gilt in
der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer
Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah,
nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch
erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche,
Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen
und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw.
Antwortverweigerung (statt vieler VGr, 19. November 2020, VB.2020.00674,
E. 2.4; Conne/Plüss, S. 135).
2.4 Im
Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem
Zwangsmassnahmengericht Ermessen zu. Zum einen kann sich das
Zwangsmassnahmengericht im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen
umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht
aufgrund der Akten zu entscheiden hat (VGr, 16. September 2020,
VB.2020.00513, E. 2.3). Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von
Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung ein,
nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG). Ferner genügt wie
erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach
rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung
bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr,
28. April 2021, VB.2021.00137, E. 3.2).
3.
3.1 Den
polizeilichen Schutzmassnahmen lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Der
Beschwerdegegner kontrolliere die Beschwerdeführerin engmaschig und mache ihr
diverse Vorschriften. Befolge die Beschwerdeführerin diese nicht, werde der
Beschwerdegegner gegen sie tätlich oder drohe ihr damit, dass sie die Schweiz
verlassen müsse. Im Zeitraum zwischen ca. 1.–28. August 2023 habe der
Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin regelmässig und in zunehmender
Intensität tätlich angegriffen, indem er sie an den Händen festgehalten und
gegen die Wand gestossen habe, wenn sie sich nicht an seine Anweisungen
gehalten habe. Während einer Autofahrt habe der Beschwerdegegner die
Beschwerdeführerin mit der Faust gegen die Rippen geschlagen, wodurch sie
starke Schmerzen sowie eine Rippenprellung erlitten habe und sich in ärztliche
Behandlung habe begeben müssen. Der Beschwerdegegner habe ihr in türkischer
Sprache gedroht, sie umzubringen, wodurch die Beschwerdeführerin in Angst
versetzt worden sei. Der Beschwerdegegner habe ihre Hände festgehalten, sie auf
das Bett geworfen und sie anschliessend mit beiden Händen am Hals gepackt und
so fest zugedrückt, dass sie keine Luft mehr bekommen habe.
3.2 Die
Vorinstanz erwog, dass mit ihrem vorläufigen Urteil vom 13. September 2023
das Vorliegen von häuslicher Gewalt und der Fortbestand der Gefährdung der
Beschwerdeführerin gestützt auf deren nicht a priori unglaubhaften Aussagen
bezüglich des gewalttätigen Verhaltens des Beschwerdegegners bejaht worden
seien. Nach der Anhörung der Parteien zeige sich im Vergleich zum vorläufigen
Urteil vom 13. September 2023 ein zumindest teilweise anderes Bild. So
habe die Beschwerdeführerin doch in wesentlichen Punkten ihre bei der Polizei
gemachten Aussagen korrigiert. Nunmehr solle sich der aktuellste, von ihr
beschriebene Vorfall nicht mehr am 9. oder 10. August 2023 ereignet haben,
sondern am 7. August 2023. Auch solle sich der Vorfall entgegen ihren
Ausführungen bei der Polizei nicht in einem Hotel in E (Türkei), sondern
plötzlich im mehrere hundert Kilometer entfernten F (Türkei) ereignet haben.
Könnten gewisse Unschärfen in den Daten noch nachvollziehbar sein, vermöge aber
– trotz einer allfällig belasteten Situation – nicht zu überzeugen, dass die
Beschwerdeführerin einen derart einschneidenden und belastenden Vorfall wie der
von ihr erwähnte Vorfall in der Türkei örtlich nicht mehr einzuordnen vermöge.
