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VB.2023.00711
Urteil
der 4. Kammer
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Rückstufung, hat sich ergeben: I. A ist ein 1975 in der Schweiz geborener Staatsangehöriger der Türkei. Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. A stellte am 12. Juni 2019 ein Gesuch um Kantonswechsel beim Migrationsamt des Kantons Zürich. Zuvor hatte er in den Kantonen C und D gewohnt und dort vorübergehend Sozialhilfe bezogen sowie zahlreiche Betreibungen gegen sich bewirkt. Das Migrationsamt bewilligte A am 11. Oktober 2019 den Kantonswechsel und wies ihn gleichentags auf die migrationsrechtlichen Folgen von Sozialhilfebezug und Schuldenwirtschaft hin. Mit Verfügung vom 28. Mai 2021 verwarnte das Migrationsamt A formell wegen seiner Schuldenwirtschaft. Mit Verfügung vom 18. August 2023 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A, erteilte ihm stattdessen eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung und verband diese mit den folgenden Bedingungen: – Lückenlose und fristgerechte Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen; – Nachweislicher Abbau der bestehenden Schulden im Rahmen seiner Möglichkeiten; – Intensive Bemühungen um eine Arbeitsstelle mit einem Pensum von 100 % (mind. zehn schriftliche nachweisbare Bewerbungen pro Monat bei potentiellen Arbeitgebern), und Annahme dieser Erwerbstätigkeit, wenn angeboten; – Ausnahmsloses Nachkommen seiner Mitwirkungspflicht gegenüber aller involvierten Stellen und Behörden, insb. gegenüber dem Migrations- und Betreibungsamt. II. Einen am 20. September 2023 hiergegen erhobenen Rekurs von A hiess die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 30. Oktober 2023 teilweise gut und knüpfte die Aufenthaltsbewilligung von A lediglich an die Bedingungen "Lückenlose und fristgerechte Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen" und "Nachweislicher Abbau der bestehenden Schulden im Rahmen seiner Möglichkeiten". Im Übrigen wies sie den Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I), nahm die Kosten des Rekursverfahrens zu einem Viertel auf die Staatskasse und auferlegte sie zu drei Vierteln A, nahm diesen Anteil zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. II), bestellte A Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsbeiständin und richtete dieser zulasten der Staatskasse unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht eine Entschädigung aus (Dispositiv-Ziff. III). III. Am 28. November 2023 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 30. Oktober 2023 aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er zudem um unentgeltliche Rechtspflege. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 1. Dezember 2023 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Am 18. September 2024 liess Rechtsanwältin B dem Gericht ihre Honorarnote zukommen. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn eine ausländische Person die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht (oder nicht mehr) erfüllt. Es handelt sich dabei um eine Rückstufung von der Niederlassungs- auf die Aufenthaltsbewilligung. Als Integrationskriterien nach Art. 58a AIG gelten die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenz (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). 2.2 Die Rückstufung ist bereits zulässig, wenn ein Integrationsdefizit im Sinn von Art. 58a AIG besteht. Es ist nicht erforderlich, dass auch ein Widerrufsgrund vorliegt (BGE 148 II 1 E. 2.1 f.; BGr, 19. August 2024, 2C_570/2023, E. 3.3, und 15. Dezember 2021, 2C_711/2021, E. 4.2 mit Hinweis; VGr, 14. März 2024, VB.2023.00429, E. 2.1, und 3. Dezember 2020, VB.2020.00305, E. 3.2). Die Rückstufung einer altrechtlich (sprich: vor dem 1. Januar 2019) erteilten Niederlassungsbewilligung unter dem neuen Recht muss im Hinblick auf deren Unbefristetheit und Bedingungsfeindlichkeit sowie wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und des Rückwirkungsverbots an ein unter dem neuen Recht aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit anknüpfen; nur dann besteht ein genügendes öffentliches Interesse an der Rückstufung altrechtlich erteilter Niederlassungsbewilligungen unter dem seit 1. Januar 2019 gültigen Recht (BGr, 15. Dezember 2021, 2C_711/2021, E. 4.2 mit Hinweisen). Sachverhaltselemente, die vor dem 1. Januar 2019 eingetreten sind, dürfen mitberücksichtigt werden, um die neue Situation im Licht der bisherigen zu würdigen und in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern des Integrationsdefizits umfassend zu klären (BGE 148 II 1 E. 5; BGr, 8. März 2024, 2C_232/2023, E. 3.3, VGr, 14. März 2024, VB.2023.00429, E. 2.1, und 8. Februar 2023, VB.2022.00488, E. 2.1 Abs. 2, auch zum Folgenden). Dabei ist die Rückstufung jedoch auf Sachverhalte abzustützen, die sich nach dem 1. Januar 2019 zugetragen haben bzw. nach diesem Datum fortdauern; andernfalls läge eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung vor (BGr, 15. Dezember 2021, 2C_711/2021, E. 4.2). 