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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2023.00704
Urteil
des Einzelrichters
vom 14. Dezember 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C, vertreten
durch RA D,
Beschwerdegegner,
und
Bedrohungsmanagement
der Stadtpolizei Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
I.
A. A und C
führten zwischen 2016 und 2019 eine Beziehung. Aus dieser ging ihr Sohn E (geb.
2017) hervor, der bei seiner Mutter lebt. Bereits im Jahr 2019 vereinbarten A
und C zusammen mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine
Betreuungsregelung betreffend E. Gemäss dieser verbringt E jedes zweite
Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend bei seinem Vater. Dieser holt E im
Hort ab; die Rückgabe an A erfolgt durch eine Drittperson.
B. Mit
Verfügung vom 1. November 2023 ordnete die Stadtpolizei Zürich in
Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351)
gegenüber C Rayonverbote von 14 Tagen betreffend den Wohnort von A und E,
den Arbeitsort von A und die Schule von E (alle in Zürich) an und verbot ihm
für dieselbe Dauer, zu A und E Kontakt aufzunehmen.
II.
A. Auf
Gesuch von A vom 7. November 2023 hin verlängerte das Bezirksgericht
Zürich (Zwangsmassnahmengericht) die Schutzmassnahmen mit Urteil vom
10. November 2023 vorläufig – mithin ohne vorgängige Anhörung der
Parteien – bis 15. Februar 2024. Das Kontaktverbot betreffend E stehe
unter dem Vorbehalt anderslautender Anordnungen der KESB. Vom Kontaktverbot
ausgenommen seien ferner Treffen im Rahmen von gerichtlichen Verhandlungen oder
von anderen Behörden, zu denen die Parteien vorgeladen würden. Verfahrenskosten
erhob die Haftrichterin keine, Umtriebsentschädigungen sprach sie ebenso wenig
zu.
B. Mit
Eingabe vom 17. November 2023 erhob C dagegen Einsprache und beantragte,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A sei das Urteil vom
10. November 2023 vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei das
angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als das Kontaktverbot zu E verlängert
worden sei. Am 21. November 2023 hörte der Haftrichter die Parteien
persönlich an. Mit Urteil desselben Datums verlängerte er das Kontaktverbot zu A
und die Rayonverbote definitiv bis 15. Februar 2024
(Dispositivziffer 1). Das Kontaktverbot zu E verlängerte er demgegenüber
nicht (Dispositivziffer 2). Die Gerichtsgebühren nahm der Haftrichter auf
die Staatskasse (Dispositivziffer 5), Umtriebs- bzw. Parteientschädigungen
sprach er keine zu (Dispositivziffer 6).
III.
A. In der
Folge gelangte A mit Beschwerde vom 27. November 2023 an das
Verwaltungsgericht und beantragte, Dispositivziffer 2 des Urteils vom
21. November 2023 sei aufzuheben und das Kontaktverbot zu E bis
15. Februar 2024 zu verlängern. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien C
aufzuerlegen, eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen. Sodann sei C zu
verpflichten, sie für ihre Aufwendungen und Auslagen im Beschwerdeverfahren zu
entschädigen. In prozessualer Hinsicht beantragte A, bis zum
"rechtskräftigen Entscheid" sei C superprovisorisch zu untersagen,
mit E in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 28. November 2023 untersagte das Verwaltungsgericht
C superprovisorisch, bis auf Weiteres in irgendeiner Form Kontakt zu E
aufzunehmen. Zugleich eröffnete es den Schriftenwechsel.
C. Während
der Haftrichter mit Eingabe vom 30. November 2023 auf Vernehmlassung
verzichtete, beantragte C mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2023,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A sei auf die Beschwerde
nicht einzutreten; eventualiter sei diese abzuweisen. Das superprovisorisch
angeordnete Kontaktverbot zwischen ihm und E sei umgehend aufzuheben. C nahm
hierzu nicht mehr Stellung. Die Stadtpolizei liess sich jeweils nicht
vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in
Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich
dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter
behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer
überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und
Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]).
