{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-12-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00681_2023-12-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223723&W10_KEY=13955795&nTrefferzeile=82&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "bcc1cbf0c10457227d4bb60fc8c0e610"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00681"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.12.2023  VB.2023.00681"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.12.2023  VB.2023.00681"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.12.2023  VB.2023.00681"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | Nachehelicher H\u00e4rtefall wegen h\u00e4uslicher Gewalt und trotz Freispruchs des beschuldigten Ehegattens. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Die Beschwerdef\u00fchrerin verf\u00fcgt aufgrund der kurzen Dauer ihrer Ehe weder \u00fcber ein nacheheliches Aufenthaltsrecht noch \u00fcber konventionsrechtliche Aufenthaltsanspr\u00fcche (E. 2). Voraussetzungen eines nachehelichen H\u00e4rtefalls (E. 3.1). Konnten die Vorw\u00fcrfe ehelicher Gewalt in einem Strafverfahren nicht rechtsgen\u00fcgend nachgewiesen werden, schliesst dies einen entsprechenden nachehelichen H\u00e4rtefall nicht zwangsl\u00e4ufig aus, jedoch sollte nicht ohne Not von der strafrechtlichen Beurteilung abgewichen werden (E. 3.2.3). Vorliegend konnten die Vorw\u00fcrfe ehelicher Gewalt im Strafverfahren gegen den Ehemann zwar nicht v\u00f6llig ausger\u00e4umt, jedoch auch nicht in hinreichendem Masse glaubhaft gemacht werden (E. 3.2.4). Hingegen sind der mehrmonatige Aufenthalt in einem Frauenhaus und weitere Umst\u00e4nde geeignet, die Schilderung der Gewalterfahrungen zu plausibilisieren und einen nachehelichen H\u00e4rtefall glaubhaft zu machen, zumal ein derartiger Aufenthalt aufgrund des ohnehin bereits geplanten Auszugs des Ehemannes ausserhalb einer konkreten Bedrohungssituation wenig Sinn ergibt (E. 3.2.5 ff.).  Die Integrationsdefizite der Beschwerdef\u00fchrerin sind zumindest teilweise durch die glaubhaft gemachten Gewalterfahrungen und Betreuungspflichten gegen\u00fcber dem 5 \u00bd Jahre alten Sohn erkl\u00e4rbar und rechtfertigen derzeit weder eine Bewilligungsverweigerung noch eine formelle Verwarnung (E. 4). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 5), Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 6) und Rechtsmittelbelehrung (E. 7). Gutheissung unter Vorbehalt der Zustimmung des SEM."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:10:48", "Checksum": "8a06253c2b9c72fea9d4f6cea16e5a00"}