{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-05-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00646_2024-05-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224045&W10_KEY=13955786&nTrefferzeile=81&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "19001402973d95e6614f67f9abfd4028"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00646"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.05.2024  VB.2023.00646"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.05.2024  VB.2023.00646"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.05.2024  VB.2023.00646"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Best\u00e4tigung Ausschaffungshaft (GI230008-L) | Ausschaffungshaft; Beh\u00f6rdenbeschwerde. An der Kl\u00e4rung der von der Beschwerdef\u00fchrerin aufgeworfenen Frage der (von der Vorinstanz verneinten) Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit der Ausschaffungshaft besteht nicht ohne Weiteres ein zureichendes Interesse, da der Bezug auf konkrete Probleme eines tats\u00e4chlich bestehenden Einzelfalls mit Auswirkungen \u00fcber diesen hinaus fraglich ist. Ob diese Eintretensvoraussetzung gegeben ist, muss letztlich nicht weiter vertieft werden, da sich die Beschwerde als unbegr\u00fcndet erweist und abzuweisen ist (E. 1). Anl\u00e4sslich zweier Anh\u00f6rungen im Vorfeld der angeordneten Ausschaffungshaft erw\u00e4hnte der Beschwerdegegner, dass er sich in Deutschland in einem Asylverfahren befinde, womit gen\u00fcgend konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr die Einleitung einer Zust\u00e4ndigkeitspr\u00fcfung nach der Dublin-III-VO vorlagen. Grunds\u00e4tzlich kommt damit mangels Verpflichtung zur Ausreise ins Heimatland keine Ausschaffungshaft im Sinne von Art. 76 AIG in Frage, zumal kein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Asylgesuch sowie seiner Versetzung in Ausschaffungshaft besteht und den Akten keine Hinweise \u00fcber die zu erwartende Dauer des Asylverfahrens in Deutschland zu entnehmen sind). Zu pr\u00fcfen w\u00e4re damit eher gewesen, ob die Voraussetzungen der Dublin-Haft nach Art. 76a AIG, welche auch Anwendung findet auf Personen, die sich illegal in der Schweiz aufhalten und hier kein Asylgesuch gestellt haben, die aber zuvor in einem anderen Dublin-Staat ein Asylgesuch gestellt haben, erf\u00fcllt gewessen w\u00e4ren (E. 4.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:26:10", "Checksum": "0716f116c1d53fda94f78780ca886f3c"}