{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-12-04", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00707_2025-12-04.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225505&W10_KEY=13955782&nTrefferzeile=3&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8e150a39d884dbac38aab91045265239"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00707"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04.12.2025  VB.2023.00707"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04.12.2025  VB.2023.00707"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04.12.2025  VB.2023.00707"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe (innerkantonale Zust\u00e4ndigkeit) | Bestimmung des Unterst\u00fctzungswohnsitzes eines unm\u00fcndigen, fremdplatzierten Kindes nach \u00a7 37 SHG und Tragung der sozialhilferechtlichen Kosten durch die zust\u00e4ndige Gemeinde. Die Eltern des Kindes waren bei der Geburt noch minderj\u00e4hrig und haben nie mit dem Kind zusammengelebt. Ein unselbst\u00e4ndiger Unterst\u00fctzungswohnsitz des Kindes nach \u00a7 37 Abs. 1 und 2 SHG f\u00e4llt damit ausser Betracht (E. 4.1). In den ersten drei Tagen nach der Geburt bestand noch keine Vormundschaft, weshalb der Unterst\u00fctzungswohnsitz am Aufenthaltsort des Kindes lag (\u00a7 37 Abs. 3 lit. d SHG). Danach wurde ein Unterst\u00fctzungswohnsitz am Sitz der KESB begr\u00fcndet (\u00a7 37 Abs. 3 lit. a SHG; E. 4.2). In dieser Zeit wurde das Kind bei einer Pflegefamilie fremdplatziert. F\u00e4llt der Unterst\u00fctzungswohnsitz am Sitz der KESB dahin, weil das Sorgerecht \u00fcber das Kind zun\u00e4chst der Mutter und dann dem Vater erteilt wird, ist der Unterst\u00fctzungswohnsitz gem\u00e4ss \u00a7 37 SHG neu zu bestimmen. Eine Perpetuierung des ersten selbst\u00e4ndigen Unterst\u00fctzungswohnsitzes am Aufenthaltsort des Kindes in den ersten drei Tagen nach der Geburt sieht das Gesetz in einem solchen Fall nicht vor. Die Neubestimmung des Unterst\u00fctzungswohnsitzes ist vorliegend gem\u00e4ss \u00a7 37 Abs. 3 lit. d SHG vorzunehmen und dieser befindet sich am jeweiligen Aufenthaltsort des Kindes (E. 4.4\u20134.9). Die R\u00fcckforderung der in der Vergangenheit bezahlten wirtschaftlichen Hilfe von der zust\u00e4ndigen Gemeinde richtet sich nach \u00a7\u00a7 42\u201344 SHG. F\u00fcr die Anwendung von Art. 28 ZUG und Art. 62 ff. OR bleibt kein Raum (E. 5.1). Es gilt die Verwirkungsfrist gem\u00e4ss \u00a7 34 Abs. 2 SHV (E. 5.2\u20135.3). Teilweise Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:35:40", "Checksum": "4984d635d85ff72b4043e6444f2c5c54"}