3. 3.1 Die Art. 77a ff. der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben (vgl. zum Ganzen BGE 148 II 1 E. 2.1 f. mit weiteren Hinweisen; BGr, 8. März 2024, 2C_232/2023, E. 3.1, und 16. Februar 2022, 2C_48/2021, E. 3). Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG liegt laut Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE insbesondere vor, wenn die betroffene Person öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt. Anders als der Widerruf der Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung aus der Schweiz setzt die Rückstufung keinen erheblichen oder schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG) voraus und somit keine Verschuldung in der praxisgemäss dafür erforderlichen Höhe; vielmehr sind betragsgemäss tiefere Anforderungen an die Verschuldung zu stellen. Ebenso wie in den genannten (Widerrufs-)Fällen muss diese jedoch mutwillig sein (VGr, 14. März 2024, VB.2023.00429, E. 4.1.1 – 24. November 2022, VB.2022.00227, E. 3.1 – 17. Februar 2022, VB.2021.00587, E. 3.1). 3.2 Eine Verschuldung ist mutwillig, wenn sie selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist, wovon nicht leichthin auszugehen ist (BGE 137 II 297 E. 3.3; BGr, 19. August 2024, 2C_570/2023, E. 4.2.1, und 5. Juni 2024, 2C_637/2023, E. 4.2 auch zum Folgenden). Ein mutwilliges Verhalten im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE liegt vor, wenn die ausländische Person aus Absicht, Böswilligkeit oder Liederlichkeit bzw. Leichtfertigkeit ihren öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt (BGr, 19. August 2024, 2C_570/2023, E. 4.2.1 – 31. Mai 2024, 2C_490/2023, E. 5.2 – 4. November 2021, 2C_410/2021, E. 2.3). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen (Art. 96 Abs. 2 AIG), ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Massgebend ist, welche Anstrengungen zur Sanierung der finanziellen Situation unternommen worden sind, ob namentlich konstante und effiziente Bemühungen um Schuldenrückzahlung vorliegen. Positiv zu würdigen ist ein Schuldenabbau, negativ die weitere Anhäufung von Schulden in vorwerfbarer Weise (BGr, 19. August 2024, 2C_570/2023, E. 4.2.2, und 31. Mai 2024, 2C_490/2023, E. 5.3 mit Hinweisen). 4. 4.1 Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner begründeten die Rückstufung des Beschwerdeführers mit dessen angeblicher fortgesetzter mutwilliger Schuldenwirtschaft seit der letzten diesbezüglichen Verwarnung. Betreffend die Höhe der Verschuldung erwog die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer gemäss Betreibungsregisterauszügen vom Juli 2023 zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausgangsverfügung eine Gesamtverschuldung von Fr. 154'978.55 aufgewiesen habe, womit sich seine Verschuldung seit der formalen migrationsrechtlichen Verwarnung im Mai 2021 (Stand: Februar 2021) um Fr. 21'473.55 erhöht habe. Diese Feststellung betreffend die Höhe und zeitliche Entwicklung der Verschuldung ist zutreffend und blieb vonseiten des Beschwerdeführers auch unbestritten. Strittig ist im vorliegenden Verfahren einzig, ob diese zusätzliche Verschuldung seit der migrationsrechtlichen Verwarnung mutwillig erfolgte. 4.2 Die Vorinstanz anerkannte, dass der Beschwerdeführer trotz Arbeit in einem Vollzeitpensum nicht in der Lage sei, seinen alltäglichen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Sie erwog aber, dass die Neuverschuldung seit Februar 2021 dennoch mutwillig gewesen sei, da der Beschwerdeführer es in der Hand gehabt hätte, seine Ausgaben zu senken. So wohne er seit April 2019 in einer 4,5-Zimmer-Wohnung, die ihn monatlich Fr. 2'100.