Dem vorliegenden Fall kommt keine solche Bedeutung zu, weshalb der
Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.
1.2
1.2.1
Der Beschwerdegegner beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
Die Beschwerdeführerin habe in eigenem Namen Beschwerde erhoben, beantrage die
Aufhebung des Urteils vom 21. November 2023 jedoch nur insofern, als der
Haftrichter das Kontaktverbot betreffend E nicht verlängert habe, weshalb
einzig E bzw. eine gesetzliche Vertretung in dessen Namen Beschwerde hätte
erheben können. Die Beschwerdeführerin sei hierzu nicht legitimiert gewesen.
Jedenfalls stehe sie in einem Interessenkonflikt und könne die Interessen von E
nicht objektiv wahrnehmen.
1.2.2
Da die Beschwerde, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt,
abzuweisen ist, erübrigen sich eingehendere Erwägungen zu diesem Antrag.
Festzuhalten ist diesbezüglich lediglich, dass das Verwaltungsgericht in
Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes in eigenem Namen, aber in gesetzlicher
Vertretung eines (nicht prozessfähigen) Kindes geführte Beschwerden eines
Elternteils zulässt bzw. den Inhabern der elterlichen Sorge die Befugnis
zuerkennt, die Rechte des minderjährigen Kindes in eigenem Namen auszuüben und
vor Gericht für dieses geltend zu machen (vgl. zur Prozessfähigkeit Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
Vorbemerkungen zu §§ 21–21a N. 7 f.). Dies gilt auch für
Beschwerden, in denen – wie hier – ausschliesslich die Nichtverlängerung von
Schutzmassnahmen zugunsten des Kindes im Streit liegt (vgl. beispielsweise das
Urteil VB.2023.00334 vom 7. Juli 2023). Als Inhaber der elterlichen Sorge
sind die Eltern die gesetzlichen Vertreter ihrer minderjährigen Kinder
(Art. 304 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 [SR 210]). Die gesetzlich eingeräumte
Vertretungsmacht umfasst dabei auch die Prozessführung und die Bevollmächtigung
einer Rechtsvertretung (vgl. BGE 145 III 393 E. 2.3). Sofern keine
dagegensprechenden Umstände ersichtlich sind, geht das Verwaltungsgericht in
Fällen wie dem vorliegenden davon aus, dass der beschwerdeführende Elternteil
zum Schutz bzw. im Interesse des Kindes – und nicht in eigenen oder gar
entgegen den Interessen des Kindes – handelt (vgl. Art. 296 Abs. 1,
Art. 301 Abs. 1 und Art. 306 Abs. 3 ZGB). Selbstredend
steht dieses Interesse in der Regel zwar demjenigen des beschwerdegegnerischen
Elternteils entgegen. Der beschwerdeführende
Elternteil muss aber auch gegen den
dessen Willen gegen eine aus seiner Sicht dem Wohl des Kindes zuwiderlaufende
Anordnung vorgehen können (vgl. auch Art. 301 Abs. 1bis
Ziff. 1 ZGB, wonach der betreuende Elternteil allein entscheiden kann,
wenn die Angelegenheit dringlich ist).
1.3 Dass die
Beschwerdeführerin die Verlängerung des Kontaktverbots betreffend E bis
15. Februar 2014 (und nicht bis 15. Februar 2024)
beantragte, stellt offenkundig einen Verschrieb ihrerseits dar und rechtfertigt
es keineswegs, bereits deswegen die Beschwerde abzuweisen, wie dies der
Beschwerdegegner beantragt, bzw. auf diese nicht einzutreten (vgl. Alain
Griffel, Kommentar VRG, § 53 N. 1 in Verbindung mit § 23
N. 15).
2.
2.1 Gemäss
dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die
Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt
(lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt
liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden
oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet
wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder
durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall
sein.
