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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2023.00682
Urteil
der 4. Kammer
vom 26. September 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
1. A,
2. B,
beide vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Familiennachzug,
hat sich ergeben:
I.
A. B, eine
1972 geborene Staatsangehörige Kosovos, ersuchte das Migrationsamt des Kantons
Zürich am 17. Oktober 2011 um Erteilung eines Visums zur Einreise und zur
Vorbereitung der Ehe mit dem 1952 geborenen Landsmann A, der seit 2004 im
Besitz einer Niederlassungsbewilligung war. Mit Verfügung vom 30. März
2012 wies das Migrationsamt das Gesuch ab, da von einem rechtsmissbräuchlichen
Handeln auszugehen sei und folglich nach dem Eheschluss kein Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung bestehe. Im anschliessenden Rekursverfahren verneinte
die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. Juli
2012 einen Anspruch auf Familiennachzug und wies den Rekurs von B und A,
die inzwischen im Kosovo geheiratet hatten, ab. Den dagegen erhobenen
Rechtsmitteln ans Verwaltungsgericht und ans Bundesgericht war kein Erfolg
beschieden (VGr, 20. Dezember 2012, VB.2012.00547, und BGr,
29. August 2013, 2C_75/2013). Während des Beschwerdeverfahrens war A
eingebürgert worden.
B. Am
27. Oktober 2014 und am 9. Februar 2017 ersuchten B und A erneut um
Bewilligung der Einreise und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Erstere;
auf beide Gesuche trat das Migrationsamt nicht ein.
Am 2. März 2023 stellten B und A ein weiteres Gesuch
um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an B im Rahmen des Familiennachzugs.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2023 trat das Migrationsamt auch auf dieses
Gesuch nicht ein und ordnete an, dass B das schweizerische Staatsgebiet bis am
26. Juli 2023 verlassen müsse.
II.
Mit Entscheid vom 13. Oktober 2023 wies die
Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs ab, soweit sie darauf
eintrat bzw. das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abschrieb
(Dispositiv-Ziff. I), auferlegte B und A die Kosten des Rekursverfahrens
in Höhe von Fr. 875.- je zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung
(Dispositiv-Ziff. II) und verweigerte ihnen in Dispositiv-Ziff. III
eine Parteientschädigung.
III.
A. B und A
erhoben am 15. November 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
beantragten, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom
13. Oktober 2023 aufzuheben und das Familiennachzugsgesuch gutzuheissen,
eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; sie
ersuchten zudem darum, die Kosten des Rekursverfahrens seien der Staatskasse
aufzuerlegen und B ein prozedurales Aufenthaltsrecht zu gewähren.
Mit Verfügung vom 16. November 2023 wies die
Abteilungspräsidentin das letztgenannte Gesuch ab und verpflichtete B zur
Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 2'070.-. Die Kaution
wurde in der Folge fristgerecht geleistet.
B. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 21. November 2023 auf Vernehmlassung. B
und A reichten am 10. und am 18. April 2024 weitere Unterlagen ein. Das
Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
C. Am
19. April 2024 ersuchte B abermals um Bewilligung des Aufenthalts während
des Beschwerdeverfahrens, weil ihr Ehemann erkrankt sei und ihrer Pflege
bedürfe. Diesem Gesuch wurde am 23. April 2024 entsprochen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht ausländischer Personen zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben
ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung
und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen. Dieser Anspruch erlischt, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend
gemacht wird, namentlich um Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt
zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Unter den Begriff des
Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder
Ausländerrechtsehe, welche die Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) nur
zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche
Gemeinschaft zu beabsichtigen (vgl. BGr, 6. Mai 2021, 2C_197/2021,
E. 3.2.1; VGr, 12. Oktober 2023, VB.2023.00268, E. 2.2).
Die
Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe. Ob
eine solche vorliegt, entzieht sich dabei in der Regel dem direkten Beweis und
lässt sich nur durch Indizien erstellen (BGE 127 II 49 E. 5a, 122 II
289 E. 2b; BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.2). Solche
Indizien können äussere Begebenheiten sein wie die Umstände des Kennenlernens,
eine kurze Dauer der Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer
Wohngemeinschaft, ein erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der
Kommunikation oder fehlende Kenntnisse über den anderen. Sie können aber auch
innere (psychische) Vorgänge betreffen (zum Ganzen BGr, 6. Mai 2021,
2C_197/2021, E. 3.2.3 mit Hinweisen, und 23. Februar 2021,
2C_1008/2020, E. 4.2 f.; VGr, 8. Juli 2021, VB.2021.00239,
E. 3.3, auch zum Folgenden). Sprechen die vorhandenen Indizien im Rahmen
einer Gesamtbetrachtung für eine Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der
Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise für einen
ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet, dass von seinem Vorliegen
ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person
(Art. 90 AIG), die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken
erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 3. Dezember
2020, 2C_723/2020, E. 4.3.2, und 4. April 2019, 2C_631/2019,
E. 2.3; VGr, 8. Juli 2021, VB.2021.00239, E. 3.2).
3.
3.1 Der
Beschwerdegegner wies ein erstes Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung
der Einreise zur Vorbereitung der Heirat und zum Verbleib beim Beschwerdeführer
am 30. März 2012 wegen Rechtsmissbrauchs ab. Die betreffende Verfügung
wurde sowohl von den kantonalen Rechtsmittelinstanzen wie auch vom
Bundesgericht rechtskräftig bestätigt. Letzteres erwog dazu in seinem Urteil
vom 29. August 2013 (2C_75/2013), dass der Schluss der Vorinstanzen auf
eine Scheinehe nachvollziehbar begründet sei, wobei besonders der zeitliche
Ablauf der Ereignisse hervorsteche. So hätten die Eheleute den Entschluss zur
Heirat nach ihrer eigenen Schilderung nur wenige Wochen nach der ersten
(telefonischen) Kontaktaufnahme gefällt, und zwar am Tag, nachdem sie erstmals
über Video-Chat miteinander kommuniziert hätten; weniger als ein halbes Jahr
später und noch vor der ersten persönlichen Begegnung habe die
Beschwerdeführerin ein Einreisegesuch gestellt. Die Eheleute wiesen sodann
einen Altersunterschied von über 20 Jahren auf, hätten sich
widersprüchlich und unklar zu den Umständen ihres Kennenlernens geäussert und
wüssten kaum etwas voneinander. Es liege demnach keine Familien- bzw.
Ehegemeinschaft vor, sodass die Vorinstanzen zu Recht einen Anspruch auf
Familiennachzug verneint hätten.
In der Folge ersuchten die Beschwerdeführenden wiederholt
vergeblich um Wiedererwägung der Verfügung vom 30. März 2012, damit sie
ihr Eheleben in der Schweiz pflegen können. Das streitgegenständliche letzte
Gesuch datiert vom 2. März 2023.
3.2 Eine
ausländische Person kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch
bei der ersten Instanz einreichen (vgl. Peter Uebersax/Stefan Schlegel,
Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A.,
Basel 2022, S. 403 ff., Rz. 9.496). Unabhängig davon, ob
eine an die zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe terminologisch als
Wiedererwägung bzw. (Quasi-)Anpassung (vgl. VGr, 21. März 2007,
VB.2007.00057, E. 3 Abs. 1 mit Hinweisen) oder als neues Gesuch
bezeichnet wird, darf sie allerdings nicht dazu dienen, rechtskräftige
Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGE 146 I 185 E. 4.1, 136
II 177 E. 2.1). Ein entsprechendes Gesuch müssen die Verwaltungsbehörden
deshalb grundsätzlich nur materiell behandeln, wenn sich die Rechtslage oder
die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben
oder wenn die gesuchstellende Person – im Sinn einer Revision gemäss
§§ 86a–86d VRG – erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die
ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu
machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder dafür keine
Veranlassung bestand (zum Ganzen BGr, 17. Februar 2022, 2C_861/2021,
E. 3.2; VGr, 17. März 2022, VB.2022.00072, E. 2.2 mit
Hinweisen).
Wird nach einer Bewilligungsverweigerung wegen Scheinehe
bzw. rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine Ehe geltend gemacht, es liege nun
(wiederum) eine tatsächlich gelebte Ehe vor (sogenannte "amor
superveniens"), kann dies eine neue Tatsache darstellen, die ein
Rückkommen auf die rechtskräftig gewordene Wegweisung rechtfertigt.
