{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00586_2024-03-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223887&W10_KEY=13955791&nTrefferzeile=71&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "61bd0019c55468ee8bbf4a86fb50d60e"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00586"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.03.2024  VB.2023.00586"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.03.2024  VB.2023.00586"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.03.2024  VB.2023.00586"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB aus einer lebensl\u00e4nglichen Freiheitsstrafe. (1. Teilurteil) [Der Beschwerdef\u00fchrer befindet sich seit 1990 im Vollzug einer lebensl\u00e4nglichen Freiheitsstrafe. Die bedingte Entlassung wurde aufgrund der nach wie vor negativen Legalprognose verweigert.] 1. Teilurteil: Bedingte Entlassung. Mit s\u00e4mtlichen formellen R\u00fcgen gegen das Gutachten hat sich das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 9. Mai 2023 eingehend auseinandergesetzt. Insbesondere wurde dargelegt, weshalb keine formellen M\u00e4ngel bez\u00fcglich des Begutachtungsprozesses und der Erstattung des Gutachtens ersichtlich sind. Das Bundesgericht erachtete die Beanstandungen hinsichtlich des Gutachtens ebenfalls als unbegr\u00fcndet (E. 4.4.1). Allein ein blosser Alterseffekt vermag eine mangelnde deliktpr\u00e4ventive Aufarbeitung nicht wettzumachen. Es besteht kein Anspruch, einzig aufgrund der Alterung nach einer bestimmten Anzahl Jahre in Haft bedingt entlassen zu werden (E. 4.4.3). Aus den Akten ist nicht erkennbar, dass sich seit der letzten Beurteilung der bedingten Entlassung etwas Massgebliches ge\u00e4ndert h\u00e4tte, das sich g\u00fcnstig auf die Legalprognose ausgewirkt h\u00e4tte (E. 4.6-7). Auch wenn sich eine allf\u00e4llig bestehende finanzielle Absicherung in der Zeit nach der Entlassung sowie ein famili\u00e4res Netz im Empfangsraum unter Umst\u00e4nden positiv auf die Legalprognose auswirken k\u00f6nnten, k\u00f6nnten diese Aspekte die hohe R\u00fcckfallgefahr, wie sie aus dem Gutachten und den \u00fcbrigen geschilderten Umst\u00e4nden hervorgeht, nicht aufheben (E. 4.9.5). Abweisung bez\u00fcglich der bedingten Entlassung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:18:30", "Checksum": "8325305bb4d92c029ab3106fdc35675e"}