{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-12-14", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00704_2023-12-14.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223709&W10_KEY=13955795&nTrefferzeile=89&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "883f4fd3c56c7d92a1d911612e2397b2"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00704"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14.12.2023  VB.2023.00704"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14.12.2023  VB.2023.00704"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14.12.2023  VB.2023.00704"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Das Verwaltungsgericht l\u00e4sst in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes in eigenem Namen, aber in gesetzlicher Vertretung eines (nicht prozessf\u00e4higen) Kindes gef\u00fchrte Beschwerden eines Elternteils zu bzw. erkennt den Inhabern der elterlichen Sorge die Befugnis zu, die Rechte des minderj\u00e4hrigen Kindes in eigenem Namen auszu\u00fcben und vor Gericht f\u00fcr dieses geltend zu machen. Dies gilt auch f\u00fcr Beschwerden, in denen \u2013 wie hier \u2013 ausschliesslich die Nichtverl\u00e4ngerung von Schutzmassnahmen zugunsten des Kindes im Streit liegt. Sofern keine dagegensprechenden Umst\u00e4nde ersichtlich sind, geht das Verwaltungsgericht in solchen F\u00e4llen davon aus, dass der beschwerdef\u00fchrende Elternteil zum Schutz bzw. im Interesse des Kindes \u2013 und nicht in eigenen oder gar entgegen den Interessen des Kindes \u2013 handelt (E. 1.2.2). Angesichts des Umstands, dass die Beist\u00e4ndin des Kindes der Parteien das Kontaktverbot f\u00fcr ungerechtfertigt h\u00e4lt und der Ansicht ist, dass der Beschwerdegegner seinen Sohn sehen k\u00f6nne, ist nicht davon auszugehen, dass bei diesem allein schon durch die Kenntnisnahme des die Schutzmassnahmen ausl\u00f6senden Vorfalls bzw. des damaligen Verhaltens des Beschwerdegegners gegen\u00fcber der Beschwerdef\u00fchrerin und deren Partner eine dauerhafte oder derart starke Traumatisierung ausgel\u00f6st worden w\u00e4re, die einem Kontakt zum Beschwerdegegner entgegenstehen w\u00fcrde (E. 4.1). Sodann bestehen auch keine Hinweise daf\u00fcr, dass der Beschwerdegegner den Kontakt mit dem Kind zur verbotenen Kontaktaufnahme zur Beschwerdef\u00fchrerin missbrauchen w\u00fcrde (E. 4.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:50:53", "Checksum": "f6c9058e67a023c7f842f22aeb4a5398"}