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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2023.00613
Urteil
der 4. Kammer
vom 26. September
2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Michael Spring.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde C,
vertreten durch
Primarschulpflege der Gemeinde C,
vertreten durch lic. iur. D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Rückforderung
Lohn,
hat sich
ergeben:
I.
A war ab dem 1. August 2018 als Primarlehrerin für
die Gemeinde C tätig, zunächst mit einem Pensum von 50 % und ab dem
1. August 2019 mit einem Pensum von 64 % sowie einem zusätzlichen
Pensum von 22 % als Lehrperson für Deutsch als Zweitsprache (DaZ). Per 1. August
2020 wurde das Pensum von A auf 100 % erhöht, das Pensum als Lehrperson
für DaZ fiel weg.
Mit Schreiben vom 12. April 2022 teilte die
Schulverwaltung der Primarschule C A mit, dass ihr für die Anstellung als
Lehrperson für DaZ ab dem 1. August 2020 versehentlich weiterhin Lohn
ausbezahlt worden sei, weshalb die Primarschulpflege beabsichtigte, einen
Betrag in der Höhe von Fr. 36'883.- von A zurückzufordern, und gewährte
ihr hierzu das rechtliche Gehör.
Mit Beschluss vom 5. Juli 2022 verpflichtete die
Primarschulpflege C A, den Betrag von Fr. 31'867.85 zurückzuzahlen, und
hielt fest, ein begründeter Entscheid könne innert zehn Tagen verlangt werden.
Mit begründeter Verfügung vom 4. Oktober 2022 setzte
die Präsidentin der Primarschulpflege C den zurückgeforderten Betrag neu auf
Fr. 32'162.10 fest, wobei sie bei den einzelnen Monatsbetreffnissen
verschiedene Korrekturen vornahm, teilweise zugunsten von A, teilweise zu deren
Lasten. Von dieser Verfügung nahm die Primarschulpflege am 25. Oktober
2022 Kenntnis.
II.
A erhob gegen die Verfügung vom 4. Oktober 2022 am
28. Oktober 2022 Rekurs beim Bezirksrat Uster. Der Bezirksrat Uster hiess
den Rekurs mit Beschluss vom 17. August 2023 teilweise gut und reduzierte
den zurückzuzahlenden Betrag auf Fr. 30'272.76.
III.
A führte am 12. Oktober 2023 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, unter Entschädigungsfolge sei die
Verfügung vom 4. Oktober 2022 aufzuheben, eventualiter die Angelegenheit
an den Bezirksrat zurückzuweisen. Der Bezirksrat Uster verzichtete am
19. Oktober 2023 auf Vernehmlassung. Die Primarschulpflege C schloss am 16. November
2023 auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. A mit
Stellungnahmen vom 11. Dezember 2023 und 2. Februar 2024 und die
Primarschulpflege C mit Stellungnahmen vom 27. Dezember 2023 und
16. Februar 2024 hielten je an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend personalrechtliche Anordnungen
einer Primarschulpflege über eine kommunale Anstellung einer Lehrperson nach §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine Verletzung
der Begründungspflicht vor.
Aus dem Anspruch
auf rechtliches Gehör ergibt
sich die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Parteien auch tatsächlich zu
hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen sowie die von
ihnen angebotenen Beweismittel über erhebliche Tatsachen abzunehmen (VGr, 16. Dezember
2021, VB.2021.00617, E. 2.2; BGE 137 II 266 E. 3.2; Alain Griffel, in:
ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 29 ff.).
Es ist jedoch nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht der Behörde ist Genüge
getan, wenn die dargelegten Überlegungen eine sachgerechte Anfechtung des
Entscheids erlauben (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BGr, 28. März
2017, 2C_1112/2016, E. 2.3 mit Hinweisen).