Insgesamt habe sie daher den von ihr beschriebenen Vorfall in der Türkei nicht
glaubhaft zu machen vermocht. Weitere aktuelle Vorfälle, insbesondere im August
2023, habe die Beschwerdeführerin trotz hartnäckigem Nachfragen des
Bezirksrichters weder anlässlich der gerichtlichen Anhörung noch anlässlich der
polizeilichen Befragung glaubhaft geschildert. Sämtliche beschriebenen Vorfälle
lägen Monate zurück. Diese seien allenfalls in einem möglichen Strafverfahren
zu klären. Habe die Beschwerdeführerin nun keine aktuellen Vorfälle glaubhaft
machen können, so insbesondere denjenigen in der Türkei nicht, sei auch kein
Fortbestand der Gefährdung glaubhaft. Ein oder zwei Vorfälle, welche mehrere
Monate zurücklägen, könnten dazu im vorliegenden Fall nicht genügen.
3.3 Die
Beschwerdeführerin widerspricht dem wie folgt: Einen Tag nach der polizeilichen
Einvernahme, anlässlich welcher der Vorfall mit dem Würgen in einem Hotel in E (Türkei)
und am 9. oder 10. August 2023 protokolliert worden sei, habe sie der
befragenden Polizistin per E-Mail Bilder des besagten Hotels geschickt. Eine
Antwort auf diese E-Mail habe sie jedoch erst am 11. September 2023
erhalten, worin ihr mitgeteilt worden sei, der polizeiliche Rapport sei bereits
am 31. August 2023 abgeschlossen worden und ihre E-Mail hätte nicht mehr
berücksichtigt werden können. Nunmehr sei belegt, dass ihre Angabe, dass der
besagte Vorfall mit dem Würgen in einem Hotel in F (Türkei) / G (Türkei)
passiert sei, gar nicht neu sei. Sie vermute, es gehe auf einen Fehler des
Dolmetschers zurück, dass E (Türkei) als Ort des Hotels in den Protokollen
vermerkt sei. Weiter sei es ihr während der polizeilichen Einvernahme nicht gut
gegangen, weshalb sie gesagt habe, sie sei sich bezüglich des Datums des
Würgens nicht ganz sicher. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor der
Vorinstanz habe sie dieses auf 7. August 2023 korrigiert, weil sie
inzwischen in Erfahrung gebracht habe, wann sie das Hotel verlassen habe. Da
sie sich beim Beschwerdegegner nicht sicher gefühlt habe, habe sie darauf
bestanden, das Hotel zu verlassen und zu ihrer Familie nach H (Türkei) zu
gehen. Am 8. August 2023 seien sie mit dem Auto des Beschwerdegegners nach E (Türkei)
gefahren und dort erst am 9. August 2023 angekommen. Auch der Beschwerdegegner
habe seine Aussage bezüglich des Ankunftsdatums in der polizeilichen
Einvernahme in der vorinstanzlichen Anhörung korrigiert. Somit sei weder die
Angabe des Orts neu gewesen noch habe das korrigierte Datum im Widerspruch mit
ihren Angaben bei der Polizei gestanden. Sie habe auch glaubhaft geschildert,
weshalb sie Angst davor habe, der Beschwerdegegner setzte seine Drohungen in
die Tat um. Die Gefahr sei deshalb nicht nur glaubhaft, sondern auch entgegen
der Vorinstanz auch aktuell, insbesondere unter Berücksichtigung der pendenten
Straf- und Zivilverfahren.
3.4 Der
Beschwerdegegner wendet ein, die Aussagen und Angaben der Beschwerdeführerin
seien für die kurze relevante Zeitperiode voller Widersprüche. Sie habe
angegeben, seit August 2020 würden sich Vorfälle häuslicher Gewalt ereignen,
dabei sei sie erst im August 2022 in die Schweiz in seine Wohnung zugezogen.
Mit ihren Angaben, wo sich das Hotel befunden haben solle, schwanke sie ebenso
wie bezüglich des Datums. Die neueste Variante, wonach das Würgen im Hotel in F (Türkei)
stattgefunden haben soll, überzeuge in keiner Weise. Hätte sie sich nach dem
Vorfall dermassen schlecht gefühlt, wäre sie direkt zu ihrer Familie nach H (Türkei)
gefahren, ohne den Umweg mit einer Distanz von ca. 800 km über E (Türkei)
in Kauf zu nehmen. Es habe von ihm zu keinem Zeitpunkt häusliche Gewalt ihr
gegenüber gegeben und ebenso wenig sei die Beschwerdeführerin in der Schweiz
isoliert oder unterdrückt.
