{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-04-02", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00705_2024-04-02.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223940&W10_KEY=13955791&nTrefferzeile=37&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "76266d18321762f8a8da0b47a8c42273"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00705"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02.04.2024  VB.2023.00705"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02.04.2024  VB.2023.00705"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02.04.2024  VB.2023.00705"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Vorliegend besteht keine Bindung an die Sachverhaltsfeststellungen aus der Einstellungsverf\u00fcgung in einem Strafverfahren (E. 3). Eine Verletzung der Meldepflicht von Eink\u00fcnften bei der Sozialhilfe f\u00fchrt zu einer Beweislastumkehr. Vorliegend wurde die Meldepflicht verletzt und der Gegenbeweis gelingt nicht (E. 4). Darlehen entsprechen Zuwendungen Dritter und sind grunds\u00e4tzlich anrechenbar an das Einkommen, sofern der Sozialhilfebez\u00fcger frei dar\u00fcber verf\u00fcgen kann. Die Zweckbindung des Darlehens muss ausdr\u00fccklich statuiert werden. Ausgenommen von der Anrechnung sind Leistungen von bescheidenem Umfang, wobei gegen\u00fcber wirtschaftlich schwachen Personen keine Besserstellung des Sozialhilfebez\u00fcgers erfolgen darf. Vorliegend ist die Zweckbindung des Darlehens nachtr\u00e4glich entfallen und es ist von erheblichem Umfang, sodass dieses an das Einkommen anzurechnen ist (E. 5). Eine Verrechnung der R\u00fcckzahlungsforderung mit der Sozialhilfe ist grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig (maximale K\u00fcrzung 30 %). Dabei m\u00fcssen die Interessen von Kindern ber\u00fccksichtigt werden und die Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit muss gewahrt sein (E. 6). Es besteht vorliegend kein Anspruch auf unentgeltliche Prozessf\u00fchrung aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde. Es stellt ein treuwidriges Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers dar, wenn er gest\u00fctzt auf von ihm zu verantwortende prozessuale Vers\u00e4umnisse (versp\u00e4tete Beweismittelvorbringen) die offensichtliche Aussichtslosigkeit bestreitet (E. 9). Die Beschwerde ist abzuweisen (E. 7)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:19:14", "Checksum": "8bfe5135b5426adca5465ca3b624b5fa"}