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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2023.00681
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. Dezember 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
I.
Die 1993 geborene kosovarische Staatsangehörige A
(geborene C, nachfolgend die Beschwerdeführerin) ersuchte am 6. Juni 2014
um ihren Nachzug in die Schweiz zwecks Vorbereitung ihrer Heirat mit dem in der
Schweiz niedergelassenen Landsmann D. Da das Migrationsamt davon ausging, dass D
seinen Aufenthalt in der Schweiz durch eine vorangegangene Scheinehe
erschlichen habe, und auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin eine geplante
Scheinehe vermutete, widerrief es am 4. Dezember 2015 dessen
Niederlassungsbewilligung und verweigerte der Beschwerdeführerin zunächst die
Einreise. Den hiergegen erhobenen Rekurs hiess die Sicherheitsdirektion am 24. März
2017 gut, worauf der Beschwerdeführerin die Einreise zur Ehevorbereitung
gestattet wurde und diese am 16. September 2017 in die Schweiz einreiste,
wo sie am 22. Februar 2018 D (nachfolgend Ehemann) ehelichte. Hierauf
wurde ihr am 9. April 2018 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei
ihrem Ehemann erteilt, letztmals verlängert bis zum 21. Februar 2021. Aus
der Ehe stammt der im Sommer 2018 geborene gemeinsame Sohn E, welcher wie der
Kindsvater eine Niederlassungsbewilligung erhielt.
Am 22. November 2019 zeigte die Beschwerdeführerin
ihren Ehemann wegen Vergewaltigung, Freiheitsberaubung und Tätlichkeit bei der
Kantonspolizei Zürich an, worauf dieser inhaftiert wurde und Schutzmassnahmen
erlassen wurden. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn begaben sich auf
polizeiliche Empfehlung hin in ein Frauenhaus.
In der Folge bestätigten beide Ehegatten, dass die
eheliche Wohngemeinschaft seit dem 22. bzw. 23. November 2019
aufgehoben und ihr Ehewille erloschen sei. Der Ehemann der Beschwerdeführerin
liess am 24. März 2020 überdies mitteilen, dass ihn die Beschwerdeführerin
lediglich zur Umgehung der migrationsrechtlichen Vorschriften geheiratet habe.
Am 2. Juli 2020 wurde der gemeinsame Sohn der
Eheleute unter die Obhut der Beschwerdeführerin gestellt.
Am 16. Dezember 2021 wurde der Ehemann der
Beschwerdeführerin vom Vorwurf der Vergewaltigung etc. freigesprochen.
Hierauf verweigerte das Migrationsamt am 4. Januar
2023 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 3. April
2023.
II.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies die
Sicherheitsdirektion am 12. Oktober 2023 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 15. Januar 2024. Zugleich wurde auch die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit
der Begehren verweigert.
III.
Mit Beschwerde vom 15. November 2023 liess die
Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der
vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen,
ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur
rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Weiter wurde um eine Parteientschädigung sowie die Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung ihres Rechtsvertreters als
unentgeltlicher Rechtsvertreter ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 16. November 2023 zog das
Verwaltungsgericht die Akten der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes bei und
räumte den übrigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme ein.
Das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion
verzichteten auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. einer
Stellungnahme.
Auf telefonische Aufforderung hin reichte der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2023 seine
Kostennote für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende
Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Nach Art. 43
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG) haben die ausländischen Ehegatten von in der Schweiz niedergelassenen
Ausländern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
wenn sie (unter anderem) mit diesen zusammenwohnen. Entscheidend ist damit
nicht das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer
gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Sofern die
eheliche Beziehung zu einer hier niedergelassenen Person tatsächlich gelebt
wird und intakt ist, besteht überdies auch ein Anwesenheitsrecht gestützt auf
das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht ein
entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die
Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG).
2.2 Die
Beschwerdeführerin lebte unbestrittenermassen höchstens vom 22. Februar
2018 bis zum 22. bzw. 23. November 2019 mit ihrem Ehemann in ehelicher
(Wohn-)Gemeinschaft zusammen und der wechselseitige Ehewille ist nach
übereinstimmender Darstellung beider Ehegatten seither erloschen. Sie hat
deshalb weder einen fortdauernden Aufenthaltsanspruch nach Art. 43 Abs. 1
AIG noch erfüllt sie die zeitlichen Voraussetzungen für einen nachehelichen
Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG. Sodann
entfällt aufgrund der nicht mehr gelebten Ehe auch ein konventionsrechtliches Anwesenheitsrecht.