4.
4.1 Zu prüfen
ist, ob die Vorinstanz den Fortbestand der Gefährdung zu Recht als nicht
glaubhaft beurteilte. Während gestützt auf die polizeiliche Einvernahme der
Beschwerdeführerin vom 31. August 2023 mit Urteil vom 13. September
2023 noch von einem Fortbestand der Gefährdung ausgegangen wurde, kam die
Vorinstanz nach Anhörung der Parteien zum Schluss, dass sich ein zumindest
teilweise anderes Bild zeige. Von
wesentlicher Bedeutung ist die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten
Parteien. Diese kann aufgrund eines persönlichen Kontakts im Rahmen einer
Anhörung besser beurteilt werden als aufgrund der Akten. Es wurde im
Urteil vom 13. September 2023 darauf hingewiesen, dass die Aussagen der
Beschwerdeführerin nicht als a priori unglaubhaft erschienen seien.
4.2 Bei der
Polizei sprach die Beschwerdeführerin am 31. August 2023 davon, dass der
Beschwerdegegner sie in einem Hotel in E (Türkei) am 9. oder 10. August
2023 auf das Bett geworfen und mit beiden Händen an ihren Hals gefasst habe.
Seit August 2020 hätten sich immer wieder Vorfälle ereignet und die Gewalttaten
hätten kontinuierlich zugenommen. Im Lauf des Winters 2022 habe ihr der Beschwerdegegner
eine Ohrfeige gegeben, welche sie mit Schnee behandelt habe. Im Februar 2023
habe er gegen ihre Rippen geschlagen. Da sie danach sehr starke Schmerzen
gehabt habe, habe er sie ins Spital gefahren. Er habe sie zudem in jeder
Hinsicht massiv kontrolliert und isoliert. Anlässlich der gerichtlichen
Anhörung vom 25. September 2023 führte sie aus, der letzte Vorfall
physischer Gewalt habe sich in F (Türkei) im Hotel ereignet. Der
Beschwerdegegner habe sie am Hals gepackt und auf das Bett geworfen. Sie habe
ihn wegstossen können und daraufhin stundenlang auf dem Balkon geweint. Es sei
ein Fehler gewesen, dass sie bei der Polizei gesagt habe, es sei in E (Türkei)
gewesen, welchen sie nun korrigieren wolle. Ebenso räumte sie ein, die Angabe
des Datums bei der Polizei, wonach es seit 2020 zu Vorfällen gekommen sei, sei
falsch.
4.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie
habe ihre Angabe bezüglich des Orts des Hotels bereits nach der polizeilichen
Anhörung berichtigen wollen, wozu sie mit E-Mail vom 1. September 2023 der
Polizistin, welche sie befragt hatte, Fotos des Hotels geschickt habe, was
jedoch im Polizeirapport nicht mehr berücksichtigt worden sei. Diese E-Mails
legte die Beschwerdeführerin ihrem Verlängerungsgesuch an das
Zwangsmassnahmengericht jedoch nicht bei. Anlässlich der gerichtlichen Anhörung
wurden die Fotos des Hotels in F (Türkei) eingereicht, ohne dass sich
jedoch aus dieser Eingabe noch aus dem Protokoll ergibt, dass diese bereits
vorgängig der Polizei eingereicht worden wären. Ungeachtet dessen musste sich
die Polizei, welche die Schutzmassnahmen zugunsten der Beschwerdeführerin
anordnete, durch diese E-Mails nicht veranlasst sehen, auf ihre Verfügung vom
1. September 2023 zurückzukommen. Selbst wenn mit den Fotos des Hotels belegt wäre, dass die
Beschwerdeführerin zunächst eine falsche Ortsangabe machte, diese aber zeitnah
korrigieren wollte, ist die Aussagenwürdigung der Vorinstanz nicht zu rügen und
lag es in ihrem Ermessen, inwiefern sie diese Fotos zur Aussagenwürdigung
hinzuzog.
