{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-12-06", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00631_2023-12-06.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223691&W10_KEY=13955799&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c964287c772ca2d9211bfc77d61c8703"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00631"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06.12.2023  VB.2023.00631"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06.12.2023  VB.2023.00631"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06.12.2023  VB.2023.00631"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kurzaufenthaltsbewilligung | [Umstritten ist, ob dem Beschwerdef\u00fchrer zu Recht die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe mit einer Schweizerin verweigert wurde. Der Beschwerdef\u00fchrer, ein abgewiesener Asylbewerber, wurde w\u00e4hrend des Verfahrens in den Irak zwangsausgeschafft.] Es ist entgegen der Feststellung der Vorinstanz davon auszugehen, dass einzig noch der rechtm\u00e4ssige Aufenthalt des Beschwerdef\u00fchrers nachgewiesen sein muss und mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist (E. 2.2.3). Im Umstand, dass der Beschwerdef\u00fchrer ohne die Ehe mit einer hier anwesenheitsberechtigten Frau keine Aussicht auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz h\u00e4tte, ist ein Indiz f\u00fcr das Eingehen einer Scheinehe zu sehen. Demgegen\u00fcber liegen zahlreiche Indizien vor, welche auf eine echte Beziehung zwischen dem Beschwerdef\u00fchrer und seiner Verlobten schliessen lassen. Es kann vor diesem Hintergrund nicht auf ein rechtsmissbr\u00e4uchliches Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers geschlossen werden (E. 2.3.3). Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgt zu Recht die Vorgehensweise der Vorinstanzen. Die vorangetriebene Zwangsausschaffung des Beschwerdef\u00fchrers verletzt u.a. den Grundsatz, wonach unverh\u00e4ltnism\u00e4ssige, schikan\u00f6se Ausreiseverpflichtungen zu unterlassen sind (E. 2.3.4). Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:06:40", "Checksum": "e5491bf733f1c9861be7efdfa707572c"}