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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2023.00670
Verfügung
des Einzelrichters
vom 19. Dezember 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Gerichtsschreiberin
Nicole Rubin.
In Sachen
A AG,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. C,
2.1 D,
2.2 E,
2.1 und 2.2
vertreten durch RA F,
3.1 G,
3.2 H,
3.1 und 3.2
vertreten durch RA I,
Beschwerdegegnerschaft,
und
Gemeinderat Männedorf,
vertreten durch RA J,
Mitbeteiligter,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 23. März
2022 erteilte der Gemeinderat Männedorf der A AG die baurechtliche
Bewilligung für ein Dreifamilienhaus mit angebautem Einfamilienhaus auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 01 an der K-Strasse (südöstlich des Gebäudes K-Strasse
Nr. 02) in Männedorf.
II.
Hiergegen erhoben C, D und E
sowie G und H Rekurse beim Baurekursgericht. Mit Entscheid vom 4. Oktober
2023 vereinigte das Baurekursgericht die Rekursverfahren, hiess die Rekurse gut
und hob den Beschluss des Gemeinderats Männedorf vom 23. März 2022 auf.
III.
Mit Eingabe vom
8. November 2023 gelangte die A AG an das Verwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung des Entscheids des Baurekursgerichts vom
4. Oktober 2023 und die Bestätigung des Beschlusses des Gemeinderats
Männedorf vom 23. März 2022.
C äusserte sich
nicht zur Beschwerde. D und E einerseits sowie G und H andererseits liessen in
ihren Beschwerdeantworten die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der A AG beantragen. Der Gemeinderat
Männedorf schloss auf Gutheissung der Beschwerde.
IV.
Mit Eingabe vom 9. Dezember
2024 zog die A AG ihre Beschwerde vorbehaltlos zurück.
Demgemäss ist
das Verfahren VB.2023.00670 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt
abzuschreiben. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, da
sie ihr Rechtsmittel zurückgezogen hat und damit als unterliegend gilt (§ 13
Abs. 2 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014,
§ 13 N. 79). Eine Parteientschädigung ist ihr ausgangsgemäss nicht
zuzusprechen. Hingegen ist sie zu verpflichten, den rechtsanwaltlich
vertretenen Beschwerdegegnern 2.1 und 2.2 sowie 3.1 und 3.2 – welche beide
je eine Beschwerdeantwort sowie eine Duplik erstatteten und damit den vollen
Schriftenwechsel zu durchlaufen hatten – antragsgemäss je eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 3 VRG).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1. Das
Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 350.-- Zustellkosten,
Fr. 1'050.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern 2.1 und 2.2
einerseits sowie 3.1. und 3.2 andererseits eine Parteientschädigung von je Fr. 2'000.-
zu bezahlen.
5. Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung
an:
a) die Parteien und den Mitbeteiligten;
b) das Baurekursgericht.