{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-04-25", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00698_2024-04-25.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224001&W10_KEY=13955791&nTrefferzeile=2&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9c43981624c975413c5480b48177ad31"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00698"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 25.04.2024  VB.2023.00698"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 25.04.2024  VB.2023.00698"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 25.04.2024  VB.2023.00698"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Familiennachzug | [W\u00e4hrend f\u00fcr die Ehefrau und die zwei j\u00fcngsten Kinder des Beschwerdef\u00fchrers der Familiennachzug bewilligt wurde, durfte er die beiden \u00e4lteren Kinder wegen Fristablaufs und mangels wichtiger famili\u00e4rer Gr\u00fcnde nicht nachziehen.] Die Nachzugsfrist nach Art. 47 Abs. 1 AIG war f\u00fcr die beiden \u00e4ltesten Kinder des Beschwerdef\u00fchrers zum Zeitpunkt der Gesuchstellung abgelaufen, womit f\u00fcr ihren Nachzug wichtige famili\u00e4re Gr\u00fcnde vorliegen m\u00fcssen (E. 2.3). Es besteht kein Anspruch darauf, j\u00fcngere und \u00e4ltere Kinder gemeinsam nachzuziehen oder bei einem Nachzug des bisher haupts\u00e4chlich mit der Betreuung der Kinder im Herkunftsland betrauten Elternteils gleichzeitig auch die Kinder nachzuziehen (E. 4.3). Die Familie des Beschwerdef\u00fchrers hat \u00fcber lange Zeit freiwillig getrennt gelebt und es fehlt an objektiven, nachvollziehbaren Gr\u00fcnden, weshalb ein Nachzug nun erforderlich ist. Die H\u00e4rte einer allf\u00e4lligen Trennung der \u00e4lteren Kinder von den Eltern w\u00e4re nicht Folge einer staatlichen Massnahme, sondern des Entschlusses des Beschwerdef\u00fchrers, seine Frau und die j\u00fcngeren Kinder auch dann nachzuziehen, wenn die \u00e4lteren Kinder zur\u00fcckgelassen werden m\u00fcssen (E. 4.4). Auch die vormals schlechtere finanzielle Situation des Beschwerdef\u00fchrers, die allenfalls einen rechtzeitigen Nachzug verhindert h\u00e4tte, stellt rechtsprechungsgem\u00e4ss keinen wichtigen famili\u00e4ren Grund dar (E. 4.5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:19:57", "Checksum": "60c2a8b356f81dbef6475cb6b8df84c4"}