{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-07-17", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00692_2025-07-17.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225187&W10_KEY=13955782&nTrefferzeile=9&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6135769a790e72a330f0052c23ee6652"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00692"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17.07.2025  VB.2023.00692"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17.07.2025  VB.2023.00692"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17.07.2025  VB.2023.00692"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Zweireihige Parkierungsanlage; Einordnung; Nebenbestimmungen. Die Gemeinde hat ihr Ermessen bei der Auslegung und Anwendung ihres kommunalen Rechts in Bezug auf die kommunale Ausn\u00fctzungsbestimmung nicht rechtsfehlerhaft ausge\u00fcbt (E. 4). Die gestalterischen Anforderungen an Bauten und Anlagen werden durch das PBG abschliessend umschrieben. Damit ist indes nicht jede kommunale Nutzungsvorschrift unzul\u00e4ssig, die (auch) \u00e4sthetische Zwecke verfolgt. Soweit eine solche Vorschrift als Konkretisierung von \u00a7 238 Abs. 1 PBG betrachtet werden kann, steht ihr nichts im Weg (E. 6.2.4). Die kommunale Bestimmung, dass offene Abstellpl\u00e4tze durch eine angemessene Anzahl B\u00e4ume zu beschatten sind, kann als Konkretisierung von \u00a7 238 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 aPBG gesehen werden (E. 6.2.5). Die geplante Parkierungsanlage sprengt den Rahmen des Orts\u00fcblichen in eklatanter Weise und ordnet sich nicht rechtsgen\u00fcgend ein (E. 6.3). K\u00f6nnen die verlangten Pflichtparkpl\u00e4tze nicht gem\u00e4ss den Anforderungen des Planungs- und Baugesetzes sowie der BZO gestaltet werden, ist eine alternative L\u00f6sung zu erarbeiten (E. 6.4). Es steht zwar grunds\u00e4tzlich im Ermessen der Baubeh\u00f6rde, den Umgebungsplan erst in einem sp\u00e4teren Zeitpunkt \u2013 etwa vor Baubeginn \u2013 zu verlangen. Das gilt jedoch nicht, wenn der Plan Aufschluss zu geben hat \u00fcber Fragen, die f\u00fcr die Bewilligungsf\u00e4higkeit des Bauvorhabens von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung sind. Die in den Dispositiv-Ziffern 5.1 und 5.3 statuierten Inhalte sprengen vorliegend den Rahmen eines nachtr\u00e4glich einzureichenden Umgebungsplans deutlich. Angesichts der Bedeutung, ihres Umfangs sowie ihrer Wechselwirkungen k\u00f6nnen diese Projektinhalte nicht mehr nachgelagert beurteilt werden (E. 6.6).  Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:35:31", "Checksum": "d38f4171178ff5c1b0966f928eb93777"}