{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-11-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00574_2023-11-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223633&W10_KEY=13955799&nTrefferzeile=30&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2ffc42f3034b27c8badbfcedb2c67d97"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00574"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.11.2023  VB.2023.00574"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.11.2023  VB.2023.00574"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.11.2023  VB.2023.00574"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Das Zwangsmassnahmengericht verl\u00e4ngerte nach Einsprache gegen den provisorischen Entscheid und Anh\u00f6rung beider Parteien die Schutzmassnahmen gegen\u00fcber der Beschwerdef\u00fchrerin mangels glaubhaft gemachten Fortbestands der Gef\u00e4hrdung nicht.] Obwohl die Beschwerdef\u00fchrerin zun\u00e4chst eine falsche Ortsangabe machte, diese aber zeitnah korrigieren wollte, ist die Aussagenw\u00fcrdigung der Vorinstanz nicht zu r\u00fcgen. Es lag in ihrem Ermessen, inwiefern sie von der Beschwerdef\u00fchrerin zu der \u00d6rtlichkeit eingereichte Fotos zur Aussagenw\u00fcrdigung hinzuzog. Das konkrete Datum des Vorfalls ist nicht ausschlaggebend, zumal in einem Gewaltschutzverfahren nicht jedes Detail v\u00f6llig rekonstruiert sein muss. Indem die Vorinstanz gewisse Unsch\u00e4rfen in den Daten als nachvollziehbar beurteilte, ber\u00fccksichtigte sie, dass die Erinnerung an ein Datum w\u00e4hrend eines Ferienaufenthalts vage sein kann. Dies kann jedoch nicht f\u00fcr die \u00d6rtlichkeit und weiteren Umst\u00e4nde eines gravierenden Vorfalls gelten, ist doch davon auszugehen, dass einer gef\u00e4hrdeten Person das Bild vor Augen bleibt, wo sich ein derart einschneidendes Erlebnis ereignet hatte (E. 4.3). Mehrere Monate zur\u00fcck liegende Vorf\u00e4lle gen\u00fcgen nicht, eine weitere zuk\u00fcnftige Gef\u00e4hrdung zur Verl\u00e4ngerung von Schutzmassnahmen zu begr\u00fcnden. Auf Nachfragen des Zwangsmassnahmenrichters konnte die Beschwerdef\u00fchrerin keine weiteren aktuellen Vorf\u00e4lle nennen. Gewaltschutzmassnahmen k\u00f6nnen nicht allein auf Zusehen hin und aufgrund fr\u00fcherer Situationen noch zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt darauf r\u00fcckblickend erlassen werden (E. 4.4). Die Tatsache weiterer h\u00e4ngiger Verfahren gen\u00fcgt nicht f\u00fcr den Fortbestand einer Gef\u00e4hrdung im Sinn des GSG (E. 4.5). Die Aussagenw\u00fcrdigung der Vorinstanz, welche beide Parteien ausf\u00fchrlich anh\u00f6rte und sich so einen pers\u00f6nlichen Eindruck zu verschaffen vermochte, ist nicht zu beanstanden: Die Vorinstanz analysierte die Aussagen der Beschwerdef\u00fchrerin auf deren Glaubhaftigkeit, ungeachtet dessen,was der Beschwerdegegner erwidert hatte. Der Vorinstanz, welcher ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zukommt, kann auch keine Ermessensverletzung vorgeworfen werden, wenn sie den Fortbestand der Gef\u00e4hrdung nach Anh\u00f6rung der Parteien anders als im Rahmen des provisorischen Entscheids als nicht glaubhaft beurteilte. Den daraufhin vom provisorischen abweichenden Entscheid hat sie nachvollziehbar begr\u00fcndet und auch die von der Beschwerdef\u00fchrerin bez\u00fcglich der Widerspr\u00fcche vorgebrachten Erkl\u00e4rungen verm\u00f6gen diesen nicht in Frage zu stellen (E. 4.6).\r\r\u00a7 12 Abs. 1 GSG ist auch in verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren anzuwenden. Eine Kostenauflage in Anwendung des Unterliegerprinzips ist daher zulasten der gef\u00e4hrdeten Person - vorbeh\u00e4ltlich b\u00f6s- oder mutwilliger Prozessf\u00fchrung - nicht statthaft (E. 5.1).\r\rAbweisung. Gew\u00e4hrung URB."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:06:05", "Checksum": "444738e17c8171b57d8078f6708af498"}