3.
3.1
3.1.1
Auch bei Verneinung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn
wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen
(Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche
Härtefall). Solch wichtige persönliche Gründe liegen namentlich bei starker
Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland und bei Opfern
ehelicher Gewalt vor, ferner bei zwangsverheirateten Personen (Art. 50 Abs. 2
AIG, vgl. auch Art. 31 VZAE).
3.1.2
Eheliche bzw. häusliche Gewalt ist als physische oder psychische
Zwangsausübung bzw. als systematische Misshandlung zwecks Ausübung von Macht
und Kontrolle zu verstehen. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss
derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung
sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie
einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer
ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138
II 229 E. 3.2; BGE 136 II 1 E. 5).
3.1.3
Trotz Untersuchungsgrundsatz trifft die ausländische Person bei der
Feststellung eines nachehelichen Härtefalls generell eine weitreichende
Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3;
BGr, 20. November 2018, 2C_241/2018, E. 4.2). Bei ehelicher Gewalt
bzw. häuslicher Oppression müssen die Vorfälle zumindest in geeigneter Weise
glaubhaft gemacht werden. Nach Art. 77 Abs. 5 ff. der Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE)
können hierfür weitere Nachweise – insbesondere Arztzeugnisse, Polizeirapporte,
Berichte und Einschätzungen von spezialisierten Fachstellen (Frauenhäuser,
Opferhilfe usw.), Strafanzeigen, verfügte Gewaltschutzmassnahmen und
entsprechende strafrechtliche Verurteilungen – verlangt und berücksichtigt werden.
3.1.4
Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur
gescheiterten Ehegemeinschaft und zum damit verbundenen (abgeleiteten)
Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013,
VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann
gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den
Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen
Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im
Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim
allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.
3.2
3.2.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, bereits während ihrer Schwangerschaft
Opfer ehelicher Oppression geworden zu sein. Sie sei von ihrem Ehemann
wiederholt tätlich angegangen, bedroht und von der Aussenwelt isoliert worden.
Am 9. bzw. 11. November 2019 sei sie geschlagen, eingesperrt und
wiederholt vergewaltigt worden. Mit ihrer hierauf erstatteten Anzeige, ihrem
mehrmonatigen Aufenthalt in einem Frauenhaus sowie dem dort erstellten Bericht
sei hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie Opfer häuslicher Gewalt durch ihren
bereits wegen Gewaltdelikten vorbestraften Ehegatten geworden sei. Zudem müsse
sie befürchten, wegen ihrer Anzeige und ihrer Trennung im Kosovo Opfer eines
Racheaktes zu werden und würde ihre Wegweisung dem Wohl ihres unter ihrer Obhut
stehenden Kindes widersprechen.
3.2.2
Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde durch das Bezirksgericht Dietikon
am 16. Dezember 2021 vollumfänglich von den Anklagepunkten betreffend
Vergewaltigung etc. (häusliche Gewalt) freigesprochen, nachdem sich die
Vorwürfe nicht rechtsgenüglich erstellen liessen und die Aussagen der
Beschwerdeführerin nach strafgerichtlicher Einschätzung entweder vage, blass
und unbestimmt blieben oder nicht unerhebliche Widersprüche, Strukturbrüche und
teilweise Übertreibungstendenzen aufwiesen. Zusammenfassend hielt das
Strafgericht gestützt auf die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Akten
im Wesentlichen fest:
-
Die Beschwerdeführerin hätte im Trennungsfall kaum Aussichten auf die
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gehabt, während bei einer
Verurteilung ihres Ehemannes wegen häuslicher Gewaltdelikte ihre Chancen auf
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung erheblich gesteigert gewesen wären.