Diesen Anforderungen genügt der Rekursentscheid: Die
Vorinstanz legt einlässlich dar, weshalb sie zum Schluss kommt, dass die
Zahlungen (bis Ende Februar 2022) ohne Rechtsgrund und irrtümlich erfolgt seien
und die Beschwerdeführerin nicht gutgläubig gewesen sei. Dass sie sich dabei
nicht mit jedem Argument der Beschwerdeführerin einlässlich auseinandersetzte
und dieses widerlegte, verletzt die Begründungspflicht nicht.
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Ausgangsverfügung leide an einem
schweren formellen Mangel, weil die Präsidentin der Primarschulpflege für deren
Erlass nicht zuständig gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin bringt hierzu
sinngemäss vor, die Verfügung vom 4. Oktober 2022 diene nur der Begründung
der Verfügung vom 5. Juli 2022. Diese Aufgabe sei an die Präsidentin der
Primarschulpflege delegiert worden. Zudem habe die Primarschulpflege die
Verfügung vom 4. Oktober 2022 an ihrer Sitzung vom 25. Oktober 2022
ohne Bemerkungen zur Kenntnis genommen und dieser damit zugestimmt.
3.2 Gemäss § 42
Abs. 3 lit. b des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005
(LS 412.100) ist die Schulpflege Anstellungsbehörde für die Lehrpersonen.
Gemäss dem ergänzend anwendbaren § 44 Satz 1 des Gemeindegesetzes vom
20. April 2015 (LS 131.1) kann eine Behörde einzelnen ihrer
Mitglieder Aufgaben übertragen. In diesem Sinn konnte die Primarschulpflege die
Aufgabe zur Begründung des Beschlusses vom 5. Juli 2022 grundsätzlich an
die Präsidentin übertragen.
Die Verfügung vom 4. Oktober 2022 enthält jedoch nicht
nur eine Begründung zum Beschluss vom 5. Juli 2022, sondern korrigiert
diesen in verschiedenen Punkten und legt den zurückgeforderten Betrag
abweichend fest. Damit handelt es sich nicht nur um die nachgereichte
Begründung für eine zuvor kompetenzgemäss erlassene Verfügung, sondern vielmehr
um eine neue Verfügung, mit der die ursprüngliche Verfügung ersetzt wird. Dies
lag nicht in der Zuständigkeit der Präsidentin, sondern in derjenigen der
Schulpflege als Gesamtbehörde.
3.3 Grundsätzlich
führte die fehlende Zuständigkeit der Präsidentin zur Aufhebung der Verfügung
vom 4. Oktober 2022, soweit damit der zurückgeforderte Betrag neu
festgesetzt wurde. Fraglich erscheint allerdings, ob dem Beschluss der
Primarschulpflege vom 25. Oktober 2022, mit dem die Präsidialverfügung zur
Kenntnis genommen wurde, in dem Sinn heilende Wirkung zukommt, als die
Verfügung vom 4. Oktober 2022 damit als von der Primarschulpflege als
Gesamtbehörde erlassen zu betrachten ist. Wie es sich damit verhält, kann
offenbleiben: Die Vorinstanz reduzierte den zurückgeforderten Betrag auf
Fr. 30'272.76. Wäre die Verfügung vom 4. Oktober 2022 mangels
Zuständigkeit aufzuheben, soweit der Rückforderungsbetrag damit neu festgesetzt
wurde, lebte diejenige vom 5. Juli 2022 wieder auf, mit der ein Betrag von
Fr. 31'867.85 zurückgefordert worden war; dieser Betrag liegt höher als
der nach dem vorinstanzlichen Entscheid noch strittige Betrag.