2.2 In Fällen
von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei der gefährdenden Person
untersagen, von ihr bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, oder mit
den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt
aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c GSG). Die Schutzmassnahmen
gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3
Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um
gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete
Person ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen
ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier
Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den
Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen
Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der
Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die
Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht
hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann
auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen
(§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um
Aufhebung der Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn
der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1
GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der
Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine
Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben
(§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich
verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen
(§ 6 Abs. 3 GSG).
2.3 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw.
Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht der Haftrichterin bzw. dem
Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sie
bzw. er sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen
umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht
aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall
von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b
VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie
erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach
rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei
der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig,
den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt vieler VGr,
6. September 2023, VB.2023.00466, E. 2.3).
3.
3.1 Die
Stadtpolizei begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der
Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin am 18. August 2023 gedroht habe,
sie umzubringen, wenn er in Afghanistan die Gelegenheit dazu bekäme. Sodann
habe der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin am 1. November 2023 mit
beiden Händen nach hinten gestossen.
3.2 Der
Anordnung der Schutzmassnahmen ging ein Vorfall zwischen dem Beschwerdegegner
und der Beschwerdeführerin und deren Partner vom 1. November 2023 in
Zürich voraus. Auch wenn die Aussagen der Parteien hierzu im Detail
divergieren, scheint immerhin erstellt, dass es damals zu einer handgreiflichen
Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdegegner und dem Partner der
Beschwerdeführerin kam, wobei der Beschwerdegegner mindestens zeitweilig mit
einem Teppichmesser hantierte. E war bei dem Vorfall nicht zugegen, hat aber –
und dies scheint unbestritten – davon erfahren, indem er die von der
Beschwerdeführerin damals gemachte Videoaufnahme gesehen zu haben scheint,
wobei nicht klar ist, wer ihm diese gezeigt hat.
3.3 Der
Haftrichter erwog im Urteil vom 21. November 2023 zur Frage der
Verlängerung des Kontaktverbots zu E, die Beschwerdeführerin habe hinsichtlich
des Fortbestands der Gefährdung von E vorgebracht, E sei nachhaltig vom Vorfall
am 1. November 2023 geprägt, könne nur schlecht schlafen und habe
Albträume. Dass der Beschwerdegegner gegenüber E physische Gewalt angewendet
habe, mache sie aber nicht geltend. Gemäss der Beschwerdeführerin habe E vom
Vorfall von "jemanden" erfahren, der die Szene habe beobachten
können. Der Beschwerdegegner mutmasse seinerseits, dass die Beschwerdeführerin E
selbst das Video vom Vorfall gezeigt habe. Damit – so der Haftrichter – stünden
sich die Aussagen der Parteien diesbezüglich diametral gegenüber. Fest stehe
jedenfalls, dass E den Vorfall vom 1. November 2023 nicht direkt
miterlebt, sondern nur indirekt davon erfahren habe. Zu den Schlafproblemen von
E mutmasse der Beschwerdegegner, die Beschwerdeführerin habe E für vier Wochen
nach Afghanistan in die Ferien mitgenommen; allenfalls seien auch die dortigen
Eindrücke ursächlich für die Schlafprobleme. Nach dem Gesagten – so der Haftrichter
– blieben die Ursachen der geltend gemachten Auffälligkeiten von E unklar. Dass
diese auf den indirekt wahrgenommenen Vorfall vom 1. November 2023
zurückzuführen seien, erscheine fraglich und habe von der Beschwerdeführerin
jedenfalls nicht glaubhaft dargelegt werden können. Eine "allgemeine
Gefährdung" von E durch den Beschwerdegegner sei nicht ersichtlich und von
der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht worden. Folglich lägen keine
Anzeichen einer vom Beschwerdegegner ausgehenden, fortbestehenden Gefährdung
gegenüber E vor.
