{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-01-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00614_2025-01-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224642&W10_KEY=13955782&nTrefferzeile=42&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3460241f1ff7c22d220b9bb222f307c3"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00614"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.01.2025  VB.2023.00614"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.01.2025  VB.2023.00614"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.01.2025  VB.2023.00614"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe. [Der Beschwerdef\u00fchrer teilte seine Adress\u00e4nderung w\u00e4hrend des Neubeurteilungsverfahrens den Sozialen Diensten, nicht jedoch der Sozialbeh\u00f6rde der Stadt Z\u00fcrich mit. Diese versandte den Neubeurteilungsentscheid an die letzte bekannte Adresse, woraufhin ihr die Post die Sendung als \"unzustellbar\" retournierte. Der Bezirksrat trat in der Folge auf den Rekurs des Beschwerdef\u00fchrers wegen Versp\u00e4tung nicht ein. Der Beschwerdef\u00fchrer macht geltend, die Sozialbeh\u00f6rde m\u00fcsse sich die den Sozialen Diensten mitgeteilte Adress\u00e4nderung \"anrechnen\" lassen.] Die Sozialbeh\u00f6rde war weder verpflichtet, nach einer neuen Zustelladresse des Beschwerdef\u00fchrers zu forschen, noch eine zweite Zustellung zu versuchen; es w\u00e4re am Beschwerdef\u00fchrer gewesen, den Empfang des Entscheids der Sozialbeh\u00f6rde sicherzustellen (E. 3.2.1). Der Beschwerdef\u00fchrer bestreitet nicht, die Adress\u00e4nderung ausschliesslich den Sozialen Diensten \u2013 und nicht der Sozialbeh\u00f6rde \u2013 mitgeteilt zu haben. Mangels eines Hinweises auf das h\u00e4ngige Neubeurteilungsverfahren ist nicht zu beanstanden, dass die Sozialen Dienste das entsprechende E-Mail als \"blosse\" Information im Rahmen der laufenden Unterst\u00fctzung entgegengenommen und dieses nicht an die Sozialbeh\u00f6rde weitergeleitet haben (E. 3.2.2). Schliesslich r\u00e4umt der Beschwerdef\u00fchrer ein, f\u00e4lschlicherweise davon ausgegangen zu sein, die Sozialen Dienste und die Sozialbeh\u00f6rde verf\u00fcgten \u00fcber dasselbe \"Adresssystem\"; bei Zweifeln w\u00e4re es ihm aber zuzumuten gewesen, entweder bei den Sozialen Diensten nachzufragen oder die Sozialbeh\u00f6rde direkt \u00fcber seinen Umzug zu informieren (E. 3.2.3). Abweisung des Gesuchs um Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde (E. 4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:34:45", "Checksum": "5857b78bd8c898a3cfd3a9f82adfde7c"}