-
Die Beschwerdeführerin machte bei ihrer polizeilichen Befragung vom 22. November
2019 nur vage Angaben zu den angezeigten Vorfällen und behauptete zunächst,
dass ihr Ehemann bei der angezeigten Vergewaltigung vom 9. November 2019
nichts gesprochen und ihr die Kraft gefehlt habe, sich zu wehren, während sie
ein paar Fragen später behauptete, mit dem Tod bedroht worden zu sein. Bei der
staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Dezember 2019 und der
Hauptverhandlung vom 6. Dezember 2021 stellte sie entsprechende
Todesdrohungen wiederum in Abrede und behauptete, ihren Ehemann bei dessen
Übergriff weggestossen zu haben. Weiter machte sie sehr unterschiedliche
Angaben zur Dauer des ersten Übergriffs und vermochte sie das angebliche
Geschehen nicht in einen zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Kontext
einzuordnen und wiederzugeben.
-
Auch bei dem angeblich zwei Tage nach dem ersten Vorfall erfolgten
zweiten Übergriff, bei welchem die Beschwerdeführerin geschlagen, eingesperrt
und anschliessend erneut vergewaltigt worden sein soll, verstrickte sie sich
nach strafgerichtlicher Einschätzung in zahlreiche Widersprüche in Bezug auf
das Kerngeschehen und den Auslöser der physischen Auseinandersetzung. Zudem
stellte sich heraus, dass ihr angeblich von ihrem Ehemann zerstörtes
Mobiltelefon weiterhin funktionstüchtig war und sie damit während ihres
angeblichen Freiheitsentzugs hätte Hilfe anfordern können.
-
Die Aussagen der Beschwerdeführerin weisen diverse
Übertreibungstendenzen auf. So ist die von ihr geschilderte Gewaltintensität
kaum mit dem Fehlen entsprechender Verletzungsspuren in Übereinstimmung zu
bringen. Zudem indiziert eine Auswertung der Mobiltelefon-Standortdaten, dass
der von ihr geschilderte zweite Vorfall nicht in dem von ihr angegebenen
Zeitraum stattgefunden hat.
Zugleich hielt das Strafgericht
aber auch fest, dass aufgrund des Freispruches nicht der Umkehrschluss einer
bewussten Falschaussage der Beschwerdeführerin gezogen werden könne und es
durchaus glaubhaft erscheine, dass ihre Ehe einen alles andere als harmonischen
Verlauf genommen habe.
3.2.3
Konnten die Vorwürfe häuslicher Gewalt in einem Strafverfahren nicht
rechtsgenügend nachgewiesen werden, schliesst dies einen entsprechenden
nachehelichen Härtefall nicht zwangsläufig aus: Auch wenn im
ausländerrechtlichen Verfahren nicht ohne Not von der strafrechtlichen
Beurteilung abgewichen werden sollte, ist einerseits zu berücksichtigen, dass
aufgrund der strafrechtlichen Unschuldsvermutung nicht jeder Freispruch oder
jede Verfahrenseinstellung die erhobenen Vorwürfe sogleich unglaubhaft
erscheinen lässt. Andererseits ist der ausländerrechtliche Begriff der
häuslichen Gewalt nicht deckungsgleich mit den einschlägigen strafrechtlichen
Tatbeständen und umfasst auch Verhaltensweisen, die strafrechtlich nicht
erfasst sind.
3.2.4
Vorliegend lässt sich dem Strafurteil entnehmen, dass die Angaben der
Beschwerdeführerin zu den angezeigten Gewaltvorfällen vage und widersprüchlich
geblieben sind und offenkundige Übertreibungstendenzen aufweisen. Weiter hat
das Strafgericht zwar einen Freispruch gefällt und die Aussagen des Ehemannes
zugleich als "insgesamt überzeugend und glaubhaft" bezeichnet,
während es die Aussagen der Beschwerdeführerin als "inkonsistent und
divergierend" einstufte und deren Glaubhaftigkeit (recte: Glaubwürdigkeit)
als getrübt erachtete. Als vorbehaltslos glaubhaft erachtete es lediglich deren
Aussage zum unbestrittenermassen alles andere als harmonischen Verlauf der Ehe.
