|
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
|
|

|
VB.2023.00583
Urteil
des Einzelrichters
vom 19. Dezember 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Lara von Arx.
In Sachen
A, verbeiständet durch B, Berufsbeiständin,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch
die Wehrpflichtersatzverwaltung des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Wehrpflichtersatzabgabe 2021 (Erlass),
hat sich ergeben:
I.
A (nachfolgend: der Pflichtige) ist seit Januar 2021
arbeitslos und befand sich im Mai 2021 in der Psychiatrischen Klinik C,
später in der Institution D. Mit Veranlagungsverfügung vom 1. Juni
2023 auferlegte ihm die Wehrpflichtersatzverwaltung eine Wehrpflichtersatzabgabe
2021 in Höhe von Fr. 400.- zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 16.05,
gesamthaft folglich Fr. 416.05.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde E setzte B mit
Entscheid vom 8. Juni 2023 als Berufsbeiständin für den Pflichtigen ein.
Namens des Pflichtigen ersuchte seine Beiständin am 14. Juni 2023 um
Erlass des ihm auferlegten Wehrpflichtersatzes.
Die Wehrpflichtersatzverwaltung lehnte das Erlassgesuch mit
Verfügung vom 13. September 2023 ab mit der Begründung, der Pflichtige
erhalte regelmässig Taschengeld und Integrationszulagen. Sie stellte dem
Pflichtigen jedoch eine Bezahlung des geschuldeten Betrags in fünf Raten zu je Fr. 80.-
frei.
II.
Mit Beschwerde vom 29. September 2023 beantragte
die Beiständin namens des Pflichtigen die Festsetzung der ihm gegenüber
verfügten Wehrpflichtersatzabgabe von Fr. 400.- auf den gesetzlichen Mindestbetrag.
Die Wehrpflichtersatzverwaltung beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde. Der
Pflichtige bzw. seine Beiständin liess sich in der Folge nicht mehr weiter
vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Gemäss den
bundesrechtlichen Vorgaben wird die Ersatzabgabe von den Kantonen unter
Aufsicht des Bundes erhoben und ist als letzte kantonale Instanz ein oberes
kantonales Gericht als Beschwerdeinstanz vorzusehen (Art. 22 Abs. 1
und 3 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 12. Juni
1959 [WPEG], Art. 86 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG]). Die Kantone können zudem ein zweites Gericht als Rekursinstanz
vorsehen (Art. 22 Abs. 3 WPEG, vgl. für den Kanton Zürich § 1 Abs. 2
der kantonalen Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 26. Mai
2004 [KWPEV]), allerdings ist bei Stundung, Ratenzahlung und Erlass gemäss Art. 52
der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe [WPEV]) die Einsetzung eines
zweiten Gerichts ausgeschlossen und entscheidet ein oberes kantonales Gericht
als einzige gerichtliche Instanz. Bei Stundungs-, Ratenzahlungs- und
Erlassgesuchen ist somit kantonal-letztinstanzlich im Kanton Zürich allein das
Verwaltungsgericht Rechtsmittelinstanz, während ein zweistufiger kantonaler
Rechtsmittelzug bereits bundesrechtlich ausgeschlossen und das
Steuerrekursgericht kein oberes kantonales Gericht ist (vgl. BGr, 17. August
2021, 2C_504/2020).
Das Verwaltungsgericht ist damit für das vorliegend zu
beurteilende Erlassverfahren als einzige gerichtliche Instanz zuständig.
1.2 Die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) übt gemäss Art. 11 und 12 WPEV zwar
die Aufsicht des Bundes über die Erhebung der Ersatzabgabe aus und kann für
eine gleichmässige Handhabung der Bundesvorschriften auch die erforderlichen
allgemeinen Weisungen erlassen. Gemäss Art 37 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 52
Abs. 2 WPEV nimmt sie aber weder am Erlassverfahren noch am
anschliessenden Rechtsmittelverfahren teil, weshalb sie nicht in das
vorliegende Verfahren miteinzubeziehen war.
2.