Auch die Erklärung für die Korrektur des zunächst nicht
konkret genannten Datums der Beschwerdeführerin kann die vorinstanzliche
Würdigung nicht umstossen, hatte die Beschwerdeführerin doch nach dem Vorfall
am 7. (-10.) August 2023 bis zur polizeilichen Einvernahme am 31.
August 2023 genügend Zeit, das Datum des Vorfalls zu eruieren. Der Vorfall soll
sich zwischen dem 7. und 10. August 2023 ereignet haben. Die Beschwerdeführerin
ist nach ihren Angaben sodann am 25. August 2023 aus der Türkei in die
Schweiz zurückgereist. Zur Polizei begab sie sich jedoch erst am
31. August 2023. An welchem
Datum der Vorfall schliesslich genau stattfand, ist aber schlussendlich nicht
ausschlaggebend, zumal in einem Gewaltschutzverfahren auch nicht jedes Detail
völlig rekonstruiert sein muss (VGr, 30. Mai 2018, VB.2018.00255,
E. 2.4 mit weiteren Hinweisen). Indem die Vorinstanz zudem gewisse
Unschärfen in den Daten als nachvollziehbar beurteilte, berücksichtigte sie,
dass die Erinnerung an ein Datum während eines Ferienaufenthalts vage sein
kann. Dies kann jedoch nicht für die Örtlichkeit und weiteren Umstände eines
gravierenden Vorfalls gelten, ist doch davon auszugehen, dass einer gefährdeten
Person das Bild vor Augen bleibt, wo sich ein derart einschneidendes Erlebnis
ereignet hatte.
Auch wenn die
Aussagen der Beschwerdeführerin sehr wortgenau analysiert würden, was sich
nicht regelmässig aufdrängt, stellt dies die von der Vorinstanz begründete
Würdigung nicht in Frage. So erwähnte die Beschwerdeführerin beispielsweise in
ihrer polizeilichen Einvernahme vom 31. August 2023 den Vorfall des
Würgens erst im Verlauf der Befragung nach der Frage, ob es noch weitere
Vorfälle gäbe und nicht direkt in Bezug auf die Frage, ob sie erzählen könne,
weshalb sie einen polizeilichen Termin vereinbart habe, da sie Anzeige
erstatten wolle. Der Vorfall bildete somit nicht Grund und Anlass ihrer Aussage
bei der Polizei am 31. August 2023.
Dass
Ungereimtheiten auf Fehler des Dolmetschers zurückzuführen seien, überzeugt
nicht. Selbst wenn aus dem Anhörungsprotokoll erhellt, dass der Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin bezüglich der Übersetzung intervenierte, besteht
vorliegend kein Anlass, nicht von der Übersetzung des den einschlägigen
Strafandrohungen unterstehenden Dolmetschers auszugehen. Die vom
Rechtsvertreter erhobenen Einwände gegen die Übersetzung betrafen auch nicht
Aussagen zu dem Vorfall in den Ferien in der Türkei.
Die Beschwerdeführerin suchte am 12. August 2023 in
der Türkei offenbar eine psychiatrische Klinik auf. Der Übersetzung des
Dokuments ist jedoch nichts bezüglich Verletzungen oder Spuren am Hals aufgrund
des Vorfalls bzw. Angaben hierzu als Auslöser für die Konsultation zu
entnehmen. Soweit die Beschwerdeführerin damit ihre psychische Belastung durch
die Ehe mit dem Beschwerdegegner darlegen möchte, kann dies für sich allein
nicht zur Verlängerung von Schutzmassnahmen genügen. Schliesslich ist zu
bemerken, dass sich aus den vom Beschwerdegegner eingereichten Ferienfotos
nichts bezüglich der zu prüfenden Voraussetzungen zum Erlass von
Gewaltschutzmassnahmen und auch nichts zugunsten des Beschwerdegegners noch zum
Nachteil der Beschwerdeführerin ableiten lässt.