3.4 Soweit die
Beschwerdeführerin geltend macht, der Beschluss vom 5. Juli 2022 sei
nichtig, sind ihre Ausführungen in der Beschwerdeschrift in weiten Teilen nicht
nachvollziehbar. Weshalb dieser Beschluss nichtig sein sollte, ist denn auch
nicht ersichtlich: Er erging von der zuständigen Behörde und legt die Höhe des
zurückgeforderten Betrags klar fest. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht,
die Begründung sei nicht nachvollziehbar, kann sie daraus nichts zu ihren
Gunsten ableiten, nachdem sie eine (ausführlichere) Begründung verlangen konnte
und die Rechtsmittelfrist erst nach Zustellung der begründeten Verfügung zu
laufen begann. Schliesslich durfte die Schulpflege grundsätzlich gestützt auf § 10a
lit. b VRG eine unbegründete Verfügung erlassen, mit dem Hinweis, dass
innert zehn Tagen eine begründete Verfügung verlangt werden könne. Die
Beschwerdeführerin macht zwar zu Recht geltend, dass bereits der Beschluss vom
5. Juli 2022 eine Begründung enthielt und das Vorgehen der
Primarschulpflege insofern widersprüchlich war. Das führt jedoch nicht zur
Nichtigkeit dieses Beschlusses, zumal der Beschwerdeführerin daraus kein
Nachteil erwachsen ist.
4.
Der Ausgangsverfügung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beschwerdeführerin war im Schuljahr 2019/2020 im Rahmen
eines Pensums von 86 % für die Beschwerdegegnerin tätig, wobei sie mit
einem Pensum von 64 % als kantonal besoldete Lehrperson und mit einem
Pensum von 22 % als kommunal besoldete Lehrperson (für DaZ) unterrichtete.
Ab dem 1. August 2020 war sie neu mit einem Pensum von 100 % als
kantonal besoldete Lehrperson tätig. Nach Angaben der Beschwerdegegnerin sei
der damit verbundene Austritt als kommunal besoldete Lehrperson für DaZ
"irrtümlicherweise administrativ nicht verarbeitet" worden. Der Lohn
als kommunal besoldete Lehrperson im Betrag von Fr. 1'472.60 pro Monat
wurde der Beschwerdeführerin bis im März 2022 weiterhin ausgerichtet; im April
2022 erfolgte noch eine Zahlung des Anteils am 13. Monatslohn.
5.
5.1 Strittig
ist, ob die Beschwerdegegnerin den ab dem 1. August 2020 bezahlten Lohn
für die Anstellung als Lehrperson DaZ zurückfordern kann. Die Vorinstanz kam
zum Schluss, dass nur Zahlungen bis Ende Februar 2022 zurückgefordert werden
könnten, weshalb sie den geschuldeten Betrag auf Fr. 30'272.76 reduzierte.
5.2 Nach Rechtsprechung und Lehre gilt auch im
Verwaltungsrecht als allgemeiner Rechtsgrundsatz analog zu Art. 62 ff. des
Obligationenrechts (OR, SR 220),
dass Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich
weggefallenen Rechtsgrund erfolgen, zurückzuerstatten sind. Darunter fallen
namentlich auch Leistungen, auf welche materiellrechtlich kein Anspruch besteht
(BGr, 22. November 2011, 2C_115/2011, E. 2.1; BGE 124 II 570 E. 4b
je mit Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 8. A., Basel 2020, Rz. 148 ff.).
5.3 Die privatrechtlichen
Regelungen über die Kondiktion können jedoch nicht in jeder Hinsicht unbesehen
auf das öffentliche Recht übertragen werden. So ist zunächst zu berücksichtigen,
dass eine Leistung im öffentlichen Recht regelmässig nicht ohne Rechtsgrund erbracht
wird, wenn sie gestützt auf eine zwar materiell-rechtlich falsche, aber (formell)
rechtskräftige Verfügung erfolgt ist und kein Grund dafür besteht, auf diese
Verfügung zurückzukommen (BGE 124 II 570 E. 4c; BGr, 26. August
2011, 2C_114/2011, E. 2.1; Luzius Müller, Die Rückerstattung
rechtswidriger Leistungen als Grundsatz des öffentlichen Rechts, Diss. Basel
1978, S. 133). Weiter gilt es zu beachten, dass der für die privatrechtliche
Leistungskondiktion in Art. 63 Abs. 1 OR vorausgesetzte Irrtum im
öffentlichen Recht gegenüber den Rechtsunterworfenen dann keine Anwendung
findet, wenn aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung angenommen werden muss,