- an Miete koste, was fast die Hälfte seines monatlichen Nettoeinkommens von Fr. 4'350.70 ausmache. In diese Wohnung sei er gezogen, um im Rahmen des Familiennachzugsverfahrens für seine zweite Ehefrau und die Stieftochter eine bedarfsgerechte Wohnung vorweisen zu können. Als Ende Oktober 2020 jedoch nur der Nachzug seiner Ehefrau bewilligt worden sei, wäre es ihm ab da möglich gewesen, eine kleinere und günstigere Wohnung zu mieten. Dass er dies unterlassen habe, sei ihm anzulasten. Dass sein Betreibungsregisterauszug ihm die Wohnungssuche erschwere, könne sodann nicht entlastend berücksichtigt werden, da er die aktuelle Wohnung ebenfalls nur erhalten habe, weil sein Cousin hierfür gebürgt habe. Warum dies bei einer neuen Wohnung nicht möglich sein sollte, sei nicht ersichtlich. Ausserdem hätte der Beschwerdeführer Prämienverbilligung für die Krankenkassenprämien für sich und seine Ehefrau beantragen können und die zurzeit arbeitslose Ehefrau könnte ebenfalls etwas zum Haushaltseinkommen beisteuern. Dies gelte umso mehr, als ihr Nachzug allein aufgrund der ihr zugesicherten Arbeitsstelle und der damit einhergehenden verbesserten finanziellen Ausgangslage gewährt worden sei. Schliesslich stünde es dem Beschwerdeführer frei, eine besser bezahlte Arbeitsstelle zu suchen. 4.3 Der Beschwerdeführer entgegnet dem, dass die Knappheit an (bezahlbaren) Wohnungen im Kanton Zürich notorisch sei. Im Durchschnitt betrage aktuell selbst die Miete für eine kleinere Wohnung (2,5-/3-Zimmer) im Schnitt knapp Fr. 2'000.- und damit fast gleich viel, wie der Beschwerdeführer für die etwas grössere Wohnung aktuell bezahle. Das Sparpotenzial bei einem Umzug sei entsprechend gering. Ebenso notorisch seien die Schwierigkeiten, mit einem Betreibungsregisterauszug wie demjenigen des Beschwerdeführers eine Wohnung zu finden. Der Cousin, welcher für die aktuelle Wohnung gebürgt habe, sei inzwischen ins Land E ausgewandert, womit seine Unterstützung als Bürge nicht mehr in Frage komme. Zudem bestünden keinerlei Hinweise darauf, dass der "auf die 60 zugehende" Beschwerdeführer reelle Chancen auf eine besser bezahlte Arbeitsstelle hätte. Schliesslich dürfe die fehlende Erwerbstätigkeit der Ehefrau nicht als Integrationsdefizit des Beschwerdeführers herangezogen werden. Selbst wenn dies zulässig wäre, müsste berücksichtigt werden, dass er sie beim Einstieg in das Erwerbsleben in der Schweiz unterstütze. 4.4 Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag die Mutwilligkeit seiner Neuverschuldung seit dem Februar 2021 nicht zu widerlegen. Auch wenn notorisch ist, dass (insbesondere im Kanton Zürich) Wohnungsknappheit besteht und sich die Wohnungssuche mit laufenden Betreibungen schwierig gestaltet, hätte der Beschwerdeführer sich dennoch um eine günstigere Wohnung bemühen müssen. Dass er dies tatsächlich getan hat, jedoch hierbei keinen Erfolg gehabt habe, ist nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Stattdessen beruft sich der Beschwerdeführer nur in genereller Weise auf die hohen Mietpreise und die Schwierigkeit, mit laufenden Betreibungen eine neue Wohnung zu finden. Hierzu ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer nur mit seiner Ehefrau zusammenlebt. In Anlehnung an die Rechtsprechung zur bedarfsgerechten Wohnung beim Familiennachzug, wonach eine Wohnung als angemessen gilt, wenn höchstens eine Person mehr in der Wohnung lebt, als Zimmer vorhanden sind (vgl. BGr, 29. Juli 2021, 2C_304/2021, E. 4.1), würde für die beiden gar eine 1,5-Zimmer-Wohnung ausreichen. Eine solche kostet selbst gemäss dem vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten ImmoMapper-Auszug im Schnitt im Kanton Zürich monatlich Fr. 1'330.-. Auch wenn stattdessen eine 2- oder 2,5-Zimmer-Wohnung gesucht würde, ist eine solche gemäss dieser Quelle im Schnitt für Fr. 1'825.- zu mieten. Vor dem Hintergrund des Gesagten, ist dem Beschwerdeführer seine Untätigkeit betreffend die Suche einer günstigeren Wohnung nach der migrationsrechtlichen Verwarnung im Mai 2021 vorzuhalten. Auch im Übrigen sind den Akten keine besonderen Bemühungen zur Schuldensanierung seit 2021 zu entnehmen. Der Beschwerdeführer macht ausschliesslich geltend, er schöpfe sein Erwerbspotenzial bereits voll aus und habe ansonsten gar keine Handlungsmöglichkeiten, seine (Neu-)Verschuldung zu reduzieren. Dem ist entgegenzuhalten, dass beispielsweise die Möglichkeit bestünde, für sich und die Ehefrau Prämienverbilligung für die Krankenkassenprämien zu beantragen. Auch die Suche nach einer besser bezahlten Stelle ist dem 49-jährigen Beschwerdeführer entgegen dessen Ausführungen grundsätzlich zumutbar. Im Resultat ist die seit der migrationsrechtlichen Verwarnung im Mai 2021 neu entstandene Verschuldung des Beschwerdeführers diesem qualifiziert vorwerfbar und die Schwelle der Mutwilligkeit erreicht. Eine Rückstufung des Beschwerdeführers auf die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG und Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich möglich. 5. 