Das Kontaktverbot des Beschwerdegegners zu E sei daher
aufzuheben bzw. nicht zu verlängern. In Bezug auf die zu verlängernden
Rayonverbote hätten die Parteien glaubhaft dargelegt, sich für die Übergaben
von E in der Vergangenheit über Drittpersonen verständigt bzw. die Übergaben
durch deren Mithilfe vollzogen zu haben. Insofern sei ein Betreten der
verbotenen Gebiete durch den Beschwerdegegner zur Ausübung seines Kontaktrechts
nicht notwendig und die Verlängerung der zum Schutz der Beschwerdeführerin
angeordneten Rayonverbote auch unter diesem Aspekt sachgerecht. Der
Beschwerdegegner sei aber gehalten, allfällige Absprachen betreffend das
Besuchsrecht für E während der Fortdauer des Kontaktverbots zur
Beschwerdeführerin über die zuständige KESB abzuwickeln, ansonsten er sich
strafbar mache.
3.4 Die
Beschwerdeführerin macht mit Beschwerde geltend, die Feststellung des
Haftrichters, wonach E den Vorfall vom 1. November 2023 nicht direkt
miterlebt, sondern nur indirekt erfahren habe, vermöge den Eindruck des
6-jährigen Buben kaum zu relativieren. Die Wahrnehmung von Bildaufnahmen und
Erzählungen über einen Messerangriff des eigenen Vaters auf den Lebenspartner
und die eigene Mutter dürften für sich genommen aufwühlend genug sein. Sodann
stehe ausser Frage, dass die Auffälligkeiten von E auf den indirekt
wahrgenommenen Vorfall vom 1. November 2023 zurückzuführen seien. Der
Beschwerdegegner habe damals den Lebenspartner im Beisein der
Beschwerdeführerin mit einem Messer angegriffen. Die entsprechende
Videoaufnahme lasse kaum Zweifel offen. Unmittelbar seit diesem Vorfall habe E
Albträume und spreche er mit sich selbst über diesen Vorfall. Hier keine
Kausalität zu vermuten, sei schon fast abwegig. Sie – die Beschwerdeführerin –
habe mit ihren Aussagen nicht übertrieben und sich so verhalten, wie es von
einer besorgten Mutter in einer vergleichbaren Situation zu erwarten wäre; sie
habe Schutzmassnahmen beantragt und sei mit E zu einer Psychologin gegangen.
Was die Kontakte von E zum Beschwerdegegner angehe, habe sie bislang immer
kooperiert; sie habe damit kein Motiv für falsche Anschuldigungen. Unglaubhaft
seien demgegenüber die Behauptungen des Beschwerdegegners. So habe er etwa
angegeben, sie – die Beschwerdeführerin – habe alles geplant, Aufzeichnungen
gemacht und diese sodann im Nachhinein E gezeigt. E – so die Beschwerdeführerin
– habe aktuell grosse Angst vor dem Beschwerdegegner und leide unter
Albträumen. Seine psychische Integrität sei ab sofort und vorläufig bis zum
Endentscheid zu schützen. Andernfalls drohe ihm eine weitere Traumatisierung.
3.5 Das
Verwaltungsgericht erwog mit Präsidialverfügung vom 28. November 2023,
aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erscheine es
vorliegend angezeigt, dem prozessualen Antrag der Beschwerdeführerin zu
entsprechen. Nach der Rechtsprechung könne ein Kind auch als Zeuge von
häuslicher Gewalt in seinem Wohl gefährdet sein, da das Miterleben von Gewalt
in der Elternbeziehung Auswirkungen auf seine psychische Gesundheit zeitigen
könne. Sei ein Kind nicht selbst von häuslicher Gewalt betroffen, stelle sich
daher die Frage, ob ein Grund für eine Ausdehnung der Schutzmassnahmen auf eine
nahestehende Person im Sinn von § 3 Abs. 2 lit. c GSG
vorliege (statt vieler VGr, 7. Juli 2023, VB.2023.00334, E. 5.2.1).
Vorliegend scheine zwar unbestritten, dass der Beschwerdegegner bis anhin nicht
(unmittelbar) gewalttätig gegenüber E worden sei. Ebenso unbestritten scheine
jedoch, dass E eine Videoaufnahme des offenbar gravierenden Vorfalls vom
1. November 2023 zu Gesicht bekommen habe. Dass er deswegen in seiner
psychischen Integrität verletzt worden sein könnte und Angst vor dem
Beschwerdegegner habe, wirke prima facie nicht unglaubhaft. Zu seinem sofortigen
Schutz sei dem Beschwerdegegner daher superprovisorisch zu untersagen, bis auf
Weiteres in irgendeiner Form Kontakt zu E aufzunehmen.
