{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-06", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00638_2024-03-06.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223883&W10_KEY=13955791&nTrefferzeile=73&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "fc4782d114d4cfd8aa6e46f53b054587"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00638"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06.03.2024  VB.2023.00638"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06.03.2024  VB.2023.00638"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06.03.2024  VB.2023.00638"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Der Beschwerdef\u00fchrer war jahrelang arbeitslos und bezog Sozialhilfe. Umstritten ist, ob er durch die Aufnahme einer Erwerbst\u00e4tigkeit den Arbeitnehmerstatus wiedererlangt hat.]  Der Beschwerdef\u00fchrer hat seine Arbeitnehmereigenschaft im Sinn des FZA nicht wiedererlangt. Bei einer Gesamtbeurteilung geht hervor, dass er nach jahrelanger Arbeitslosigkeit nur stundenweise Arbeit auf Abruf gefunden hat. Aufgrund des prek\u00e4ren Charakters des Arbeitsverh\u00e4ltnisses und des begrenzten und unregelm\u00e4ssigen Besch\u00e4ftigungsgrades kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine tats\u00e4chliche und reale Arbeit im Sinn der oben dargestellten Praxis vorliegt (E. 3.4.2). Es ist beim Beschwerdef\u00fchrer nicht von einer dauernden Arbeitsunf\u00e4higkeit auszugehen (E.3.4.3). Er verf\u00fcgt angesichts der jahrelangen Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit nicht \u00fcber ausreichende finanzielle Mittel, um gest\u00fctzt als Nichterwerbst\u00e4tiger zugelassen zu werden (E. 3.4.4). Der Beschwerdef\u00fchrer erf\u00fcllt die zeitlichen Voraussetzungen der Niederschrift zwischen der Schweiz und Deutschland. Er erf\u00fcllt jedoch den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit, weshalb ihm dennoch kein Aufenthaltsanspruch zusteht. Die Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erweist sich als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 4). Die Vorinstanz h\u00e4tte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutheissen m\u00fcssen, da der Beschwerdef\u00fchrer neu einer Erwerbst\u00e4tigkeit nachging und sie die Arbeitnehmereigenschaft vertieft zu pr\u00fcfen hatte (E. 5). Gew\u00e4hrung UP/URB (E. 7). Teilweise Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:18:28", "Checksum": "131090a4bbf3c4d768483012c563c644"}