Sodann hielt das Strafgericht zwar fest, dass aus dem Freispruch nicht
geschlossen werden könne, dass die Privatklägerin bewusst eine falsche
Aussage deponiert habe. Gleichwohl verblieben aber ernsthafte Zweifel an ihrer
Darstellung. Hieraus erschliesst sich, dass das Strafgericht den Ehemann nicht
bloss in dubio pro reo freigesprochen hatte, sondern letztlich dessen Aussagen
als glaubhafter erachtete als die insgesamt wenig überzeugende und offenkundig
übertriebene Darstellung der Beschwerdeführerin. Der Vorwurf der ehelichen
Gewalt wurde damit im Strafverfahren zwar nicht völlig ausgeräumt, aber auch
nicht in hinreichendem Masse glaubhaft gemacht.
3.2.5
Hingegen ist der mehrmonatige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in einem
Frauenhaus geeigneter, ihre Gewalterfahrungen zu plausibilisieren und einen
nachehelichen Härtefall glaubhaft zu machen: Gemäss Einschätzung einer
Mitarbeiterin des Frauenhauses F vom 2. Februar 2023 hat die
Beschwerdeführerin grosse Angst vor ihrem Ehemann, wobei aus dem Bericht nicht
eindeutig hervorgeht, ob diese Angst in der behaupteten Gewalterfahrung oder
allein in der späteren Anzeigeerstattung und den dadurch befürchteten
Racheaktionen begründet ist. Weiter schilderte die Beschwerdeführerin auch dem
Frauenhaus gegenüber Gewalterfahrungen. Zwar basieren diese Schilderungen
allein auf der möglicherweise zweckgerichteten Darstellung der
Beschwerdeführerin und weicht ihre Darstellung gegenüber der
Frauenhausmitarbeiterin von der Gewaltschilderung im Strafverfahren gegen ihren
Ehemann ab. Jedoch hielt sich die Beschwerdeführerin unmittelbar nach ihrer
Anzeigeerstattung mehrere Monate in einem Frauenhaus auf, obwohl ihr Ehegatte
bereits vor der Anzeige seiner Ehefrau seine Scheidung und seinen Auszug aus
der ehelichen Wohnung plante und per 1. Dezember 2019 eine neue Wohnung
anmietete. Dieses Verhalten ergibt ausserhalb einer konkreten
Bedrohungssituation wenig Sinn, zumal der Aufenthalt in einem Frauenhaus in der
Regel als weitaus weniger komfortabel wahrgenommen wird als in den eigenen vier
Wänden.
3.2.6
Weiter fällt auf, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin aktiv darum
bemüht ist, die Ehe als blosse Scheinehe darzustellen, obwohl er sich selbst
intensiv um den Nachzug seiner Ehefrau in die Schweiz bemüht hatte und mit dem
gemeinsamen Kind und der zumindest zeitweiligen Wohngemeinschaft gewichtige
Indizien für eine bis zu den Gewaltvorwürfen nicht bloss aus
ausländerrechtlichen Motiven eingegangene und aufrechterhaltene Ehegemeinschaft
bestehen. Von vornherein ungeeignet zur Widerlegung der Gewaltvorwürfe ist
ferner ein anonymes Schreiben vom 9. Juli 2021, in welchem der
Beschwerdeführerin in gebrochenem Deutsch von einem angeblichen Mitarbeiter des
Migrationsamts eine Falschbeschuldigung ihres Ehemannes, Gewalt gegenüber ihrem
Kind, Arbeitsscheue und eine Prostituiertentätigkeit vorgeworfen wird. Die
entsprechenden Vorwürfe sind in keinster Weise belegt und eine verleumderische
Kampagne aus dem Umfeld ihres Ehemannes kann zumindest nicht ausgeschlossen
werden.
3.2.7
Insgesamt erscheint es damit eher unwahrscheinlich, dass die
Beschwerdeführerin lediglich zur Erschleichung ihres weiteren Aufenthalts oder
zur Erlangung einer besseren Position im Ehetrennungsverfahren oder bei der
Kinderzuteilung Strafanzeige gegen ihren Ehemann erhoben haben könnte: Zwar
wollte sich ihr Ehemann bereits vor der Anzeigeerstattung von ihr trennen, was
unter anderem durch seine aktenkundigen Auszugspläne gut dokumentiert ist.
