{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-01-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00622_2025-01-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224612&W10_KEY=13955782&nTrefferzeile=48&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d3d29fd8a880b956b0daab9f2b7fa443"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00622"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.01.2025  VB.2023.00622"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.01.2025  VB.2023.00622"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.01.2025  VB.2023.00622"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Berufsregeln | Verletzung von Berufsregeln: Verletzung des Berufsgeheimnisses. [Der Beschwerdef\u00fchrer hat nach einer telefonischen Mandatsanfrage, welche er aufgrund eines Interessenskonflikts ablehnen musste, einem anderen Anwalt Informationen des Anrufers sowie weitere Angaben, welche nur der Aktenkenntnis des Beschwerdef\u00fchrers aus einem Mandatsverh\u00e4ltnis zu seiner Klientin entstammen konnten, mitgeteilt, womit er das Berufsgeheimnis verletzte.] Die Aufsichtskommission ist nicht an einen strafrechtlichen Entscheid gebunden (E. 4.1). Qualifikation als Geheimnisse im Sinn von Art. 13 BGFA; Lehrmeinungen zum Begriff des Berufsgeheimnisses (E. 4.2). Der Zusammenhang zu einem Mandatsverh\u00e4ltnis ergibt sich vorliegend dadurch, dass der Beschwerdef\u00fchrer die Informationen in dieser konkreten Form nur aufgrund seiner Kenntnis der Strafakten seiner Klientin weitergeben konnte (E. 4.4). Im Gesamtkontext stellte auch die namentliche Nennung der zust\u00e4ndigen Staatsanw\u00e4ltin eine vertrauliche Information dar (E. 4.5). Der Beschwerdef\u00fchrer kann sich dem Vorwurf auch nicht durch die Vorwegnahme des Willens seiner Klientin, welche an dieser Information kein Geheimhaltungsinteresse gehabt habe, entziehen, da aus dem Sachverhalt nicht eindeutig hervorgeht, dass seine Klientin der Information keinerlei Vertraulichkeitscharakter beigemessen h\u00e4tte (E. 4.6). Ohne Bedeutung ist, dass der Dritte, hier auch ein Anwalt, seinerseits ebenfalls dem Berufsgeheimnis untersteht (E. 4.7). Mit der Erteilung eines Verweises bewegte sich die Aufsichtskommission im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens (E. 5.4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:34:38", "Checksum": "e5bec5d2f1d145b5b20f9e2472d03b5b"}