{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-09-12", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00634_2024-09-12.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224325&W10_KEY=13955782&nTrefferzeile=97&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "26980f9737b4d31e9dc2914aeb9106fe"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00634"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12.09.2024  VB.2023.00634"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12.09.2024  VB.2023.00634"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12.09.2024  VB.2023.00634"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Niederlassungsbewilligung (R\u00fcckstufung) | [R\u00fcckstufung der Niederlassungsbewilligung eines seit 28 Jahren in der Schweiz lebenden serbischen Staatsb\u00fcrgers, der Sozialhilfe bezieht und mehrfach straff\u00e4llig wurde.] Bereits die Sicherheitsdirektion stellte f\u00fcr die Begr\u00fcndung der R\u00fcckstufung nicht mehr auf den Sozialhilfebezug ab, da die invalidenversicherungsrechtliche Situation des Beschwerdef\u00fchrers unklar sei. Dieser R\u00fcckstufungsgrund ist entsprechend vorliegend kein Thema mehr (E. 2.3). Insbesondere mit Blick auf die in den Jahren 2020 und 2021 begangenen Drogendelikte ist dem Beschwerdef\u00fchrer ein in den letzten Jahren akzentuiertes Integrationsdefizit (Nichtbeachtung der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG) zu attestieren, womit eine R\u00fcckstufung grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig ist (E. 2.5). Vorliegend ist die R\u00fcckstufung aber nicht verh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Die letzte migrationsrechtliche Verwarnung des Beschwerdef\u00fchrers wegen Straff\u00e4lligkeit datiert aus dem Jahr 2007 und die Handlungen, die zur vorliegend insbesondere massgeblichen Verurteilung f\u00fchrten, ereigneten sich erst 13 Jahre sp\u00e4ter. Da der Beschwerdef\u00fchrer sich zudem seit dieser letzten Verurteilung wohlverhalten hat und sich der R\u00fcckstufungsgrund vornehmlich aus diesem einzigen Strafurteil ergibt, ist er mit Blick auf den Grundsatz der Wahl des mildesten Mittels stattdessen zu verwarnen und ist ihm die M\u00f6glichkeit zu geben, sich zu bew\u00e4hren und das festgestellte Integrationsdefizit zu beheben (E. 3.2). Gutheissung UP/URB. Gutheissung. Verwarnung des Beschwerdef\u00fchrers."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:47:27", "Checksum": "2ada646a54d1c7723c3ae20f87f05990"}