3.6 Der
Beschwerdegegner macht mit Beschwerdeantwort geltend, der
"Messerangriff" vom 1. November 2023 habe sich gegen den
Lebenspartner der Beschwerdeführerin und nicht gegen diese gerichtet, weshalb
nicht von häuslicher Gewalt gesprochen werden könne. Hinsichtlich der
Kenntnisnahme von E von diesem Vorfall habe sich die Beschwerdeführerin in
Widersprüche verstrickt. Jedenfalls könne allein die Beschwerdeführerin E die
Videoaufnahme vorgespielt haben; dadurch habe sie selbst eine Traumatisierung
von E in Kauf genommen. Sodann sei der Umstand, dass E eine Psychotherapie
besuche, nicht auf den Vorfall vom 1. November 2023 zurückzuführen; die
Therapie sei bereits vorher aufgegleist worden. Auffälligkeiten von E gründeten
ebenso wenig auf dem Vorfall vom 1. November 2023. Hierfür kämen diverse
andere Ursachen infrage, wie beispielsweise die Reise nach Afghanistan.
Schliesslich entspreche es auch nicht der Wahrheit, wenn die Beschwerdeführerin
vorbringe, dass sie bezüglich der Kontakte von E zu ihm – dem Beschwerdeführer
– stets kooperiert bzw. sie sich immer an die Regelung der KESB gehalten habe.
4.
4.1 Unbestritten
ist, dass der Beschwerdegegner nicht unmittelbar Gewalt gegenüber E angewandt
hat. Die Beschwerdeführerin macht denn auch vielmehr geltend, E sei aufgrund
des Miterlebens der Gewalt des Beschwerdegegners ihr gegenüber, namentlich
durch die Kenntnisnahme des Vorfalls vom 1. November 2023, traumatisiert
und insofern selbst von der Gewalt des Beschwerdegegners betroffen. Tatsächlich
kann der Umstand, dass die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die
gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes ausübt, zu einer Traumatisierung
des Kindes führen, die es selbst zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen
Person macht. Zudem kann ein Kind als Zeuge von häuslicher Gewalt in seinem
Wohl gefährdet sein, da das Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung
Auswirkungen auf seine psychische Gesundheit zeitigt (statt vieler VGr,
7. Juli 2023, VB.2023.00334, E. 5.2.1; Andrea Büchler/Margot Michel,
Besuchsrecht und häusliche Gewalt, in: FamPra 2011 S. 525 ff.,
S. 540, 551). Vorliegend kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Vorfall vom 1. November 2023 E
belastet, wobei er bei diesem nicht zugegen war und die Angaben der Parteien in
Bezug auf die Kenntnisnahme divergieren. So stellt denn auch seine Beiständin
in ihrem E-Mail vom 14. November 2023 an die KESB fest, dass die
Konflikte zwischen den Parteien für E sehr belastend seien. Dennoch hält sie
das Kontaktverbot zu E, welches "einseitig zulasten von E und seiner
Beziehung zum Vater" gehe, für ungerechtfertigt und bezeichnet dieses als
"völlig unverhältnismässig". Vielmehr ist die Beiständin der Ansicht,
dass der "Vater seinen Sohn sehen" könne; auch eine Besuchsbegleitung
sei nicht angezeigt. Angesichts dessen ist nicht davon auszugehen, dass bei E allein schon durch die
Kenntnisnahme des Vorfalls vom 1. November 2023 bzw. des damaligen
Verhaltens des Beschwerdegegners gegenüber der Beschwerdeführerin und deren
Partner, welches vorliegend nicht zu beurteilen ist, eine dauerhafte oder
derart starke Traumatisierung ausgelöst worden wäre, die einem Kontakt zum
Beschwerdegegner entgegenstehen würde. Daran ändert auch nichts, dass
die Beschwerdeführerin vorbrachte, dass E früher schon Beschimpfungen und
Bedrohungen seitens des Beschwerdegegners mitbekommen habe, namentlich
diejenigen im Sommer 2022. Ihre diesbezüglichen Ausführungen sind weitgehend
unsubstanziiert, und gerade in Bezug auf die (angebliche) Drohung vom 18. August
2023, welche die Stadtpolizei ebenfalls zum Anlass für die Anordnung der
Schutzmassnahmen nahm (vorn E. 3.1), machte sie jedenfalls nicht
ausdrücklich geltend, E habe diese mitbekommen.