Sodann bestanden gemäss einem in den Akten liegenden kosovarischen
Polizeibericht vom 17. August 2019 bereits vor der Anzeigeerstattung
erhebliche Spannungen zwischen dem Ehemann und den Schwiegereltern und sollen
ihn der Schwiegervater und der Schwager gemäss seinen Angaben gegenüber der
Stadtpolizei G vom 24. Oktober 2019 und im Strafverfahren wegen der
Vorwürfe seiner Ehefrau mit dem Tod bedroht haben. Weiter trifft es zu, dass
die Beschwerdeführerin ohne Bejahung eines nachehelichen Härtefalls kaum
Aussichten auf eine Bewilligungsverlängerung gehabt hätte. Jedoch ist es nicht
untypisch, dass Opfer ehelicher Gewalt erst in der Trennungsphase den Mut
finden, ihren Peiniger anzuzeigen bzw. gerade in der Trennungsphase die Gewalt
eskaliert. Ebenso bildet eheliche Gewalt regelmässig gerade auch Anlass für
eine Ehetrennung und weitergehende Spannungen zwischen den Familien der
Eheleute, weshalb eine Anzeigeerstattung während laufender Trennung und die
dargelegten Spannungen mit der Schwiegerfamilie keineswegs ungewöhnlich
erscheinen und die Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht ernsthaft infrage
stellen.
3.2.8
Auch wenn die Gewaltschilderungen der Beschwerdeführerin somit etwas
übertrieben erscheinen, ihre Angaben dazu nicht immer überzeugen und ihre
Anzeige nicht zu einer Verurteilung ihres Ehemannes führte, hat sie mit ihrem
mehrmonatigen Aufenthalt in einem Frauenhaus hinreichend glaubhaft gemacht,
Opfer ehelicher Oppression geworden zu sein. Dies, zumal ein eigentlicher
Nachweis der Gewalterfahrungen praxisgemäss nicht erforderlich ist und oftmals
auch gar nicht erbracht werden kann.
Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung ist damit ein
nachehelicher Härtefall zu bejahen. Es kann offenbleiben, inwiefern die
Sicherheit der Beschwerdeführerin oder das Kindswohl bei einer Rückkehr in den
Kosovo bedroht oder diese dort aufgrund ihrer Trennung geächtet sein könnte.
Ebenso wenig muss weiter geprüft werden, inwieweit die soziale
Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin im Kosovo gefährdet sein und sich
auch hieraus ein Härtefall ergeben könnte.
4.
4.1 Auch wenn
ein nachehelicher Härtefall vorliegt, kann eine Aufenthaltsbewilligung bei
Vorliegen von Widerrufsgründen oder bei einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten
verweigert werden (Art. 51 Abs. 2 AIG). Sodann ist die
Bewilligungserteilung aufgrund eines nachehelichen Härtefalls gemäss Art. 4
lit. d der Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche
Zustimmungsverfahren vom 13. August 2015 (ZV-EJPD) dem Staatssekretariat
für Migration (SEM) zur Zustimmung zu unterbreiten.
4.2 Wie
bereits dargelegt wurde, erscheint es nicht glaubhaft, dass die
Beschwerdeführerin sich ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Vortäuschung
einer Scheinehe erschleichen bzw. nach ihrer Trennung durch eine
Falschbeschuldigung ihres Ehemannes sichern wollte. Ein rechtsmissbräuchliches
Verhalten ist damit nicht ersichtlich und wird von den Vorinstanzen überdies
auch nicht substanziiert behauptet.
4.3 Wie den
Akten zu entnehmen ist, verfügt die Beschwerdeführerin trotz jahrelangem
Aufenthalt in der Schweiz nur über bescheidene Deutschkenntnisse. Zudem ist sie
gemäss Schreiben des Sozialamts ihrer aktuellen Wohngemeinde vom 8. März
bzw. 8. Oktober 2023 seit dem 1. Januar 2021 von der Sozialhilfe
abhängig, für ein Jobcoaching angemeldet und derzeit auf Stellensuche. Unklar
ist, ob sie zuvor schon an ihrem früheren Wohnort Sozialhilfe in Anspruch
nehmen musste.