4.4 Wie die
Vorinstanz zutreffend erwog, können auch die mehrere Monate zurückliegenden
geschilderten Vorfälle bezüglich der Ohrfeige im März 2023 und dem Schlag in
die Rippen im Februar 2023 nicht genügen, eine weitere zukünftige Gefährdung
zur Verlängerung von Schutzmassnahmen zu begründen. Auf Nachfragen des
Zwangsmassnahmenrichters konnte die Beschwerdeführerin keine weiteren aktuellen
Vorfälle nennen. Dass der Beschwerdegegner ihr mit Scheidung gedroht habe,
sollte sie Kontakt mit der Tante aufnehmen, und sie schlecht behandelt haben
soll, rechtfertigt für sich allein noch keine GSG-Schutzmassnahmen.
Schliesslich ist
mit Blick auf den zeitlichen Aspekt zu erwähnen, dass Gewaltschutzmassnahmen nicht
allein auf Zusehen hin und aufgrund
früherer Situationen noch zu einem späteren Zeitpunkt darauf rückblickend
erlassen werden können (VGr, 29. März 2021, VB.2021.00075, E. 5.9).
Dasselbe gilt in Bezug auf die Frage des Fortbestands der Gefährdung bzw. der
Verlängerung der Schutzmassnahmen. Selbst wenn also aufgrund der
Auseinandersetzung zwischen dem 7. bis 10. August 2023 (oder noch weiter
zurückliegender Vorfälle) die – zeitnahe – Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen
zugunsten der Beschwerdegegnerin angezeigt gewesen war bzw. wäre, muss nicht
auch zwingend der Fortbestand der Gefährdung gegeben sein. Durch die
polizeilich angeordneten Gewaltschutzmassnahmen wurde der Beschwerdeführerin
der allenfalls sofort notwendige, durch andere Verfahren nicht garantierbare
Schutz für gefährdete Personen gewährt.
4.5 In ihrer
Beschwerde stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, immer noch
unter der physischen und psychischen Gewalt des Beschwerdegegners zu leiden und
die Gefahr sei insbesondere unter Berücksichtigung der pendenten Straf- und
Zivilverfahren aktuell. Die Tatsache weiterer hängiger Verfahren genügt jedoch
nicht für den Fortbestand einer Gefährdung im Sinn des GSG. Überdies besteht
diesbezüglich die Möglichkeit von allfälligen strafprozessualen und von den
Gewaltschutzmassnahmen unabhängigen Ersatzmassnahmen. Die
Gewaltschutzmassnahmen zielen ausschliesslich auf eine Deeskalation der
Gewaltsituation und dienen nicht der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung
der Rechtsbeziehungen zwischen den betroffenen Personen. Hierfür sind die
Parteien auf das hängige Eheschutzverfahren sowie auf die anlässlich diesem im
November 2023 stattfindende Vergleichsverhandlung zu verweisen. Die Vorinstanz würdigte überdies auch den
Umstand, dass die Beziehung der Parteien schon seit Längerem von Konflikten
geprägt zu sein scheint. Eine konfliktbelastete Beziehung allein vermag die
Verlängerung der Massnahmen jedoch ebenfalls nicht zu begründen. Dass
die Situation für die Beschwerdeführerin belastend war bzw. nach wie vor ist,
wird damit nicht in Abrede gestellt. Schliesslich
ist es der Beschwerdeführerin unbenommen, bei weiteren Gewaltvorfällen sich
erneut an die Polizei zu wenden, wobei die Situation jedes Mal von Neuem
geprüft würde und die entsprechend angezeigten Schutzmassnahmen erlassen werden
können.
