{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-10-03", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00604_2024-10-03.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224385&W10_KEY=13955782&nTrefferzeile=85&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2bc118b3f4f388c5c97e7fd8abd294e6"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00604"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03.10.2024  VB.2023.00604"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03.10.2024  VB.2023.00604"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03.10.2024  VB.2023.00604"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Waffenerwerbsschein | Das Statthalteramt begr\u00fcndete die Verweigerung des Waffenerwerbsscheins f\u00fcr drei Schusswaffen mit dem fehlenden guten Leumund im Sinn von Art. 52 Abs. 1 lit. d WV (E. 3.1). Angesichts der Regelung der Bewilligungsvoraussetzungen in Art. 8 Abs. 2 WG vermag Art. 52 WV indes entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts die inhaltlichen Voraussetzungen f\u00fcr den Erhalt des Waffenerwerbsscheins gem\u00e4ss Art. 8 Abs. 2 WG weder zu versch\u00e4rfen noch zu lockern. Die Gesichtspunkte, welche die Vorinstanz unter dem Titel des guten Leumunds behandelt hat, betreffen die Frage einer Gef\u00e4hrdung im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG und wurden deshalb vom Verwaltungsgericht nach Massgabe dieser Bestimmung gepr\u00fcft (E. 4.1). Der Beschwerdef\u00fchrer t\u00e4tigte eindeutige Falschangaben zum Erwerbsgrund. Dies erweckt den Eindruck, er wolle die wahren Beweggr\u00fcnde f\u00fcr den Waffenerwerb verschleiern. Dies umso mehr, als er trotz laufenden Strafverfahrens betreffend gravierende Vorw\u00fcrfe die Frage, ob ein strafrechtliches Verfahren gegen ihn h\u00e4ngig sei, verneinte und seine fortschreitende Krebserkrankung verschwieg (E. 4.5). \u00dcber die genauen Beweggr\u00fcnde des Beschwerdef\u00fchrers f\u00fcr den Waffenerwerb kann somit nur spekuliert werden. Fest steht, dass der Beschwerdef\u00fchrer an einer fortschreitenden Krebserkrankung leidet, er aufgrund einer rechtskr\u00e4ftigen - nicht mehr im Privatauszug aus dem Strafregister erscheinenden - Verurteilung in Millionenh\u00f6he verschuldet ist und ihm angesichts des aktuell laufenden Strafverfahrens eine empfindliche Gef\u00e4ngnisstrafe droht. Er sieht sich sodann subjektiv mit einem Rachefeldzug der Strafbeh\u00f6rden konfrontiert, die er f\u00fcr seine Krebserkrankung verantwortlich macht, und fiel im Verkehr mit den Beh\u00f6rden mit unkooperativem Verhalten auf. All diese Gegebenheiten begr\u00fcnden gesamthaft eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr eine Selbst- oder Drittgef\u00e4hrdung unter Verwendung einer Waffe. Somit liegt der Hinderungsgrund im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG vor (E.4.6). \r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:33:49", "Checksum": "0eab9c9cddea2ea79717134f8ce5b9e6"}