{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-11-06", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00584_2023-11-06.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223621&W10_KEY=13955799&nTrefferzeile=38&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "df3ea2270ebf38dabd884d757f1be2d4"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00584"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06.11.2023  VB.2023.00584"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06.11.2023  VB.2023.00584"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06.11.2023  VB.2023.00584"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (Kostenauflage) | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (Kostenauflage). In der seit 1. Juli 2020 in Kraft stehenden Fassung sieht das Gewaltschutzgesetz im haftrichterlichen Verfahren eine Kostenauflage zulasten der gef\u00e4hrdeten Person gest\u00fctzt auf das Unterliegerprinzip grunds\u00e4tzlich nicht (mehr) vor. Genau unter Hinweis auf dessen teilweises Unterliegen hat der Haftrichter dem Beschwerdef\u00fchrer die Verfahrenskosten indessen (mit-)auferlegt (E. 2.1). Eine Kostenauflage zulasten der gef\u00e4hrdeten Person ist auch dann nicht statthaft, wenn das Verfahren betreffend Verl\u00e4ngerung der Schutzmassnahmen \u2013 wie vorliegend \u2013 infolge vorheriger (teilweiser) Anerkennung des Gesuchs um gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen der gef\u00e4hrdenden Person seitens der gef\u00e4hrdeten Person (teilweise) als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, wobei das angefochtene Urteil insofern nicht zu \u00fcberpr\u00fcfen ist. Schliesslich kann dem Beschwerdef\u00fchrer keine b\u00f6s- oder mutwillige Prozessf\u00fchrung vorgeworfen werden, weshalb eine Kostenauflage zu seinen Lasten in analoger Anwendung von Art. 115 Abs. 1 ZPO ebenso wenig infrage gekommen w\u00e4re (E. 2.2). In Ab\u00e4nderung der angefochtenen Verf\u00fcgung sind die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu zwei Dritteln der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Kasse des Bezirksgerichts zu nehmen (E. 3.1). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gest\u00fctzt auf das Verursacherprinzip dem Bezirksgericht aufzuerlegen. Aus demselben Grund ist dieses auch zu verpflichten, dem Beschwerdef\u00fchrer eine Parteientsch\u00e4digung f\u00fcr das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (E. 3.2). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:05:55", "Checksum": "d905895ab8297184dd89c8e0cea2a1d9"}