dass die Leistung auf Aufforderung durch die Verwaltung bzw. eine übergeordnete
Behörde hin und somit nicht freiwillig (BGE 124 II 570 E. 4e) oder
zur Vermeidung von Nachteilen unter Vorbehalt erfolgt (zum Ganzen BGr,
21. Juli 2016, 2C_824/2015, E. 3.3; Müller, S. 124 ff.).
Umgekehrt kann die Verwaltung aufgrund der Bindung an das Recht (Art. 5 Abs. 1
der Bundesverfassung [SR 101]) nicht namens des Staats eine Leistung
erbringen, die weder eine Grundlage in einem Rechtsakt noch in einer Rechtsnorm
hat; beim Gemeinwesen greift die Vermutung einer Schenkungsabsicht nicht. Ohne
Rechtsgrund erbrachte staatliche Leistungen sind deshalb immer als irrtümlich
im Sinn von Art. 63 Abs. 1 OR zu qualifizieren.
6.
6.1 Die
Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, ihre Anstellung als Lehrperson für
DaZ sei gar nie einvernehmlich aufgelöst worden, da keine Auflösungsverfügung
ergangen sei. Dem lässt sich nicht folgen. Es trifft zwar zu, dass die
Änderungsverfügung vom 25. Juni 2020 als bisherigen Beschäftigungsgrad nur
die kantonal besoldete Anstellung von 64 % nennt. Schon weil das Pensum
neu 100 % betrug, liegt auf der Hand, dass die neue Anstellung auch
diejenige als Lehrperson für DaZ ablösen sollte. Sodann ergibt sich aus dem am
30. Juni 2020 von der Beschwerdeführerin und der Schulleitung
unterzeichneten Formular "Aufteilung der Arbeitszeit" für das
Schuljahr 2020/2021 zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin ab dem
1. August 2020 als ausschliesslich kantonal besoldete Klassenlehrperson
mit einem Pensum von 100 % unterrichtete, während das gleiche Formular für
das Schuljahr 2019/2020 (unterzeichnet am 15. April 2019) noch eine
Aufteilung der insgesamt 24 Lektionen auf 18 kantonal und 6 kommunal
besoldete vorsah. Im Übrigen behauptet die Beschwerdeführerin nicht, ab dem
1. August 2020 je ihre Arbeit als Lehrperson für DaZ angeboten zu haben.
Sie verhält sich insofern widersprüchlich, wenn sie nun geltend macht, diese
Anstellung sei gar nie aufgehoben worden.
Die Lohnzahlungen als Lehrperson für DaZ erfolgten damit
ab dem 1. August 2020 ohne Rechtsgrund.
6.2 Weiter
macht die Beschwerdeführerin geltend, die Zahlungen seien nicht irrtümlich
erfolgt, da die Präsidentin der Primarschulpflege und der Leiter der
Administration gewusst hätten, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr als
Lehrperson für DaZ tätig sei. Die Beschwerdeführerin übersieht mit diesem
Vorbringen zunächst, dass keine freiwillige Bezahlung einer Nichtschuld
vorliegt, wenn eine Leistung versehentlich und ungewollt erbracht wurde (BGE
124 II 570 E. 4d mit Hinweis). Hier sollten die Zahlungen per Ende Juli
2020 eingestellt werden, was nicht geschah, weil die Meldung an die
Lohnadministration versehentlich unterblieb. Die Zahlungen erfolgten damit
ungewollt, weshalb der Irrtumsnachweis entfällt. Im Übrigen kann die
Verwaltung, wie dargelegt (vorne E. 5.3 am Ende), nicht namens des Staats
freiwillig eine Nichtschuld bezahlen. Eine "Erhebung der Systemabläufe bei
der Beschwerdegegnerin" ist nicht nötig, weshalb der entsprechende
Beweisantrag abzuweisen ist.