2.1 Nach Art. 59
Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) ist jeder Schweizer verpflichtet,
Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch
persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben gemäss Art. 59
Abs. 3 BV und Art. 1 WPEG einen Ersatz in Geld zu leisten. Die
Ersatzabgabe beträgt drei Franken je hundert Franken des taxpflichtigen
Einkommens, mindestens aber Fr. 400.- (Art. 13 Abs. 1 WPEG). Ersatzabgaben
und Kosten können auf schriftliches Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen
werden, wenn sich ihr Bezug als stossende Härte auswirken würde, insbesondere
wenn der Zahlungspflichtige sich in einer Notlage befindet oder durch die
Zahlung in eine solche geriete (Art. 37 Abs. 2 WPEG).
2.2 Weder das
Gesetz (WPEG) noch die dazugehörige Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV)
umschreiben den Begriff der "Notlage" näher, jedoch können zur
Auslegung die analogen steuerrechtlichen Bestimmungen beigezogen werden: Gemäss
Art. 167 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember
1990 (DBG) in Verbindung mit Art. 2 der Steuererlassverordnung vom 12. Juni
2015 (EV) liegt eine erlassbegründende Notlage vor, wenn die finanziellen
Mittel der Person zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
nicht ausreichen oder der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur
finanziellen Leistungsfähigkeit der Person steht. Dabei sind auch gewisse
Einschränkungen der Lebenshaltungskosten zumutbar, solange nicht in das
betreibungsrechtliche Existenzminimum eingegriffen wird. Auch wenn der
Wehrpflichtersatz nicht als Steuer bezeichnet wird, sondern als eine auf der
allgemeinen Wehrpflicht beruhende Ersatzabgabe zu qualifizieren ist (vgl. BGE
113 Ib 206, E. 3a), gibt es keinen sachlichen Grund, den verschiedenen
Abgabebereichen unterschiedliche bundesrechtliche Auffassungen über eine
Notlage zugrunde zu legen bzw. unterschiedliche Wertungen vorzunehmen (vgl.
dazu den Entscheid der Verwaltungskommission St. Gallen vom 22. Mai 2012,
GVP 2012 Nr. 27, E. 2; VGr, 25. April 2023, VB.2023.00113, E. 2.2).
2.3 Ein härtefallbegründendes Missverhältnis
zur finanziellen Leistungsfähigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn die
Ersatzabgabe trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das
betreibungsrechtliche Existenzminimum (Art. 93 des Bundesgesetzes vom 11. April
1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]) in absehbarer Zeit nicht
vollumfänglich beglichen werden kann. Für die Berechnung des
Existenzminimums wird das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des
Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter
betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums vom 16. September 2009 herangezogen (vgl. VGr, 1. Februar
2012, SB.2011.00108, E. 3). Beim Entscheid sind die gesamten
wirtschaftlichen Verhältnisse der abgabepflichtigen Person zu berücksichtigen.
Massgebend ist dabei in erster Linie die Situation im Zeitpunkt des Entscheids,
daneben auch die Entwicklung seit der Veranlagung, auf die sich das Erlassbegehren
bezieht, sowie die Aussichten für die Zukunft (vgl. dazu für das
Steuererlassverfahren Art. 10 EV). Dabei stehen vorhandene Vermögenswerte
dem Erlass nicht grundsätzlich entgegen. Der Erlass ist zu gewähren, wenn die
Belastung oder Verwertung der Vermögenswerte nicht zumutbar ist (vgl. für das
Steuererlassverfahren Art. 12 EV). Auch eine Überschuldung
steht – aussergewöhnliche Umstände ausgenommen – einem Erlass entgegen, weil
der Staat sonst zugunsten anderer Gläubiger auf seinen gesetzlichen Anspruch
verzichten würde und der Erlass dem Wehrpflichtigen selbst und nicht dessen Gläubigern
zugutekommen soll (vgl. für das Steuererlassverfahren Art. 167 Abs. 2
DBG und Art. 3 Abs. 2 EV; zum Ganzen: VGr, 25. April 2023,
VB.2023.00113, E. 2.3).
