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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2023.00696
Urteil
der Einzelrichterin
vom 14. November 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,
Gerichtsschreiberin
Regina Meier.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Fahreignungsabklärung,
hat sich
ergeben:
I.
Am 15. Mai 2023 ordnete das Strassenverkehrsamt
gegenüber A eine Abklärung der Fahreignung bei einem Arzt bzw. einer Ärztin der
Anerkennungsstufe 4 an, wobei das Gutachten innert sechs Monaten
einzureichen sei. Nach unbenutztem Ablauf der Frist werde vom tatsächlichen
Vorhandensein des vermuteten Fahreignungsmangels ausgegangen und es werde ohne
weiteres rechtliches Gehör der definitive Sicherungsentzug des Führerausweises
auf unbestimmte Zeit verfügt. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung
eines Rekurses entzog es die aufschiebende Wirkung.
II.
Hiergegen erhob A am 6. Juli 2023 Rekurs an die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der
angeordneten Fahreignungsabklärung und die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung des Rekurses. Mit Verfügung vom 7. Juli 2023 wies die
Sicherheitsdirektion das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
ab.
III.
Am 9. August 2023 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
beantragte, es sei die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederherzustellen.
Mit Urteil vom 19. September 2023 wurde die Beschwerde gutgeheissen und
die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederhergestellt.
IV.
Mit Rekursentscheid vom 12. Oktober 2023 wies die Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich den Rekurs gegen die Verfügung vom 15. Mai 2023 ab.
V.
Am 22. November 2023 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des
Rekursentscheids vom 12. Oktober 2023; von der Anordnung einer
verkehrsmedizinischen Abklärung sei abzusehen und für das vorinstanzliche
Verfahren seien ihm keine Kosten aufzuerlegen sowie eine Parteientschädigung
zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
Am 27. November 2023 verzichtete die
Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung. Auch das Strassenverkehrsamt
äusserte sich nicht zur Sache.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Die Behandlung von Beschwerden
gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr fallen in die
einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), sofern sie
nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen
werden (Abs. 2). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Beurteilung durch
die Kammer.
2.
2.1 Motorfahrzeugführer
müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1
des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Bestehen
Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer
Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a
Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum
Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Dies trifft namentlich zu bei
Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von
Betäubungsmitteln, welche die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein
hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (Art. 15d Abs. 1 lit. b
SVG). Weiter ist dies der Fall, wenn eine Person an einer Sucht leidet, welche
die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG).
Drogensucht wird nach der Rechtsprechung bejaht, wenn die Abhängigkeit von der
Droge derart ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr
ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem – dauernden oder
zeitweiligen – Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr
gewährleistet (BGE 124 II 559 E. 2b mit Hinweisen). Im Interesse der
Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von Drogen
der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach
geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen. Auf fehlende Fahreignung darf
geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist,
Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die
naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten
Strassenverkehr teilnimmt (BGE 129 II 82 E. 4.1; BGr, 12. Oktober
2018, 1C_285/2018, E. 3.1; je mit Hinweisen). Von Bedeutung sind die
Konsumgewohnheiten der Person, ihre Vorgeschichte, ihr bisheriges Verhalten im
Strassenverkehr und ihre Persönlichkeit (BGE 128 II 335 E. 4a mit
Hinweisen, BGr, 4. Juli 2019, 1C_7/2019, E. 3.1).
Die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung setzt gemäss Art. 15d
Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 VZV bloss Zweifel an
der Fahreignung einer Person voraus; für den vorsorglichen Entzug des Führerausweises
müssen im Gegensatz dazu ernsthafte Zweifel an der Fahreignung vorliegen
(a.M. Jürg Boll, Handkommentar SVG, Zürich/Genf 2022, Art. 15d N. 562).
Massnahmen gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG und Art. 30 Abs. 1
VZV sind gerechtfertigt, wenn die ihnen zugrunde liegenden Zweifel an der Fahreignung
auf konkreten Anhaltspunkten beruhen (BGr, 27. Juni 2023, 1C_508/2022, E. 4.3.1).
