{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-06-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00603_2025-06-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225125&W10_KEY=13955782&nTrefferzeile=10&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1f5abf3da21e1ecc7d33037727b0692d"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00603"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.06.2025  VB.2023.00603"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.06.2025  VB.2023.00603"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.06.2025  VB.2023.00603"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unterschutzstellung | Unterschutzstellung der Swissair-Siedlung. Vereinigung der Verfahren VB.2023.00603 und VB.2023.00611 (E. 1.2). Verzicht auf Einholung eines Zweitgutachtens (E. 2). R\u00fcgen zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r (E. 3 f.). In der Sache umstritten sind die Schutzverf\u00fcgung sowie die mit dem Denkmalschutz im Zusammenhang stehenden Bestimmungen des \u00f6ffentlichen Gestaltungsplans \"Swissairsiedlung Kloten\" (E. 5). Die Vorinstanz durfte sich f\u00fcr die Beurteilung der Schutzw\u00fcrdigkeit in tats\u00e4chlicher Hinsicht auf das Gutachten \u00fcber die Schutzw\u00fcrdigkeit abst\u00fctzen und in antizipierter Beweisw\u00fcrdigung auf das Einholen eines Zweitgutachtens verzichten. Die R\u00fcge, sie habe den massgebenden Sachverhalt unvollst\u00e4ndig festgestellt, ist unbegr\u00fcndet (E. 7.2). Die Vorinstanz entschied zu Recht, die Geb\u00e4ude P-Weg 01 und 02 sowie O-Weg 03 und 04 seien aus dem Schutzinventar zu entlassen (E. 8.2). Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf das \u00f6ffentliche Interesse am Schutz der Swissair-Siedlung richtig feststellte, wird die Siedlung nur wirksam gesch\u00fctzt, wenn die bestehende Geb\u00e4udesubstanz erhalten bleibt. Die \u00e4usseren Gestaltungsmerkmale der Geb\u00e4ude bilden neben der Aussenraumgestaltung das wichtigste pr\u00e4gende Element der Swissair-Siedlung. Ein blosser Volumenschutz bzw. das Zulassen von Ersatzneubauten mit entsprechenden Auflagen zur Gestaltung sind nicht geeignet, den Schutzzweck zu erf\u00fcllen (E. 10.2). Die Geb\u00e4ude der Siedlung k\u00f6nnen nach einer Unterschutzstellung weiterhin zonenkonform genutzt werden. Die Erneuerung der Schall- und W\u00e4rmeisolation wird durch die angeordneten Massnahmen zum Schutz der Fassaden und die von der Gemeinde gemachten Auflagen zur maximalen Dicke der Isolation erschwert und allenfalls verteuert. Dass energetische Sanierungen durch die angeordneten Schutzmassnahmen gleichsam verunm\u00f6glicht w\u00fcrden, ist hingegen nicht zu sehen. Eine rentable und wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Geb\u00e4ude bleibt mit den angeordneten Schutzmassnahmen m\u00f6glich. Die Abw\u00e4gungder Interessen ergibt, dass das gewichtige \u00f6ffentliche Interesse an der Unterschutzstellung der Geb\u00e4ude im angeordneten Umfang die entgegenstehenden privaten Interessen der Grundeigent\u00fcmerinnen und Grundeigent\u00fcmer \u00fcberwiegt (E. 10.3). E. 11 zum Umfang der Unterschutzstellung der Swissair-Siedlung. Zu Recht wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Grad der Schutzw\u00fcrdigkeit insbesondere mit Bezug auf die hohe wirtschaftsgeschichtliche Bedeutung und das heute nur noch sehr selten weitgehend original erhalten anzutreffende Konzept der Gartenstadtsiedlung als sehr hoch zu werten sei (E. 11.3). Die Abw\u00e4gung der Interessen ergibt, dass das gewichtige \u00f6ffentliche Interesse am Schutz der Sichtbez\u00fcge im Gr\u00fcnraum im von der Vorinstanz skizzierten Umfang die entgegenstehenden privaten Interessen der Grundeigent\u00fcmerinnen und Grundeigent\u00fcmer \u00fcberwiegt. Dies gilt auch f\u00fcr die gesamthafte Betrachtung der von der Gemeinde angeordneten und von der Vorinstanz versch\u00e4rften Schutzmassnahmen (E. 11.5).\r\rTeilweise Gutheissung der Beschwerde des Verfahrens VB.2023.00603 in Bezug auf den vorinstanzlichen Kostenentscheid. Im \u00dcbrigen Abweisung der Beschwerden."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:35:29", "Checksum": "1ad64abc39d1e69afac6f1cb8437014b"}