4.6 Die Vorinstanz betonte im
Beschwerdeverfahren, dass der Fortbestand der Gefährdung, den es zu beurteilen
galt, von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Die Aussagenwürdigung der Vorinstanz, welche beide Parteien
persönlich und ausführlich anhörte und sich so einen persönlichen Eindruck zu
verschaffen vermochte, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Die
Vorinstanz analysierte die Aussagen der Beschwerdeführerin auf deren
Glaubhaftigkeit, ungeachtet dessen, was der Beschwerdegegner erwidert hatte.
Der Vorinstanz, welcher ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zukommt (vgl.
oben E. 2.4), kann auch keine Ermessensverletzung vorgeworfen werden, wenn
sie den Fortbestand der Gefährdung nach Anhörung der Parteien anders als im
Rahmen des provisorischen Entscheids als nicht glaubhaft beurteilte. Den
daraufhin vom provisorischen abweichenden Entscheid hat sie nachvollziehbar
begründet und auch die von der Beschwerdeführerin bezüglich der Widersprüche
vorgebrachten Erklärungen vermögen diesen nicht in Frage zu stellen.
4.7 Die finanziellen Einschränkungen, welche
die Beschwerdeführerin überdies geltend machen lässt, wonach sie nicht über
genügend finanzielle Mittel zum Besuch eines Deutschkurses sowie über kein
Bankkonto verfügt habe, vermögen ebenfalls keinen Gefährdungsfortbestand zu
begründen. Einerseits verfügt die Schweiz über ein funktionierendes
Sozialsystem, welches die Beschwerdeführerin mithin auch beansprucht,
andererseits steht hierfür das ebenfalls bereits beanspruchte
Eheschutzverfahren zur Verfügung. Dem Umstand, dass jemandem Geldmittel entzogen werden, kann jedenfalls nicht
mithilfe von GSG-Schutzmassnahmen begegnet werden (VGr, 31. August 2022,
VB.2022.00445, E. 4.1).
4.8 Eine
Rechtsverletzung der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist.
5.
5.1 Im Regelfall sind die Kosten nach dem
Unterliegerprinzip zu verteilen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 [in
Verbindung mit § 65a Abs. 2] VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 50 ff.). Nach
der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist § 12 Abs. 1 GSG auch
im Beschwerdeverfahren anzuwenden (vgl. VGr, 24. Januar 2023, VB.2022.00764, E. 6.2). Eine
Kostenauflage in Anwendung des Unterliegerprinzips ist daher zulasten der
gefährdeten Person – vorbehältlich bös- oder mutwilliger Prozessführung (vgl.
Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 62) – nicht statthaft. Der
Beschwerdeführerin, welche in diesem Gewaltschutzverfahren die gefährdete
Person ist, sind deshalb trotz ihres Unterliegens keine Kosten aufzuerlegen. Demzufolge
sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Gerichtskasse zu
nehmen. Damit wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung
unentgeltlicher Prozessführung gegenstandslos; ebenso mangels Kostenauflage
dasjenige des obsiegenden Beschwerdegegners.
5.2 Angesichts ihres Unterliegens ist der
Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 12 Abs. 2 GSG;
§ 17 Abs. 2 VRG). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(bzw. vorliegend der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung; dazu unten
E. 5.3) entbindet die gesuchstellende Person im Unterliegensfall nicht von
der Bezahlung einer allfälligen Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei, soweit
Letztere nicht unentgeltlich verbeiständet ist (Plüss, § 16 N. 57).