Praxisgemäss gelten jedoch erhöhte Anforderungen an den Nachweis der
tatsächlich gelebten Ehe. Es ist in überzeugender Weise darzutun, dass die
Qualität der Beziehung eine entscheidende Wendung genommen hat und nunmehr eine
echte Ehegemeinschaft vorliegt (zum Ganzen BGr, 12. Juni 2024, 2C_343/2023,
E. 3.2 – 7. Dezember 2016, 2C_900/2016, E. 2.1 – 19. Februar
2016, 2C_731/2015, E. 2.1).
3.3 Die
Beschwerdeführenden begründeten ihr Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin vom 2. März 2023 im
Wesentlichen damit, dass sie sich nunmehr seit über zehn Jahren nach Kräften
bemühten, die Möglichkeit zu erhalten, "ihrer Ehe auch in tatsächlicher
Hinsicht Geltung zu verschaffen und durch ein gemeinsames Eheleben ihrer
innigen Verbundenheit Ausdruck verleihen zu können". Selbst wenn die
seinerzeitige Annahme, es bestünden diverse Indizien für eine Scheinehe,
richtig gewesen wäre, zeigten ihre Bemühungen während der letzten Jahre, die
wiederholten Nachzugsgesuche, ihre regelmässigen Besuche und ihr Kontakt via
Telefon und anderer Kommunikationsmittel, "dass ihre Ehe auf einer innigen
Verbundenheit beruhe" und sie "völlig unabhängig von
migrationsrechtlichen Überlegungen" zusammenleben wollten.
Zum Beleg dieser Ausführungen reichten die
Beschwerdeführenden verschiedene Flugtickets, Fotografien von sich, Briefe
sowie ein (kurzes) Protokoll ihrer Kommunikation via den Chat-Dienst Viber ein.
Vor Verwaltungsgericht legten sie ausserdem drei Berichte der Klinik für
Urologie des Universitätsspitals Zürich (USZ) vom 30. Mai 2014, vom
18. August 2014 und vom 16. Oktober 2017 zu den Akten, woraus
hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer dort wiederholt hat untersuchen bzw.
behandeln lassen wegen eines unerfüllten Kinderwunsches. Den ärztlichen
Berichten zufolge hatte sich der Beschwerdeführer im Rahmen verschiedener
Konsultationen dahingehend geäussert, seit 2012 mit einer im Kosovo lebenden
Frau verheiratet zu sein und sie vier- bis fünfmal pro Jahr zu besuchen, wobei
es während der Besuche täglich zu Geschlechtsverkehr komme. Sie wünschten sich
seit Jahren ein Kind und hätten deshalb in der gemeinsamen Heimat auch schon
zweimal eine künstliche Befruchtung vornehmen lassen.
3.4 Mit der
Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die eingereichten (undatierten)
Fotografien, die die Beschwerdeführenden miteinander zeigen, wenig
aussagekräftig sind und kaum als Beleg für ihre angeblich seit Jahren gelebte
eheliche Beziehung taugen. Gleiches gilt für die von den Ehegatten sowie
Bekannten bzw. Freunden von ihnen eingereichten Briefe, wurden diese doch
unstreitig eigens für das vorliegende Verfahren verfasst und wirken sie, als
hätten sich die Verfasserinnen bzw. Verfasser an einer gemeinsamen Vorlage
orientiert. Das dem Gericht vorliegende Chat-Protokoll wiederum spricht sogar eher
gegen eine gelebte Beziehung ebenso wie das Fehlen jeglicher weiteren
persönlicher Korrespondenz der Eheleute.
