{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-14", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00688_2024-03-14.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223892&W10_KEY=13955791&nTrefferzeile=68&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5dee7c968472c33cf602108ea1888018"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00688"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14.03.2024  VB.2023.00688"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14.03.2024  VB.2023.00688"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14.03.2024  VB.2023.00688"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einziehung gef\u00e4hrlicher Gegenst\u00e4nde | Einziehung gef\u00e4hrlicher Gegenst\u00e4nde. [Definitive Einziehung eines Multitools mit Axt und eines Feldmessers nach Randale in Kirche.] Der Beschwerdef\u00fchrer vermag den Inhalt des Polizeirapports nicht infrage zu stellen (E. 4.2). Der Beschwerdef\u00fchrer trug das Multitool und das Feldmesser, bei welchen es sich um gef\u00e4hrliche Gegenst\u00e4nde im Sinn von Art. 4 Abs. 6 Satz 1 WG handelt, am fraglichen Tag missbr\u00e4uchlich im Sinn von Art. 28a WG bei sich. So ist nicht ersichtlich bzw. konnte der Beschwerdef\u00fchrer weder damals noch heute glaubhaft machen, dass er diese Gegenst\u00e4nde zur bestimmungsgem\u00e4ssen Verwendung oder Wartung dabei hatte. Sodann erweckte er mit seinem an den Tag gelegten Verhalten den Eindruck der missbr\u00e4uchlichen Verwendungsabsicht, nachdem er auf seinem Facebook-Profil gepostet hatte, er werde die Kirche besetzen und sich gegen einen Eingriff der Polizei n\u00f6tigenfalls mit Gewalt zur Wehr setzen. Damit waren die Voraussetzungen von Art. 31 Abs. 1 lit. c WG f\u00fcr die Beschlagnahme des Multitools und des Feldmessers erf\u00fcllt (E. 4.3). Zu Recht bejahten die Vorinstanzen auch die Gefahr der missbr\u00e4uchlichen Verwendung der fraglichen gef\u00e4hrlichen Gegenst\u00e4nde seitens des Beschwerdef\u00fchrers. Hierf\u00fcr sprechen einerseits das auff\u00e4llige Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers in der Kirche und andererseits dessen Strafregistereintr\u00e4ge, wobei namentlich die Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung auf ein schon fr\u00fcher vorhandenes renitentes Verhalten gegen\u00fcber staatlichen Organen hinweist. Die Voraussetzungen von Art. 31 Abs. 3 lit. a WG f\u00fcr die definitive Einziehung des Multitools und des Feldmessers waren damit ebenfalls erf\u00fcllt (E. 4.4). Nach dem Gesagten k\u00f6nnen die fraglichen Gegenst\u00e4nde dem Beschwerdef\u00fchrer zwar nicht zur\u00fcckgegeben werden. Der Beschwerdegegner h\u00e4tte damit aber deren Verwertung unter Herausgabe des Erl\u00f6ses an den Beschwerdef\u00fchrer als weniger weitgehenden Eingriff in dessen Eigentumsrechte als die entsch\u00e4digungslose Vernichtung pr\u00fcfen m\u00fcssen. Hierzu ist dieSache an den Beschwerdegegner zur\u00fcckzuweisen (E. 5).\r\rTeilweise Gutheissung. R\u00fcckweisung im Sinn der Erw\u00e4gungen an den Beschwerdegegner."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:18:34", "Checksum": "16a16b63a1294b925a1d8641a5ccceeb"}