{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-11-06", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00710_2024-11-06.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224468&W10_KEY=13955782&nTrefferzeile=74&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "01e47f688be1eb4ca6472a446f7177bf"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00710"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06.11.2024  VB.2023.00710"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06.11.2024  VB.2023.00710"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06.11.2024  VB.2023.00710"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Anwaltskosten als situationsbedingte Leistungen. [Die Beschwerdef\u00fchrerin f\u00fchrte ein bereits vor ihrer Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit im Ausland anh\u00e4ngig gemachtes Zivilverfahren betreffend elterliche Sorge und Unterhalt nach ihrer R\u00fcckkehr in die Schweiz von hier aus weiter. Die Sozialbeh\u00f6rde lehnte die \u00dcbernahme der daf\u00fcr entstandenen Anwaltskosten ab.] Die \u00dcbernahme von Anwaltskosten k\u00e4me als f\u00f6rdernde situationsbedingte Leistung infrage, bei deren Ausrichtung der Sozialbeh\u00f6rde ein grosser Ermessensspielraum zusteht (E. 4.1). Daraus, dass Reisekosten zu Gerichtsterminen im Ausland \u00fcbernommen wurden, konnte die Beschwerdef\u00fchrerin nicht schliessen, dass dies auch f\u00fcr die Anwaltskosten gilt. Sie wurde vom Sozialdienst mehrmals darauf aufmerksam gemacht, dass keine Garantie f\u00fcr eine Kosten\u00fcbernahme bestehe und der Entscheid dar\u00fcber einem Antrag an die Sozialbeh\u00f6rde unterliege (E. 4.3). Im Fall einer (Fort-)F\u00fchrung des Verfahrens in der Schweiz w\u00e4re der Beschwerdef\u00fchrerin aufgrund der Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit allenfalls die unentgeltliche Rechtspflege gew\u00e4hrt worden, dennoch entschied sie sich das Verfahren im Ausland, in welchem ihr UP-Gesuch abgewiesen worden war, kostenpflichtig fortzusetzen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf den Gleichbehandlungsgrundsatz ausf\u00fchrt, auch bei allen in der Schweiz gef\u00fchrten Verfahren seien die Anwaltskosten nicht zu \u00fcbernehmen, wenn die unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt worden sei (E. 4.6). Die Beschwerdegegnerin bewegte sich damit bei der Aus\u00fcbung ihres Ermessens im pflichtgem\u00e4ssen Bereich (E. 4.8). Gew\u00e4hrung UP (E. 5.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:34:03", "Checksum": "e27f36f9b6d9995ea03a4b168a8ba2ac"}