Allerdings gaben die Beschwerdeführenden bereits
anlässlich ihrer Befragungen zur Beziehung im Jahr 2011 bzw. 2012
übereinstimmend an, sich Kinder zu wünschen bzw. in erster Linie wegen ihres
gemeinsamen Kinderwunsches eine Beziehung eingegangen zu sein. Die vor
Verwaltungsgericht eingereichten neuen Belege zeugen von diesem Kinderwunsch
jedenfalls des Beschwerdeführers, wobei dessen Aussagen gegenüber dem
berichterstattenden Oberarzt der Klinik für Urologie des USZ nicht als
zielgerichtet erscheinen. Unbestritten ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer
während der letzten Jahre regelmässig in den Kosovo reiste, sich dort jeweils
für mehrere Wochen pro Jahr aufhielt und sich bei dieser Gelegenheit – wovon
die Fotografien in den Akten zeugen – zumindest wiederholt mit der
Beschwerdeführerin traf. Die genannten Tatsachen sind geeignet, die Beziehung
zwischen den Beschwerdeführenden in einem neuen Licht erscheinen zu lassen und
damit Grund für eine materielle Neubeurteilung der Frage zu bilden, ob zwischen
ihnen eine Scheinehe oder eine tatsächlich gelebte Ehe besteht. Wie das
Bundesgericht denn auch jüngst in einem Urteil vom Juni 2024 betonte, sind die
Anforderungen an die Darlegung einer wesentlichen Änderung der Umstände in
Fällen wie dem vorliegenden in Relation zur seit dem ursprünglichen Entscheid
vergangenen Zeit zu setzen: Je weiter dieser zurückliegt, desto eher ist eine
wesentliche Tatsachenänderung anzunehmen und desto weniger hoch sind die
entsprechenden Beweisanforderungen anzusetzen (BGr, 12. Juni 2024,
2C_343/2023, E. 4.5, auch zum Folgenden). Vorliegend qualifizierte der
Beschwerdegegner die Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden erstmals im
März 2012 als Scheinehe. Letztmals zu ihrer Ehe befragt worden waren die
Eheleute kurz zuvor Ende 2011 bzw. Anfang 2012, das heisst vor über 12 Jahren.
In den darauffolgenden weiteren Gesuchsverfahren wurden die Voraussetzungen
einer materiellen Neubeurteilung jeweils verneint und keine Beweise abgenommen.
Angesichts der seit der erstmaligen Gesuchsabweisung vergangenen Zeit darf eine
geltend gemachte wesentliche Änderung der Umstände hier nicht leichthin
verneint werden. Der Beschwerdegegner hätte zumindest dem Gesuch um Anhörung
der Beschwerdeführenden stattgeben müssen. Bei den Motiven der ehelichen Verbindung
handelt es sich um (innere) persönliche Umstände. Entsprechende äussere
Indizien sind naturgemäss nur von beschränkter Beweiskraft und typischerweise
mit Unklarheiten verbunden. Eine Klärung der Ehemotive durch eine mündliche
Anhörung erweist sich daher unter Umständen als sinnvoll. Dies trifft gerade
für den vorliegenden Fall zu, in dem es wesentlich darum geht, auf welchen
Motiven die geltend gemachte und teilweise dokumentierte Kontaktpflege zwischen
den Beschwerdeführenden beruht. Dass es im vorliegenden Verfahren nicht um die
erstmalige Beurteilung dieser Frage geht, ändert daran nichts. Durch die
Verweigerung einer persönlichen Anhörung verletzte der Beschwerdegegner somit
das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 [SR 101]) der Beschwerdeführenden.
3.5 Die
Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und die Sache zum Neuentscheid an den
Beschwerdegegner zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner hat hierfür vorab den Sachverhalt in
Anwendung von § 7 VRG weiter abzuklären und in diesem Zusammenhang
namentlich die Beschwerdeführenden zu ihrem Eheleben anzuhören.
4.
Die (Sprung-)Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei
offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu
behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch
entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f.
mit Hinweisen; Marco Donatsch, in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 64 N. 5).
Die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens sind daher dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Dieser ist zudem zu verpflichten, den Beschwerdeführenden für
beide Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- (inklusive
Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird,
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) zulässig (vgl. BGr, 29. August 2013,
2C_75/2013, E. 1.1 f.).
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen.
Letztinstanzliche
kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von
Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477
E. 4.2). Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt
anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und III des
Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 13. Oktober 2023 und die Verfügung
des Beschwerdegegners vom 19. Juli 2023 werden aufgehoben. Die Sache wird im
Sinn der Erwägungen zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem
Entscheid an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Entscheids der Sicherheitsdirektion
vom 13. Oktober 2023 werden die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt
Fr. 875.- dem Beschwerdegegner auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Die von der
Beschwerdeführerin geleistete Kaution wird ihr nach Rechtskraft dieses Urteils
zurückerstattet.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.-
zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);
d) die Gerichtskasse (zwecks
Rückzahlung der Kaution).