4.2 Ein
Kontaktverbot kann gemäss § 3 Abs. 2 lit. c GSG
auf der gefährdeten Person nahestehende Personen ausgedehnt werden, auch wenn
diese selbst nicht unmittelbar gefährdet im Sinn von § 2 Abs. 4 GSG
sind. Eine solche Ausdehnung ist etwa dann zulässig, wenn dies zum Schutz des
gefährdeten Elternteils notwendig ist, weil Hinweise dafür bestehen, dass der
Kontakt mit dem Kind zur verbotenen Kontaktaufnahme zur gefährdeten Person
missbraucht wird, um diese weiterhin zu bedrohen (statt vieler VGr,
7. Juli 2023, VB.2023.00334, E. 5.4). Für einen solchen Missbrauch
bestehen im vorliegenden Fall allerdings keine Hinweise, zumal sich die
Parteien bei den Kindesübergaben nicht begegnen (vorn I.A.). Ebenso wenig macht
die Beschwerdeführerin geltend, dass der Beschwerdegegner E gegen sie
instrumentalisieren würde.
4.3 Nach dem
Gesagten kann dem Haftrichter, dem im Zusammenhang mit der Frage, ob
Schutzmassnahmen zu verlängern sind, ein relativ grosser Beurteilungsspielraum
zukommt (vorn E. 2.3), keine Ermessensverletzung vorgeworfen werden, wenn
er das Kontaktverbot betreffend E nicht verlängerte. Demzufolge ist die
Beschwerde abzuweisen.
4.4 Bei diesem
Ausgang fällt mit dem Ergehen des vorliegenden Endentscheids das vom
Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 28. November 2023
superprovisorisch angeordnete Kontaktverbot (vorn III.B.) dahin.
5.
5.1 Nach
§ 12 Abs. 1 GSG, welcher auch im Beschwerdeverfahren gegen
haftrichterliche Entscheide zur Anwendung gelangt, werden die Verfahrenskosten
auf die Staatskasse genommen, wenn ein Gesuch um Aufhebung einer
Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen
können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie
Massnahmen nach § 3 Abs. 2 erlassen oder verlängert werden. In
Abweichung vom im Beschwerdeverfahren grundsätzlich geltenden Unterliegerprinzip
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG) sind der unterliegenden gefährdeten Person somit grundsätzlich keine
Kosten aufzuerlegen. Vorbehalten bleibt eine bös- oder mutwillige
Prozessführung (VGr, 24. Januar 2023, VB.2022.00764, E. 6.2, mit
Hinweisen). Dasselbe muss auch für Fälle gelten, in denen – wie vorliegend –
ein Elternteil in gesetzlicher Vertretung seines Kindes Beschwerde führt (vgl.
oben E. 1.2).
Da kein Fall von bös- oder mutwilliger Prozessführung
vorliegt, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu
nehmen.
5.2 Ausgangsgemäss ist die unterliegende
Beschwerdeführerin zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung an den
Beschwerdegegner zu verpflichten (§ 12 Abs. 2 GSG); ihr selbst steht
eine solche mangels Obsiegens nicht zu. Vorliegend erweist sich eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) als
angemessen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 155.-- Zustellkosten,
Fr. 1'355.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive
Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft
dieses Urteils.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Bezirksgericht Zürich.