{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-02-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00666_2024-02-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223851&W10_KEY=13955791&nTrefferzeile=95&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "19f337ac0caeda26d1e69d809b421f9d"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00666"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.02.2024  VB.2023.00666"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.02.2024  VB.2023.00666"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.02.2024  VB.2023.00666"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zwischenentscheid; Augenschein | Anfechtung Zwischenentscheid; Augenschein. Die Beschwerde richtet sich gegen die Anordnung eines Augenscheins im Rekursverfahren. Der Entscheid, zur Ermittlung des Sachverhalts einen Augenschein durchzuf\u00fchren, stellt eine Beweisverf\u00fcgung und damit einen prozessleitenden Zwischenentscheid dar (E. 2.1). Hiergegen l\u00e4sst sich nur Beschwerde f\u00fchren, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur bewirkt werden k\u00f6nnte. Im Falle von Beweisverf\u00fcgungen, wo es ordentlicherweise m\u00f6glich ist, mit einer Beschwerde gegen den Endentscheid noch zu erreichen, dass das zu Unrecht abgelehnte Beweisverfahren durchgef\u00fchrt oder das Ergebnis des zu Unrecht durchgef\u00fchrten Beweisverfahrens aus den Akten entfernt wird, wird in der Regel ein nicht wiedergutzumachender Nachteil verneint (E. 2.2). Vorliegend ist kein nicht wiedergutzumachender Nachteil ersichtlich; ein solcher wird denn auch nicht geltend gemacht (E. 2.3). \u00dcber das mit der Beschwerde zudem vorgebrachte Ausstandsgesuch ist ebenfalls nicht zu entscheiden, da kein selbst\u00e4ndig er\u00f6ffneter Zwischenentscheid vorliegt (E. 2.5). Nichteintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:49:47", "Checksum": "c401c28f4afc90f7d41bdd678147b9c2"}