Im Gegensatz zu einer Bewilligungsverlängerung nach Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG ist bei einem nachehelichen Härtefall aber die
Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG nicht
Bewilligungsbedingung und die Integrationsdefizite sind zumindest teilweise
durch die glaubhaft gemachten Gewalterfahrungen und Betreuungspflichten
gegenüber ihrem inzwischen 5 ½ Jahre alten Sohn erklärbar (vgl. Art. 77f
lit. c Ziff. 3 VZAE; vgl. auch Thomas Geiser/Felix Blocher/Marc
Busslinger in: Peter Uebersax et al., Ausländerrecht, Handbücher für die
Anwaltspraxis [HAP], 3. Auflage, Basel 2022, Rz. 23.313). Ihre
Integrationsdefizite rechtfertigen somit derzeit weder eine
Bewilligungsverweigerung noch eine formelle Verwarnung. Die Beschwerdeführerin
ist aber mit Nachdruck an ihre Integrationsverpflichtung zu erinnern, ansonsten
ihr weiterer Aufenthalt bei inskünftigen Verlängerungsgesuchen wieder infrage
gestellt werden könnte.
4.4 Die
Beschwerde ist damit gutzuheissen und das Migrationsamt ist anzuweisen, die
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt der Zustimmung
durch das SEM zu verlängern.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und steht der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2
sowie § 17 Abs. 2 VRG). Diese ist nach gerichtsüblichen Ansätzen für
das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren auf je Fr. 1'500.- (inklusive
Mehrwertsteuer) festzusetzen.
6.
6.1 Gemäss § 16
Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
6.2 Die
Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist unbestritten. Ebenso erweist sich ihr
Begehren als nicht aussichtslos und ist sie aufgrund der Komplexität der
Angelegenheit und ihrer geringen Deutschkenntnisse auf fachkundige Vertretung
angewiesen. Deshalb ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowohl für
das Rekurs- als auch für das Beschwerdeverfahren zu entsprechen und ihr
Rechtsvertreter für beide Instanzen als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen.
6.3 Der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin weist in seinen Kostennoten vom 6. Dezember
2023 für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren einen zeitlichen Aufwand von 6,7 bzw.
7,75 Stunden sowie Barauslagen und Dolmetscherkosten von Fr. 16.50
bzw. Fr. 155.30 aus, woraus sich inklusive Mehrwertsteuer eine
Entschädigung von Fr. 1'605.25 für das Rekursverfahren bzw. Fr. 1'992.00
für das Beschwerdeverfahren ergibt. Die geltend gemachten Aufwendungen
erscheinen angemessen und die Parteientschädigungen sind an die dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand zu leistende Entschädigung anzurechnen, womit
der Rechtsvertreter noch im Mehrbetrag von Fr. 105.25 bzw. Fr. 492.00
aus der Staats- bzw. Gerichtskasse zu entschädigen ist. In Bezug auf den von
der Gerichtskasse zu bezahlenden Betrag ist die Beschwerdeführerin gestützt auf
§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG darauf
aufmerksam zu machen, dass sie Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der
Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
7.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gutgeheissen und der
Beschwerdeführerin wird für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren in der
Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
3. Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Die migrationsamtliche
Verfügung vom 4. Januar 2023 und Dispositiv-Ziffer I–IV und VI sowie
die Kostenverteilung in Dispositiv-Ziffer V des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 12. Oktober 2023 werden aufgehoben. Der
Beschwerdegegner wird angewiesen, der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt der
Zustimmung durch das SEM die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
4. Die
der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren Nr. 2023.00078 auferlegten
Kosten in Höhe von insgesamt Fr. 1'350.- werden dem Beschwerdegegner
auferlegt.
5. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Rekursverfahren Nr. 2023.00078 eine Parteientschädigung von
Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen.
6. Rechtsanwalt B
wird für das Rekursverfahren Nr. 2023.00078 im Mehrbetrag von
Fr. 105.25 (Mehrwertsteuer inklusive) aus der Staatskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
7. Die
Gerichtsgebühr im Beschwerdeverfahren VB.2023.00681 wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.--; Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
8. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
9. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren VB.2023.00681 eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
(inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
10. Rechtsanwalt B
wird für das Beschwerdeverfahren VB.2023.00681 im Mehrbetrag von
Fr. 492.00 (Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
11. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
12. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);
d) die Kasse des Verwaltungsgerichts (zur Anweisung der Entschädigung).