{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-05-29", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00587_2024-05-29.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224065&W10_KEY=13955786&nTrefferzeile=76&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c0ef3f8bd07717c0fcb4b14b84555609"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00587"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 29.05.2024  VB.2023.00587"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 29.05.2024  VB.2023.00587"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 29.05.2024  VB.2023.00587"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafvollzug mit Electronic Monitoring | [Das JuWe wies ein Gesuch des Beschwerdef\u00fchrers um Verb\u00fcssung einer Freiheitsstrafe mittels elektronischer \u00dcberwachung mit Verf\u00fcgung vom 24. April 2023 unter anderem mangels Nachweis einer geregelten Arbeit im Sinn des Art. 79b Abs. 2 lit. c StGB ab. Auf ein Gesuch des Beschwerdef\u00fchrers um Wiedererw\u00e4gung dieser Verf\u00fcgung trat es am 7. Juni 2023 nicht ein. Dagegen beschritt der Beschwerdef\u00fchrer den Rechtsweg.] Mit einem Wiedererw\u00e4gungsgesuch wird die erstinstanzlich verf\u00fcgende Verwaltungsbeh\u00f6rde ersucht, auf ihre Anordnung zur\u00fcckzukommen und sie abzu\u00e4ndern oder aufzuheben. Es ist kein eigentliches Rechtsmittel, sondern ein blosser Rechtsbehelf. Die Beh\u00f6rde muss sich damit nur unter bestimmten Voraussetzungen befassen und allenfalls auf ihre Verf\u00fcgung zur\u00fcckkommen, etwa wenn sich die massgebenden Sachumst\u00e4nde seit dem Entscheid wesentlich ge\u00e4ndert haben. Lehnt es die Beh\u00f6rde ab, auf ein Wiedererw\u00e4gungsgesuch einzutreten, kann dagegen grunds\u00e4tzlich kein Rechtsmittel ergriffen werden - es sei denn mit der Begr\u00fcndung, die Beh\u00f6rde habe zu Unrecht das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen verneint (zum Ganzen E. 3.1). Mit seinem Wiedererw\u00e4gungsgesuch machte der Beschwerdef\u00fchrer weder erg\u00e4nzende Ausf\u00fchrungen zu seiner angeblichen selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit, noch brachte er zus\u00e4tzliche Belege bei. Er tat mithin keine massgebliche \u00c4nderung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Nachdem das Gesetz f\u00fcr die Anordnung der besonderen Vollzugsform der elektronischen \u00dcberwachung zwingend voraussetzt, dass die verurteilte Person einer Arbeit, Ausbildung oder Besch\u00e4ftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht, ist nicht zu beanstanden, dass das JuWe auf das Wiedererw\u00e4gungsgesuch nicht eintrat (E. 3.2-4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:26:16", "Checksum": "bf04aa3df3657195bfd0e0aa1cfd9c0a"}