5.1 Die Rückstufung verlangt nach einer Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]; vgl. Art. 58a Abs. 2 und Art. 96 Abs. 1 AIG sowie Art. 77f VZAE). Die Rückstufung kommt nur dann infrage, wenn sie zur Erreichung des damit verfolgten im öffentlichen Interesse liegenden Ziels, nämlich der Verbesserung von Integrationsdefiziten bei der betroffenen Person, auch tatsächlich geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint (BGE 148 II 1 E. 2.6; VGr, 28. Oktober 2021, VB.2021.00132, E. 2.2 und E. 3.2 f. [beide auch zum Folgenden]). Anders als die Verwarnung verschlechtert sie die Rechtsstellung der betroffenen Person unmittelbar. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit hat deshalb auch einer Rückstufung in aller Regel zunächst eine ausländerrechtliche Verwarnung oder zumindest eine einschlägige Ermahnung zur Verhaltensänderung voranzugehen (VGr, 14. März 2024, VB.2023.00429, E. 2.2, und zum Ganzen ausführlich VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00326, E. 5 mit Hinweisen). 5.2 Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern mildere Mittel als die Rückstufung zu einer nachhaltigen Verhaltensänderung beim Beschwerdeführer führen könnten: Er wurde aufgrund seiner Verschuldung bereits 2019 und 2021 einschlägig verwarnt. Die Wirkung dieser Verwarnungen auf den Beschwerdeführer war nicht nachhaltig. Auch danach stiegen die Schulden weiter kontinuierlich an, auch wenn in etwas geringerem Ausmass als zuvor (zwischen Juli 2019 und Februar 2021 monatlich durchschnittliche Neuverschuldung von ca. Fr. 1'140.-; zwischen Februar 2021 und Juli 2023 durchschnittlich Fr. 715.-). Es ist unter diesen Umständen nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich durch eine erneute Verwarnung zu einer langfristigen Verhaltensänderung motivieren liesse (vgl. BGr, 19. Januar 2024, 2C_1043/2022, E. 5.3.1, und 15. Dezember 2021, 2C_711/2021, E. 5.4.1). 5.3 Im Übrigen ist das geltend gemachte private Interesse des Beschwerdeführers, den privilegierten ausländerrechtlichen Status der Niederlassung bewahren zu können – auch wenn mit der Rückstufung eine Verschlechterung seiner Rechtsposition einhergeht –, geringer zu gewichten als das öffentliche Interesse daran, dass er seine Integrationsdefizite korrigiert, zumal er trotz der Rückstufung im Land verbleiben kann. Es ist ihm zudem möglich, in fünf Jahren wieder eine Niederlassungsbewilligung zu beantragen, sofern die Voraussetzungen vorliegen (vgl. BGr, 15. Dezember 2021, 2C_711/2021, E. 5.4.2). Es geht bei der Rückstufung noch nicht um eine aufenthaltsbeendende Massnahme; eine definitive und umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK hat abschliessend im Rahmen einer allfälligen Nichtverlängerung bzw. eines Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung und des damit verbundenen Wegweisungsvollzugs zu erfolgen (BGr, 19. Januar 2024, 2C_1043/2022, E. 5.3.3 – 15. Dezember 2021, 2C_711/2021, E. 5.4.2 – 19. Oktober 2021, 2C_536/2021, E. 6.4). Die Rückstufung ist vor diesem Hintergrund verhältnismässig und zulässig. 5.4 Immerhin ist der Beschwerdegegner darauf hinzuweisen, dass er die Beurteilung, ob die mit der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers verknüpften Bedingungen "Nachweislicher Abbau der bestehenden Schulden im Rahmen seiner Möglichkeiten" und "lückenlose und fristgerechte Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen" eingehalten werden, auch unter dem Blickwinkel der Mutwilligkeit vorzunehmen haben wird. Bei der Prüfung einer Nichtverlängerung oder des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung hat eine umfassende Interessenabwägung im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu erfolgen. 6. 6.1 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 6.3 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). 6.3.1 Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Akten. Die Beschwerde war nicht offensichtlich aussichtslos und die Rechtsvertretung angesichts der sich stellenden Rechtsfragen notwendig. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in der Person seiner Rechtsvertreterin Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren zu bestellen. 6.3.3 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von 6 Stunden und 35 Minuten geltend. Dies ist dem vorliegenden Fall angemessen. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ist daher für das Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 1'560.75 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 6.4 Es gilt den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren bestellt. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Rechtsanwältin B wird für ihren Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit insgesamt Fr. 1'560.75 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an:
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