Damit ist auch der Schluss der Vorinstanz unzutreffend,
wonach die Beschwerdegegnerin die Zahlungen von März und April 2022 nicht
zurückfordern könne, weil sie ihren Irrtum zu diesem Zeitpunkt bereits bemerkt
habe. Weil die Beschwerdegegnerin gegen den Rekursentscheid kein Rechtsmittel
erhoben hat und dem Verwaltungsgericht nach § 63 Abs. 2 VRG verwehrt
ist, einen Rekursentscheid zuungunsten der beschwerdeführenden Partei
abzuändern, ist der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt jedoch nicht zu
korrigieren.
6.3
6.3.1
Nach Art. 64 OR kann die Rückerstattung insoweit nicht gefordert
werden, als die Empfängerin oder der Empfänger nachweisbar zur Zeit der
Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, sie oder er habe sich der
Bereicherung entäussert und sei dabei nicht in gutem Glauben gewesen oder habe
mit der Rückerstattung rechnen müssen. Hat die bereicherte Person den
ungerechtfertigt erhaltenen Betrag verbraucht und dabei Aufwendungen erspart,
die sie oder er ohnehin getätigt hätte, so liegt kein Fall von nicht mehr
vorhandener Bereicherung vor (vgl. Hermann Schulin/Annaïg Vogt, Basler
Kommentar, 2020, Art. 64 OR N. 5). Die Beweislast für die nicht mehr
vorhandene Bereicherung liegt bei der Empfängerin oder dem Empfänger (vgl.
Schulin/Vogt, Art. 64 OR N. 24).
Der
gute Glaube wird vermutet (Art. 3 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs [SR
210]). Die bereicherte Person kann sich aber nicht darauf berufen, wenn sie zum
Zeitpunkt der Entäusserung mit einer Rückerstattung rechnen konnte, weil sie unter
Anwendung der erforderlichen Aufmerksamkeit wusste oder wissen musste, dass die
Leistung nicht geschuldet war (BGE 130 V 414 E. 4.3; Schulin/Vogt, Art. 64
OR N. 9).
6.3.2 Die Beschwerdeführerin
macht geltend, sie sei im Zeitpunkt der Ausgangsverfügung nicht mehr bereichert
gewesen. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, weil sie jedenfalls
nicht gutgläubig war:
Die Beschwerdeführerin erhielt
ab dem 1. August 2020 einerseits vom Kanton Zürich Lohn für ein volles
Anstellungspensum und anderseits von der Beschwerdegegnerin (weiterhin) Lohn
für ein Pensum von 22 %. Der Beschwerdeführerin musste schon aufgrund des
Umstands, dass sie neben der Lohnzahlung des Kantons weiterhin Lohn von der
Beschwerdegegnerin erhielt, obwohl sie nur noch als kantonal besoldete
Lehrperson tätig war, klar sein, dass der Beschwerdegegnerin ein Fehler
unterlaufen war. Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin sowohl vom
Personalamt des Kantons als auch von der Beschwerdegegnerin monatlich eine
Lohnabrechnung erhielt, wobei diejenige des Kantons ein Anstellungspensum von
100 % und diejenige der Beschwerdegegnerin ein Anstellungspensum von
22 % auswies.
6.3.3
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, überzeugt nicht.
