{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-12-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00583_2023-12-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223714&W10_KEY=13955795&nTrefferzeile=87&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c9487f755b446a9c150c6e7bcf22d835"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00583"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.12.2023  VB.2023.00583"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.12.2023  VB.2023.00583"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.12.2023  VB.2023.00583"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wehrpflichtersatzabgabe 2021 (Erlass) | Abweisung der Beschwerde betreffend Erlass der Wehrpflichtersatzabgabe, da bereits der Mindestbetrag erhoben wurde und keine Notlage vorliegt, die den g\u00e4nzlichen Erlass der Abgabe gebieten w\u00fcrde. Nach Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) ist jeder Schweizer verpflichtet, Milit\u00e4rdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. Schweizer B\u00fcrger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch pers\u00f6nliche Dienstleistung (Milit\u00e4r- oder Zivildienst) erf\u00fcllen, haben gem\u00e4ss Art. 59 Abs. 3 BV und Art. 1 WPEG einen Ersatz in Geld zu leisten (E. 2.1).  Der Pflichtige verlangt vorliegend die Herabsetzung der ihm gegen\u00fcber festgesetzten Wehrpflichtersatzabgabe auf den gesetzlichen Mindestbetrag. Er bzw. die ihn vertretende Beist\u00e4ndin verkennt jedoch, dass der gegen\u00fcber dem Pflichtigen festgesetzte Beitrag von Fr. 400.- bereits dem (regul\u00e4ren) gesetzlichen Minimum entspricht (vgl. Art. 13 Abs. 1 WPEG). Auf die Beschwerde kann in diesem Punkt folglich nicht eingetreten werden (E. 2.4.1). Es ist davon auszugehen, dass der Pflichtige nach wie vor jeden Monat frei \u00fcber ein Taschengeld in H\u00f6he von Fr. ... verf\u00fcgen kann. Da ihm bereits eine Begleichung der geschuldeten Wehrpflichtersatzabgabe in f\u00fcnf Raten zu je Fr. ... zugestanden worden ist, ist er in der Lage, die ihm gegen\u00fcber verf\u00fcgte Wehrpflichtersatzabgabe (inklusive Zinsen) zu bezahlen. Ein H\u00e4rtefall ist unter diesen Umst\u00e4nden zu verneinen (E. 2.4.3).  Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:50:56", "Checksum": "1a348f2ec22c3ad12e6809248e855aa1"}