2.4
2.4.1
Der Pflichtige verlangt vorliegend die Herabsetzung der ihm gegenüber
festgesetzten Wehrpflichtersatzabgabe auf den gesetzlichen Mindestbetrag. Er
bzw. die ihn vertretende Beiständin verkennt jedoch, dass der gegenüber
dem Pflichtigen festgesetzte Beitrag von Fr. 400.- bereits dem (regulären)
gesetzlichen Minimum entspricht (vgl. Art. 13 Abs. 1 WPEG). Auf
die Beschwerde kann in diesem Punkt folglich nicht eingetreten werden.
2.4.2 Unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beiständin des Pflichtigen im
vorangehenden Verfahren um gänzlichen Erlass der verfügten
Wehrpflichtersatzabgabe ersucht hat und das Gesetz grundsätzlich die
Möglichkeit der Befreiung vorsieht, kann ihr Rechtsbegehren jedoch auch im
Sinne eines vollständigen Erlasses der Wehrpflichtersatzabgabe verstanden
werden. Zur Begründung führt die Beiständin des Pflichtigen diesbezüglich aus,
er habe inzwischen keinen Anspruch auf eine Integrationszulage mehr.
2.4.3 Ungeachtet dessen
lässt sich den Akten entnehmen, dass der Pflichtige seit dem Januar 2023
regelmässig ein monatliches Taschengeld in Höhe von Fr. 310.- ausbezahlt
erhält. Die Vorinstanz führt hinsichtlich seiner übrigen Lebenshaltungskosten
in der Beschwerdeantwort aus, er lebe aktuell in einer begleiteten Wohnform, in
welcher Kost und Logis inbegriffen seien und die ganze Infrastruktur für das tägliche
Leben vorhanden sei. Es könne folglich davon ausgegangen werden, dass ihm sein
Taschengeld zur freien Verfügung stehe, ohne dass damit Lasten des Grundbedarfs
getragen werden müssten. Der Pflichtige respektive seine Beiständin bestreiten
diese Ausführungen nicht und auch aus den Akten ergeben sich keine
gegenteiligen Hinweise. Es ist daher davon auszugehen, dass der Pflichtige nach
wie vor jeden Monat frei über ein Taschengeld in Höhe von Fr. 310.-
verfügen kann. Da ihm bereits eine Begleichung der geschuldeten
Wehrpflichtersatzabgabe in fünf Raten zu je Fr. 80.- zugestanden worden
ist, ist er in der Lage, die ihm gegenüber verfügte Wehrpflichtersatzabgabe
(inklusive Zinsen) zu bezahlen. Ein Härtefall ist unter diesen Umständen zu
verneinen.
Die Beschwerde ist somit
abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die
Verfahrenskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen und steht diesem keine
Umtriebsentschädigung zu, zumal eine solche auch nicht verlangt wurde (Art. 31
Abs. 2 und Abs. 2bis WPEG in Verbindung mit § 65a
und § 13 Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG). Eine solche steht
auch dem innerhalb seines amtlichen Wirkungskreises tätigen Beschwerdegegner
nicht zu, zumal dieser auch keine Entschädigung verlangt hat. Analog der
steuerrechtlichen Praxis rechtfertigt es sich, der besonderen Natur des Erlassverfahrens
Rechnung zu tragen und die Gerichtsgebühr mässig zu veranschlagen (vgl. z.B.
VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 4.1). Hingegen besteht
kein Anlass für einen Erlass der Verfahrenskosten, zumal ein solcher gemäss Art. 31
Abs. 2 WPEG selbst bei teilweiser Gutheissung nur ausnahmsweise zu
gewähren wäre und dem Pflichtigen bereits die Minimalabgabe des
Wehrpflichtersatzes gewährt wurde.
4.
Gegen Entscheide über die Stundung und
den Erlass von Abgaben ist gemäss Art. 83 lit. m BGG (ausser bei hier
nicht vorliegenden Ausnahmen im Bereich des Steuerrechts) die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG
ausgeschlossen, weshalb der vorliegende Entscheid lediglich mit subsidiärer
Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte nach Art. 113 ff.
BGG beim Bundesgericht angefochten werden kann.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 270.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es werden keine Entschädigungen
zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann
Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung
an die Parteien.