2.2 Vorliegend
führte der Beschwerdeführer gemäss einem Rapport der Kantonspolizei Aargau vom
17. März/8. Mai 2023 bei einer Verkehrskontrolle 4 g Marihuana, circa
2 bis 3 g Haschisch sowie mutmasslich eine Ecstasy-Pille mit sich. Zudem
gab er an, etwa rund 13½ bis 14 Stunden vor Fahrtantritt einen Joint
geraucht zu haben. Ein Speichelvortest ergab für alle getesteten Drogen ein
negatives Resultat. Der Vortest der Urinprobe auf Kokain sowie auf
Amphetamin/Methamphetamin/XTC fiel positiv aus. Bei der Bestätigungsanalyse im
Blut konnten aber weder Kokain noch Kokain-Abbauprodukte noch Amphetamine
festgestellt werden. Die bei der Blutanalyse festgestellte THC-Konzentration
lag mit 1,2 µg/l unterhalb des Grenzwertes von 1,5 µg/l (Art. 34 Strassenverkehrskontrollverordnung
des ASTRA vom 22. Mai 2008 [VSKV-ASTRA]). Nachdem die Polizei im Formular
"Fahrverbot" und im FinZ-Set noch Anzeichen von
Betäubungsmittelkonsum beim Beschwerdeführer ("schwankender Stand,
flatternde Augenlider, wässerige Augen") vermerkt hatte, enthält das
Protokoll der anschliessenden ärztlichen Untersuchung diesbezüglich keinerlei
auffällige Befunde. Das Strafverfahren betreffend Fahren in fahrunfähigem
Zustand wurde am 16. Mai 2023 eingestellt.
2.3 Ist einer
der Tatbestände von Art. 15d Abs. 1 lit. a–e SVG erfüllt,
besteht eine unwiderlegbare Rechtsvermutung von Zweifeln an der Fahreignung
(Boll, Handkommentar SVG, Art. 15d N. 565). Diesfalls muss die
Fahreignungsabklärung angeordnet werden – andernfalls besteht ein behördliches
Ermessen. Der vorliegend im Vordergrund stehende Tatbestand von Art. 15d Abs. 1
lit. b SVG ist nicht bloss erfüllt, wenn die Person im Zeitpunkt der
Kontrolle unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stand, sondern auch im Fall
des Mitführens von harten Drogen (Hans Giger, OF-Kommentar SVG, 9. A.,
Zürich 2022, Art. 15d N. 3). Dass der Beschwerdeführer unter dem
Einfluss von Betäubungsmitteln ein Fahrzeug lenkte, ist nicht belegt und wird
denn auch nicht geltend gemacht; das Strafverfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem
Zustand wurde eingestellt (s. oben E. 2.2). Vielmehr stellt sich die
Vorinstanz auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe eine Ecstasy-Tablette
und damit harte Drogen mitgeführt.
Ob es sich bei Ecstasy um eine weiche oder harte Droge
handelt, ist umstritten. Im ''Leitfaden Fahreignung'' wird Ecstasy als harte Droge behandelt (Expertengruppe
Verkehrssicherheit, Leitfaden Fahreignung, genehmigt durch die
Mitgliederversammlung der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) am 27. November
2020, S. 15). Das Bundesgericht ordnet Ecstasy jedoch in seiner ständigen
Rechtsprechung den weichen Drogen zu (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1; 125 IV 90 E. 3.c,
mit weiteren Hinweisen). An dieser gefestigten Praxis ist festzuhalten. Nach
dem Gesagten kann offenbleiben, ob es sich bei der fraglichen Tablette – wie
vom Beschwerdeführer behauptet – gar nicht um Ecstasy handelte, da der
Tatbestand von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG ohnehin nicht erfüllt
wäre.
2.4 Somit ist
im Folgenden zu prüfen, ob andere konkrete Anhaltspunkte bestehen, die Zweifel
an der Fahreignung des Beschwerdeführers zu wecken vermögen und eine
Fahreignungsabklärung angezeigt erscheinen lassen.
2.4.1
Der Beschwerdeführer hat weder unter Betäubungsmitteleinfluss ein Fahrzeug
gelenkt noch sogenannte harte Drogen mit sich geführt (s. oben E. 2.3).
