{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-07-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00605_2024-07-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224187&W10_KEY=13955786&nTrefferzeile=35&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1d8b102bd6058890ffdb5abc7e520b45"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00605"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.07.2024  VB.2023.00605"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.07.2024  VB.2023.00605"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.07.2024  VB.2023.00605"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Covid-19-H\u00e4rtefallprogramm: 2., 3. und 4. Zuteilungsrunde | [Ausscheidung eines fiktiven Eigenlohns als Fixkostenposition im Sinn von Art. 12 Abs. 1bis Covid-19-Gesetz f\u00fcr die Berechnung einer allf\u00e4lligen \u00dcberentsch\u00e4digung bei einem Einzelunternehmen.] Keine Verletzung der Aktenf\u00fchrungspflicht des Beschwerdegegners durch die versehentliche Nicht-Ablage von E-Mails, die der Beschwerdef\u00fchrer selbst geschrieben hat (E. 2.3). Die Ausscheidung eines fiktiven Eigenlohns - der als Fixkostenposition im Sinn von Art. 12 Abs. 1bis Covid-19-Gesetz zu ber\u00fccksichtigen ist - aus dem Reinertrag des Einzelunternehmens ist notwendig, um die Gleichbehandlung von Einzelunternehmen und Kapitalgesellschaften sicherzustellen (E. 6.2-6.3). Es liegt kein Ermessensmissbrauch vor, wenn f\u00fcr die Berechnung des Eigenlohns im Rahmen der hier vorzunehmenden Ex-ante-\u00dcberentsch\u00e4digungspr\u00fcfung eines Unternehmens mit einem Umsatz von weniger als Fr. 5 Mio. auf die Grunds\u00e4tze abgestellt wird, die das SECO f\u00fcr die Ex-post-\u00dcberentsch\u00e4digungspr\u00fcfung von Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als Fr. 5 Mio. aufgestellt hat, zumal die zugrundeliegende Problematik dieselbe ist (E. 7.5). Welcher Zeitraum bei der Ex-ante-\u00dcberentsch\u00e4digungspr\u00fcfung zu ber\u00fccksichtigen ist, liegt im Ermessen der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde (E. 8.2). Im Resultat \u00fcbersteigt vorliegend der Umsatz des Einzelunternehmens des Beschwerdef\u00fchrers dessen Fixkosten, womit keine ungedeckten Fixkosten vorliegen und die Gew\u00e4hrung von H\u00e4rtefallbeitr\u00e4gen zu einer \u00dcberentsch\u00e4digung f\u00fchren w\u00fcrde (E. 11). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:27:06", "Checksum": "7fcf0952816480443ac8f8a3147e23c7"}