Wenn die Beschwerdeführerin
sinngemäss geltend macht, sie habe ihre Kontoauszüge nicht prüfen müssen, ist
ihr entgegenzuhalten, dass ihr auch ohne genaue Durchsicht der Kontoauszüge
hätte auffallen müssen, dass ihr Kontosaldo um rund Fr. 1'500.- stärker
anstieg, als aufgrund ihres Lohns zu erwarten gewesen wäre. Es ist ohnehin
nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin sich derart wenig um ihren
Kontostand kümmerte, zumal sie geltend macht, verschiedene Anschaffungen –
darunter im April 2021 ein Auto im Betrag von Fr. 45'000.- – getätigt zu
haben, was eine gewisse Finanzplanung voraussetzt. Zudem musste der
Beschwerdeführerin bereits aufgrund der ihr monatlich zugestellten
Lohnabrechnungen klar sein, dass die Beschwerdegegnerin den Lohn für die beendete
Anstellung als Lehrperson für DaZ versehentlich weiter ausrichtete. Allein aus
dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin die erhaltenen Lohnzahlungen in der
Steuererklärung als Einkommen deklarierte, lässt sich schliesslich nicht auf
ihre Gutgläubigkeit schliessen, vielmehr spricht auch dies für ihr Wissen über
die entsprechenden Zahlungen.
6.3.4
Soweit die Beschwerdeführerin sodann auf Art. 65 OR verweist, wonach
die Empfängerin oder der Empfänger – in gewissen Schranken – Anspruch auf
Ersatz der notwendigen und nützlichen Verwendungen hat, übersieht sie, dass Art. 65
OR sich auf Aufwendungen bezieht, die zum Erhalt oder zur Wiederherstellung des
Werts einer Sache oder einer Forderung notwendig sind (vgl. Schulin/Vogt, Art. 65
OR N. 1a). Auf Geldzahlungen ist diese Bestimmung nicht anwendbar und
selbstredend muss die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nicht Ersatz
für die Unterhaltskosten des Autos leisten, das die Beschwerdeführerin mit den
irrtümlich erhaltenen Lohnzahlungen gekauft haben will; es bedarf deshalb auch
keines Gutachtens über die Unterhaltskosten des Fahrzeugs der
Beschwerdeführerin.
6.4 Die
Beschwerdeführerin ist schliesslich der Auffassung, der Rückforderungsanspruch
müsse in analoger Anwendung von Art. 43 f. OR reduziert werden. Die
fraglichen Bestimmungen regeln die Höhe des Ersatzes für Schaden aus
unerlaubter Handlung und sind auf die vorliegend strittige Rückforderung aus
ungerechtfertigter Bereicherung nicht anwendbar. Aus dem von der
Beschwerdeführerin angeführten Bundesgerichtsentscheid (BGE 116 II 689) ergibt
sich nichts anderes, denn in jenem Verfahren ging es um die Haftung (nach Art. 41 ff.
OR) des vollmachtlosen Stellvertreters und nicht um die Rückerstattung einer
irrtümlichen Zahlung.
Ebenfalls nicht zu folgen ist dem Argument der
Beschwerdeführerin, aufgrund des bestehenden Anstellungsverhältnisses sei der
Rückforderungsanspruch in analoger Anwendung der Haftung der arbeitnehmenden
Person (die sich hier entgegen der Beschwerdeführerin nicht nach Art. 321e
OR, sondern nach dem Haftungsgesetz vom 14. September 1969 [LS 170.1]
richtete) zu beurteilen, weshalb die Beschwerdeführerin nur bei fahrlässigem
Handeln ersatzpflichtig wäre. Es geht vorliegend nicht um die Haftung der
arbeitnehmenden Person für einen Schaden, sondern um die Rückerstattung einer
grundlos erbrachten Leistung.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1 Weil der
Streitwert mehr als Fr. 30'000.- beträgt, ist das Verfahren
kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3 VRG). Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
8.2 Der
unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen
Beschwerdegegnerin steht praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zu
(VGr, 30. Mai 2024, VB.2023.00538, E. 6.2 – 25. April 2024,
VB.2023.00598, E. 5.2).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 3'145.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Uster.