{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-04-17", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00680_2024-04-17.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223973&W10_KEY=13955791&nTrefferzeile=19&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9bb2213a2021c4a129edd311729f222f"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00680"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17.04.2024  VB.2023.00680"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17.04.2024  VB.2023.00680"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17.04.2024  VB.2023.00680"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung | Gesuch vorl\u00e4ufig aufgenommener Personen um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 84 Abs. 5 AIG). [Die beschwerdef\u00fchrenden Eheleute wurden 2003 vorl\u00e4ufig aufgenommen. Prozessgegenstand ist ihr drittes Gesuch um Erteilung einer H\u00e4rtefallbewilligung.] Vorl\u00e4ufig aufgenommene Personen k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich jederzeit ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als f\u00fcnf Jahren in der Schweiz auf, haben die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden dieses Gesuch unter Ber\u00fccksichtigung der Integration, der famili\u00e4ren Verh\u00e4ltnisse und der Zumutbarkeit der R\u00fcckkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu pr\u00fcfen (Art. 84 Abs. 5 AIG). Der Entscheid erfolgt im Rahmen der Pr\u00fcfung eines schwerwiegenden pers\u00f6nlichen H\u00e4rtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (E. 2.1). Die Beschwerdef\u00fchrenden vertreten den Standpunkt, aufgrund ihrer Pensionierung d\u00fcrfe dem Kriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben und dem Erwerb von Bildung kein entscheidendes Gewicht mehr beigemessen werden (E. 3.1). Zwar endet mit Erreichen des ordentlichen Pensionsalters grunds\u00e4tzlich die Pflicht zur Aufnahme eines existenzsichernden Erwerbs. Jedoch kann auch nach der Erreichung des Pensionsalters ber\u00fccksichtigt werden, wenn \u2013 wie hier \u2013 das Erwerbspotenzial vor der Pensionierung nur unzureichend ausgesch\u00f6pft wurde (E. 3.2). Die Beschwerdef\u00fchrenden waren (mit Ausnahme einer dreimonatigen Arbeitst\u00e4tigkeit des Ehemanns) in der Schweiz nie erwerbst\u00e4tig. Zwar waren sie vor\u00fcbergehend aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden nicht in der Lage, einer Erwerbst\u00e4tigkeit nachzugehen. Hinweise auf eine durchgehende Arbeitsunf\u00e4higkeit bestehen dagegen nicht (E. 3.3-3.5). Die Beschwerdef\u00fchrenden weisen auch nach 22-j\u00e4hrigem Aufenthalt in der Schweiz nur geringe Sprachkenntnisse auf (E. 3.6). Auch von Pensionierten ist zu erwarten, dass sie sich in sozialer Hinsicht integrieren, insbesondere wenn sie \u2013 wie die Beschwerdef\u00fchrenden \u2013 bereits seit zwei Jahrzehnten in der Schweiz wohnen. Ausser wenigenachbarschaftliche Kontakte werden weitere ausserfamili\u00e4re Kontakte nicht nachgewiesen (E. 3.7). Soweit die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeist\u00e4ndung verweigerte, ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen (E. 4). Im \u00dcbrigen ist die Beschwerde abzuweisen (E. 5). Gew\u00e4hrung uP/URB."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:19:37", "Checksum": "b3742c611dd6194d310551d9e4cfb45d"}