{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-07-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00701_2024-07-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224184&W10_KEY=13955786&nTrefferzeile=37&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3015b7f8d3bfc64f974197917d1bda2c"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00701"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.07.2024  VB.2023.00701"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.07.2024  VB.2023.00701"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.07.2024  VB.2023.00701"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | [Nachzug der Ehefrau aus Myanmar nach Ablauf der Nachzugsfrist.] Die Nachzugsfrist f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerin als Ehefrau eines zun\u00e4chst vorl\u00e4ufig aufgenommenen und inzwischen in der Schweiz niederlassungsberechtigten Staatsb\u00fcrger Myanmars nach Art. 85c Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 3 VZAE war zum Zeitpunkt der Gesuchstellung abgelaufen (E. 3.2-3.3). Eine falsche Auskunft der Sozialarbeiterin des Ehemannes betreffend die Nachzugsfrist ist nicht belegt und k\u00f6nnte mangels der Zust\u00e4ndigkeit der Sozialarbeiterin f\u00fcr die Bewilligungserteilung ohnehin kein schutzw\u00fcrdiges Interesse begr\u00fcnden. Entsprechend ist die Nachzugsfrist nicht wiederherzustellen (E. 3.4). Der Ehemann der Beschwerdef\u00fchrerin wurde in der Schweiz als Fl\u00fcchtling anerkannt; eine R\u00fcckkehr nach Myanmar, um dort die Beziehung zu seiner Ehefrau zu leben, ist ihm nicht zuzumuten (E. 5.2). Mit dem B\u00fcrgerkrieg in Myanmar, der die Beschwerdef\u00fchrerin direkt betroffen und sie zur intern vertriebenen Person gemacht hat, liegt ausserdem ein objektiver Grund vor, aufgrund dessen der Beschwerdef\u00fchrerin und ihrem Ehemann auch die Fortf\u00fchrung der bisherigen Fernbeziehung nicht zuzumuten ist. Das Interesse der Beschwerdef\u00fchrerein am konventionsrechtlich gesch\u00fctzten gemeinsamen Familienleben mit ihrem Ehemann \u00fcberwiegt im vorliegenden Fall das in der Fristenregelung von Art. 47 AIG zum Ausdruck kommende Interesse an der Einwanderungsbeschr\u00e4nkung (E. 5.3). Die Voraussetzungen von Art. 43 AIG sind erf\u00fcllt und die Beschwerdef\u00fchrerin hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug (E. 6). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:27:04", "Checksum": "6ffb3256984f8d3561f1c43d81032b7e"}