Allerdings ist auch der Konsum von Ecstasy beziehungsweise von damit
vergleichbaren Substanzen nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ab
einer gewissen Schwere geeignet, konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der
Fahreignung zu begründen (VGr, 4. August 2022, VB.22.332, E. 2.2:
regelmässiger wöchentlicher Amphetaminkonsum; 11. Juli 2019, VB.18.417, E. 4:
MDMA-Konsum über dem Grenzwert; s. auch VGr, 5. Oktober 2023, VB.22.593, E. 4.2:
Lenken eines Fahrzeugs nach Amphetaminkonsum; 5. Januar 2017, VB.16.644, E. 3
betr. Kokainkonsum). Hierbei handelt es sich jedoch allesamt um Fälle, die in
ihrer Schwere den vorliegend möglicherweise bestehenden Ecstasy-Konsum deutlich
übersteigen respektive im Zusammenhang mit Verletzungen des
Strassenverkehrsrechts stehen. Unbehelflich sind schliesslich die vorinstanzlichen
Ausführungen betreffend die Gefährdung durch Methamphetamine, da es sich bei
Ecstasy nicht um ein Methamphetamin handelt.
2.4.2
Ähnliches gilt im Zusammenhang mit Cannabiskonsum; auch dieser kann ab
einer gewissen Schwere die Fahreignung in Zweifel ziehen. Allerdings lässt
regelmässiger kontrollierter Konsum noch nicht auf hinreichende Anhaltspunkte
für eine infrage gestellte Fahreignung schliessen (Giger, OF-Kommentar SVG, Art. 15d
N. 24). Im vorliegenden Fall erlauben die Resultate der
Bestätigungsanalyse (Bluttest), worin – einzig – eine unter dem Grenzwert
liegende THC-Konzentration angezeigt wurde, die Anordnung einer
Fahreignungsabklärung nicht (s. hierzu VGr, 22. Februar 2018,
VB.2017.00712, E. 4). Sodann weckt gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung auch ein lediglich einmalig nachgewiesener und nicht im
Zusammenhang mit dem Führen eines Motorfahrzeugs stehender Kokainkonsum keine
ernsthaften Bedenken an der Fahreignung einer Person (BGr, 7. Februar
2007, 6A.77/2006, E. 3.2). Ebenso verhält es sich mit einem gelegentlichen
Konsum (VGr, 22. Februar 2018, VB.2017.00712, E. 5.3). Nichts anderes
kann vorliegend gelten – namentlich vor dem Hintergrund, dass in der
Bestätigungsanalyse gar kein Kokainkonsum mehr nachgewiesen wurde.
2.4.3
Zusammengefasst zeigen die geschilderten Umstände, dass der
Beschwerdeführer gelegentlich Marihuana oder Haschisch konsumiert, allenfalls
darüber hinaus auch noch andere illegale Drogen wie Ecstasy. Entgegen der
Vorinstanz ergibt sich aus den Umständen jedoch nicht, dass der
Beschwerdeführer regelmässig Drogen im Sinn des vorstehend in E. 2.1
Ausgeführten zu sich nimmt. Die geringen Mengen der mitgeführten Substanzen
lassen auf einen nur gelegentlichen Konsum schliessen. Eine naheliegende
Gefahr, dass er im akuten Rauschzustand am Strassenverkehr teilnehmen könnte,
ist nicht ersichtlich, ebenso wenig wie Anzeichen dafür, dass er Drogenkonsum
und Strassenverkehr nicht ausreichend zu trennen vermöchte. Sodann weist der
Beschwerdeführer administrativrechtlich keine Vorbelastung auf, er verfügt über
einen ungetrübten automobilistischen Leumund. Es bestehen bei einer
Gesamtbetrachtung keine genügend konkreten Anhaltspunkte für eine infrage
gestellte Fahreignung.
Die Beschwerde ist gutzuheissen
und der angefochtene Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 12. Oktober
2023 sowie die angefochtene Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 15. Mai
2023 sind damit aufzuheben.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Dem Beschwerdeführer ist zulasten des
Beschwerdegegners eine angemessene Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 12. Oktober
2023 sowie die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 15. Mai 2023 werden
aufgehoben.
Die
Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;
c) das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003
Bern.