Sofern die obsiegende Partei jedoch selbst in den Genuss der unentgeltlichen
Rechtspflege gekommen ist, hat sie für ihre Entschädigung keinen Anspruch
gegenüber der unterliegenden, ebenfalls bedürftigen Partei (BGr, 19. Juli
2012, 8C_292/2012, E. 6.4; VGr, 7. Juli 2023, VB.2023.00334,
E. 6.2; VGr, 29. Dezember 2022, VB.2021.00262, E. 2.2).
Demzufolge ist auch dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen.
5.3
5.3.1
Zu prüfen bleiben die Gesuche der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsvertretung.
5.3.2
Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen
und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen
(Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16
VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn
er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und
seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind
Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel
kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist
grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in
schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines
Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
5.3.3
Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist mit der
Unterstützungsbestätigung des Sozialzentrums ausgewiesen. Ihre Beschwerde kann
sodann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Die
Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters ist im Hinblick auf die nicht
als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen und die Bedeutsamkeit der
Angelegenheit für die Beschwerdeführerin sowie schliesslich unter dem
Gesichtspunkt der Waffengleichheit zu bejahen (vgl. Plüss, § 16
N. 86).
5.3.4
Die Mittellosigkeit des Beschwerdegegners, welcher Zusatzleistungen zur
AHV/IV-Rente bezieht, ist ebenfalls ausgewiesen. Aufgrund seiner Parteistellung
gilt für ihn das Kriterium der fehlenden offensichtlichen Aussichtslosigkeit
nicht (Plüss, § 16 N. 44). Die Notwendigkeit des Beizugs eines
Rechtsvertreters ist für den Beschwerdegegner aus denselben Gründen wie für die
Beschwerdeführerin (vgl. oben E. 5.3.3) zu bejahen.
5.3.5
Folglich sind den Parteien ihre jeweiligen Rechtsvertretungen als
unentgeltliche Rechtsverbeiständungen für das Beschwerdeverfahren zu bestellen.
5.3.6
Dem unentgeltlichen
Rechtsbeistand wird der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des
Obergerichts für die unentgeltliche Rechtsvertretung entschädigt, wobei die
Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt
und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach
§ 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom
8. September 2010 (AnwGebV, LS 215.3) in der Regel Fr. 220.– pro
Stunde für unentgeltliche Rechtsvertretungen.
5.3.7
Rechtsanwalt B macht in seiner
auf telefonische Aufforderung hin eingereichten Honorarnote vom
31. Oktober 2023 einen Zeitaufwand von 8 Stunden geltend, was
angemessen erscheint. Dies ergibt einen Aufwand von Fr. 1'760.- (zuzüglich
7,7 % Mehrwertsteuer) respektive total Fr. 1'895.50 (inklusive
7,7 % Mehrwertsteuer). Rechtsanwalt B ist demzufolge mit Fr. 1'895.50
(inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse des
Verwaltungsgerichts zu entschädigen.
5.3.8
Rechtsanwalt D macht in seiner
auf telefonische Aufforderung hin eingereichten Honorarnote vom 2. November
2023 einen Zeitaufwand von 6,09 Stunden geltend, was angemessen erscheint.
Die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 12.50 (zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer) sind nicht zu beanstanden. Dies ergibt einen Aufwand von
Fr. 1'350.80 (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) respektive total
Fr. 1'454.80 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer). Rechtsanwalt D ist
demzufolge mit Fr. 1'454.80 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der
Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts zu entschädigen.
5.4 Der Beschwerdeführer und die
Beschwerdegegnerin werden auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 230.-- Zustellkosten,
Fr. 1'330.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden auf die
Gerichtskasse genommen.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um
Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
6. Das Gesuch des Beschwerdegegners um
Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
7. Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird
gutgeheissen. Rechtsanwalt B wird für deren Vertretung im Beschwerdeverfahren
mit Fr. 1'895.50 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse
entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8. Das
Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird
gutgeheissen. Rechtsanwalt D wird für dessen Vertretung im Beschwerdeverfahren
mit Fr. 1'454.80 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse
entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
9. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
10. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich;
d) die Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts.